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AS 2010 6387

Reglement für das Bundesgericht

Reglement für das Bundesgericht (BGerR)

Änderung vom 9. Dezember 2010

Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:

I Das Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. 3

3 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in Strafsachen

gegen strafprozessuale Zwischenentscheide sowie gegen Nichteröffnungen und Einstellungen.

Art. 31 Abs. 1 Bst. g und 2 1 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, welche folgende Rechtsgebiete betreffen: g. internationale Schiedsgerichtsbarkeit; 2 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Strei- tigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG) und Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 389 der Zivilpro- zessordnung2 (ZPO).

Art. 32 Abs. 2

2 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen

Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG) und Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 389 ZPO3.

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Reglement für das Bundesgericht AS 2010

Art. 33 Einleitungssatz und Bst. c Die Strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfas- sungsbeschwerden in Strafsachen betreffend: c. Endentscheide mit Ausnahme der Nichteröffnungen und Einstellungen.

Art. 47 Abs. 4 und 5 4 Werden die Urteile und Urteilsdispositive elektronisch mitgeteilt, so werden sie vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin elektronisch signiert. Bisheriger Abs. 4 wird neu Abs. 5

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

9. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

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