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AS 2010 6379

Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen

SR 0.747.224.011; AS 2009 5293

Originaltext

Änderung des Kapitels III und IV der Anlage 2 Von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen am 8. Juni 2010 In Kraft getreten am 1. Januar 2011

Anlage 2 Teil A

Kapitel III Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Art. 3.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck: a) «Schiffsbetreiber» diejenige natürliche oder juristische Person, die die lau- fenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseig- ner; b) «SPE-CDNI» elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals umfasst.

Art. 3.02 Innerstaatliche Institution Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internatio- nalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des inner- staatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmässig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erho- benen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen

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Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Art. 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr (1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 7,5 Euro (zuzüglich MWSt) pro 1000 l geliefer- ten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C. (2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber. (3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktions- summe proportional zur gelieferten Gasölmenge sein. (4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben. (5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestand- teile: a) die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl; b) die Ausstellung einer oder mehrerer ECO-Karten, die zu dem an der Gebüh- rentransaktion beteiligten ECO-Konto Zugang geben, durch diese innerstaat- liche Institution; c) die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Ent- sorgungsgebühr; d) die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern mittels ECO-Karte und die Abwicklung der Transaktion über ein mobiles elektronisches Terminal durch die Bunkerstelle. Hierfür händigt der Schiffsführer der Bunkerstelle während des Bunkervorgangs die ECO-Karte aus. (6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfah- rens: a) das SPE-CDNI ist defekt oder ausser Betrieb; b) der Schiffsführer legt keine ECO-Karte vor oder die vorgelegte ECO-Karte ist ungültig; c) das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend. (7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der inner- staatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von

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Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Mass- nahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben. (8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, hat der Schiffsbetreiber an die innerstaatliche Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Ver- tragsparteien einheitlich festgelegt. (9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Ent- richtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonsti- gen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen. (10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaat- lich festzulegen.

Art. 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung (1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15°C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, Unter- schrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle. (2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung ist dem Bezugsnachweis beizufügen. Eine Kopie des Bezugsnachweises und der Quittung erhält der Schiffsführer, der sie mindestens zwölf Monate an Bord aufzubewahren hat. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises und der Quittung verbleibt mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle. (3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 ver- merkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat. (4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmen- gen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die inner- staatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunker- stellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl kontrolliert. (5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge die Entrichtung der Ent- sorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffs- betriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddoku-

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menten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl enthaltenen Angaben kontrollieren. (6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren. (7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bun- kerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Schiffe gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren. (8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstim- mung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Kapitel IV Internationaler Finanzausgleich

Art. 4.01 Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle (1) Die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle tritt einmal jährlich im letzten Quartal zusammen, um den Finanzausgleich des vergangenen Jahres zu verabschieden und gegebenenfalls der Konferenz der Vertragsparteien eine Ände- rung der Höhe des Entsorgungsgebühr sowie eine etwa notwendige Anpassung des vorhandenen Netzes der Annahmestellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schifffahrt und der Wirtschaftlichkeit der Entsorgung vorzuschlagen. Sie kann jederzeit auf Vorschlag des Sekretariats zusammentreten oder wenn die Vertreter zweier innerstaatlicher Institutionen dies verlangen. (2) Die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt einheitliche Ver- fahren und Modalitäten für die Durchführung der vorläufigen und jährlichen Finanz- ausgleiche fest. (3) Alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Entsorgungsgebühr erfolgen in Euro.

Art. 4.02 Vorläufiger Finanzausgleich (1) Die innerstaatlichen Institutionen melden dem Sekretariat der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vierteljährlich jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November: a) die Mengen der im vorhergehenden Vierteljahr gesammelten und entsorgten öl- und fetthaltigen Abfälle; b) die gesamten Annahme- und Entsorgungskosten für die angegebenen Men- gen nach Buchstabe a); c) die Mengen des an die Fahrzeuge abgegebenen Gasöls, für die eine Entsor- gungsgebühr zu entrichten ist;

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d) die Summe der eingenommenen Entsorgungsgebühren; e) die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 fünfter Satz des Übereinkommens. Die Modalitäten für das Verfahren werden von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt. (2) Die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ermittelt auf der Grundlage der Meldungen nach Absatz 1 sowie unter Zugrundelegung des Aus- gleichsverfahrens nach Artikel 4.04 für jedes abgelaufene Vierteljahr einen vorläufi- gen Finanzausgleich und übermittelt die Beträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sämtlicher Meldungen nach Absatz 1 an die innerstaatlichen Institutionen. (3) Die innerstaatlichen Institutionen, die im Rahmen des vierteljährlichen Finanz- ausgleichs eine Zahlung zu erbringen haben, sind verpflichtet, diese Zahlung inner- halb von vier Wochen nach Eingang der Zahlungsaufforderung an die innerstaatli- chen Institutionen, denen die Ausgleichszahlung zusteht, zu leisten.

Art. 4.03 Jährlicher Finanzausgleich (1) Die innerstaatlichen Institutionen legen dem Sekretariat der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle ihre Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres vor. Die internationa- le Ausgleichs- und Koordinierungsstelle legt den Finanzausgleich für das Vorjahr bei ihrer ordentlichen Sitzung fest. (2) Die innerstaatlichen Institutionen sind zur Leistung der aufgrund des endgülti- gen Finanzausgleichs nach Artikel 4.02 Absatz 3 für das Vorjahr geschuldeten Zahlungen verpflichtet.

Art. 4.04 Verfahren des Finanzausgleichs (1) Der Finanzausgleich nach den Artikeln 4.02 und 4.03 wird für jede innerstaat- liche Institution wie folgt ermittelt: Zn Cn    Xn  Xn  Zn Darin bedeutet: Cn den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N. Vorzeichen positiv: Die Institution erhält eine Ausgleichszahlung. Vorzeichen negativ: Die Institution muss eine Ausgleichszahlung leisten; Xn die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1; Zn die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1;  Xn die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen Institutionen;

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 Zn die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller inner- staatlichen Institutionen. (2) Ausgleichsbeträge Cn, die geringer sind als ein bestimmter Mindestprozentsatz der Einnahmen einer innerstaatlichen Institution N an Entsorgungsgebühren, werden nicht ausgeglichen. Der Mindestprozentsatz wird von der internationalen Aus- gleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.

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