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Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 3. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 80
2. Abschnitt: Anlage des Vermögens
Art. 80 Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt gilt für das Vermögen der Versicherer.
2 Als Vermögen der Versicherer gelten deren Kapitalanlagen, einschliesslich der
Immobilien, und deren den Kapitalanlagen zugeordnete flüssige Mittel. Nicht als Vermögen gelten die Werte des Versicherungsgeschäftes nach dem Versicherungs- vertragsgesetz vom 2. April 19082.
Art. 80a Anlagegrundsätze
1 DerVersicherer muss sein Vermögen sorgfältig anlegen, verwalten und über-
wachen. 2 Er achtet auf die Sicherheit und Nachhaltigkeit, gewährleistet die erforderliche Liquidität und verteilt das Risiko bezüglich Anlagekategorien, Regionen, Wirt- schaftszweigen sowie Schuldnerinnen und Schuldnern angemessen. 3 Er definiert eine auf seine Risikofähigkeit zugeschnittene Anlagestrategie, über- prüft diese periodisch und passt sie bei Bedarf an. 4 Er strebt einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt angemessenen Ertrag an.
5 Er verfügt über das seiner Anlagestrategie entsprechende Fachwissen und wendet
die erforderlichen Abläufe an, um die Risiken seiner Anlagen jederzeit einschätzen zu können.
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6 Er stellt sicher, dass die Anlagen einfach zu bewerten sind und die Schuldner-
bonität gut und überprüfbar ist.
Art. 80b Anforderungen an die Vermögensverwaltung
1 Der Versicherer darf nur Personen und Einrichtungen mit der Anlage und Verwal-
tung seines Vermögens betrauen, die dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts Gewähr bieten. 2 Er stellt sicher, dass sein Vermögen durch unterschiedliche, voneinander unabhän- gige Personen verwaltet und überwacht wird. 3 Er regelt einen allfälligen Auftrag an Dritte, Vermögen anzulegen oder zu verwal- ten, in einem schriftlichen Vertrag und bringt diesen dem BAG zur Kenntnis.
4 Er verwahrt das Vermögen in der Schweiz.
Art. 80c Anlagereglement
1 Der Versicherer erlässt ein Anlagereglement.
2 Das Anlagereglement:
a. legt die Ziele und Grundsätze, die Organisation und die Prozesse der Ver- mögensverwaltung und deren Überwachung fest; b. enthält Vorschriften, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden kön- nen, namentlich über die Zulässigkeit der Weitergabe von Bankkom- missionen und die Zulässigkeit von Eigengeschäften; c. regelt die Offenlegungspflichten der mit der Anlage des Vermögens betrau- ten Personen; d. legt eine minimale Schuldnerbonität fest.
3 Das Anlagereglement und seine Änderungen sind dem BAG zur Kenntnis zu
bringen.
Art. 80d Zulässige Anlagen
1 Folgende Anlagen sind zulässig:
a. Bargeld, Post- und Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie Festgelder und Geldmarktanlagen; b. andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, als diejenigen nach Buchstabe a, namentlich Anleihensobligationen, Optionsanleihen, Wandelanleihen und Pfandbriefe; c. sofern an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt und kurzfristig veräusserbar, Aktien, Parti- zipations- und Genussscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und andere Kapitalbeteiligungen;
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d. Wohn- und Geschäftsliegenschaften im Allein- oder Miteigentum, ein- schliesslich selbstgenutzter Verwaltungsraum, mit Ausnahme von Hypo- thekarkrediten; e. Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenver- sicherung dienen.
2 Nicht zulässig sind Anlagen, bei denen dem Schuldner oder der Schuldnerin ein
Pfand-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder ein vergleichbares Recht zukommt.
3 Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe e sind dem BAG zur Genehmigung zu unter-
breiten.
Art. 80e Begrenzungen der Anlagen
1 Die Anforderungen nach den Artikeln 80e–80i sind jederzeit einzuhalten.
2 Je Schuldnerin oder Schuldner sind die Anlagen auf 5 Prozent des Vermögens
begrenzt. Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe a sind auf 20 Prozent des Vermögens je Schuldnerin oder Schuldner begrenzt, wenn eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19343 oder die Post nach dem Postgesetz vom 30. April 19974 Schuldnerin ist. Diese Begrenzungen gelten nicht für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und schweizerischen Pfand- briefinstituten.
3 Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe c sind auf 25 Prozent des Vermö-
gens begrenzt.
4 Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe d sind auf 25 Prozent des Vermö-
gens begrenzt, wobei: a. höchstens 5 Prozent des Vermögens im Ausland angelegt werden dürfen; b. je Objekt höchstens 5 Prozent des Vermögens angelegt werden dürfen, soweit der Versicherer das Objekt nicht selber nutzt.
5 Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe e sind auf 2 Prozent des Vermögens
begrenzt.
6 Die Begrenzungen nach den Absätzen 2–5 können überschritten werden für Anla-
gen, die mit derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 80h effektiv abgesichert sind.
7 Das BAG kann Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen erlassen.
Art. 80f Anlagen in Fremdwährungen Anlagen in Fremdwährungen sind auf 20 Prozent des Vermögens begrenzt, es sei denn, sie sind mit derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 80h gegenüber Währungsrisiken effektiv abgesichert.
3 SR 952.0 4 SR 783.0
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Art. 80g Kollektive Anlagen
1 Die Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 können über schweizerische und auslän-
dische kollektive Anlagen im Sinne der Artikel 8, 9 und 119 Absatz 1 des Bundes- gesetzes vom 23. Juni 20065 über die kollektiven Kapitalanlagen erfolgen.
2 Jede kollektive Anlage:
a. muss von der FINMA genehmigt und zum Vertrieb in der Schweiz zugelas- sen sein; b. darf nur Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 enthalten; c. muss ihre Organisationsform bezüglich Anlagerichtlinien, Kompetenzrege- lung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so regeln, dass die Interessen der daran beteiligten Versicherer in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind. 3 Für die Einhaltung der Begrenzungen sind die in den kollektiven Anlagen enthal- tenen Anlagen und Fremdwährungen mit einzurechnen. Enthält eine kollektive Anlage verschiedene Kategorien von Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 oder ver- schiedene Währungen, so werden diese anteilsmässig auf die Anlagekategorien oder die Währungen aufgeteilt, wenn die Anteile nachweisbar sind. Sind die Anteile nicht nachweisbar, so wird die kollektive Anlage gesamthaft derjenigen Anlage mit der stärksten Begrenzung zugeordnet.
4 Kollektive Anlagen sind auf 5 Prozent des Vermögens je Anlage begrenzt. Ausge-
nommen von dieser Begrenzung sind kollektive Anlagen, sofern: a. deren Anlagen nachweisbar angemessen diversifiziert sind; und b. deren Vermögenswerte im Konkursfall der kollektiven Anlage oder deren Depotbank zugunsten der Anlegerinnen und Anleger ausgesondert werden können.
Art. 80h Derivative Finanzinstrumente
1 Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn sie folgende Bedingungen
erfüllen: a. Sie dienen ausschliesslich der Absicherung des Vermögens. b. Sie wirken nicht als Hebel auf das Vermögen. c. Die Basiswerte sind nach Artikel 80d zulässig, im Vermögen vorhanden und vollziehen die abgesicherten Schwankungen des Marktes nach.
2 Beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten sind deren Handelbarkeit und
die Bonität der Gegenpartei zu beachten.
5 SR 951.31
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Art. 80i Ausschluss der Effektenleihe Die Effektenleihe (Art. 75 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung vom 9. Nov. 20056) sowie der Verkauf von Wertschriften mit der Verpflichtung, die gleiche Menge und Gattung an Wertschriften später wieder zurückzukaufen, sind unzulässig.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Dezember 2010
1 Die Versicherer müssen dem BAG das Anlagereglement innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2010 zur Kenntnis bringen.
2 Sie müssen ihr Vermögen bis zum Jahresabschluss vom 31. Dezember 2011 nach
den Artikeln 80–80i anlegen. Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe d müs- sen bis zum 31. Dezember 2015 nach den Artikeln 80–80i angelegt werden.
3 Die Versicherer müssen Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe e, die bei
Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2010 bestehen, dem BAG innerhalb eines Jahres zur Genehmigung unterbreiten.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 961.011
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