Lexipedia

AS 2010 651

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz, FG)

Änderung vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20081, beschliesst:

I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG)

Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, …

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Bst. a und c Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation fördern sowie die Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse unterstützen; c. die effiziente Verwendung der Bundesmittel für die Forschung und die Innovation sicherstellen.

2008-1125 651

Forschungsgesetz AS 2010

Art. 2 Abs. 1 Bst. d, f und g sowie 2

1 Bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel legen

die Forschungsorgane Dringlichkeiten fest und setzen Schwerpunkte. Sie achten dabei namentlich auf: d. ein ihren Aufgaben entsprechendes Verhältnis von Grundlagenforschung und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung; f. den Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen; g. die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Inno- vation.

2 Bei der Innovationsförderung achten die Forschungsorgane zudem auf den Beitrag

zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

Art. 4 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und

Innovation Bundesmittel verwenden.

2 Die Bestimmungen über die Förderung der Innovation gelten auch für Hoch-

schulen, die nicht Forschungsorgane im Sinne von Artikel 5 sind, und für nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten, soweit sie im Rahmen der Innova- tionsförderung Bundesmittel erhalten.

Art. 5 Bst. c Ziff. 3 und d Forschungsorgane sind: c. die Bundesverwaltung, soweit sie:

3. Aufgaben der Innovationsförderung wahrnimmt;

d. die Kommission für Technologie und Innovation (KTI, Art. 16e).

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation

1. Abschnitt: Aufgabenteilung

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f

1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie

nach Spezialgesetzen durch: f. die Einsetzung der KTI (Art. 16e) und andere Massnahmen zur Förderung der Innovation nach dem 4. Abschnitt.

652

Forschungsgesetz AS 2010

Art. 11a Abs. 3 3 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 im Bereich der Forschung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet.

Art. 16 Abs. 3 Bst. a und 7

3 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite:

a. Aufgehoben

7 Der Bundesrat kann die Entscheidkompetenzen nach den Absätzen 2 und 3 an ein

Departement delegieren.

4. Abschnitt: Förderung der Innovation

Art. 16a Aufgaben und Fördermassnahmen

1 Der Bund unterstützt die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.

2 Weiter kann er unterstützen:

a. Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums; b. Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unter- nehmen; c. die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft. 3 Er fördert die Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich.

4 Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung.

5 Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher.

Art. 16b Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

1 Der Bund kann Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

durch Beiträge an Hochschulen und nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstät- ten unterstützen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Projekt wird zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern durch- geführt, die für die Verwertung sorgen (Umsetzungspartner). b. Eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse am Markt kann erwartet werden.

4 SR 616.1 5 SR 313.0

653

Forschungsgesetz AS 2010

c. Das Projekt kann ohne die Förderung durch den Bund voraussichtlich nicht realisiert werden. d. Der Umsetzungspartner beteiligt sich hälftig an der Finanzierung des Pro- jekts. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Voraussetzung in der Ver- ordnung festlegen. e. Das Projekt trägt zur praxisorientierten Ausbildung des Forschungsnach- wuchses bei.

2 Der Bund kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch ohne

Umsetzungspartner unterstützen, wenn sie von Hochschulen oder nicht kommerziell ausgerichteten Forschungsstätten realisiert werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.

3 Er fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2, welche einen Bei-

trag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

4 Die Artikel 8 Absatz 5 sowie 11a Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 16c Innovationsförderung nach Artikel 16a Absatz 2

1 Der Bund kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen durch:

a. die Sensibilisierung und Schulung von Personen, welche ein Unternehmen gründen wollen oder neu gegründet haben; b. Informations- und Beratungsangebote.

2 Er kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen unter-

stützen durch: a. Begleitung, Beratung und Coaching von Jungunternehmerinnen und Jung- unternehmern; b. Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten; c. Informations- und Beratungsangebote.

3 Eine Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers sowie der Verwertung

des Wissens erfolgt durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft.

Art. 16d Internationale Programme und Projekte Der Bund fördert die Teilnahme an internationalen Programmen und Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch: a. den Abschluss von Vereinbarungen zur Integration der Schweiz in den in- ternationalen Forschungs- und Innovationsraum; b. die Mitwirkung in internationalen Gremien bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Förderaktivitäten; c. die Förderung der Information über derartige Programme;

654

Forschungsgesetz AS 2010

d. die Beratung und Unterstützung bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen.

Art. 16e Kommission für Technologie und Innovation

1 Die KTI ist das Organ des Bundes für die Förderung der anwendungsorientierten

Forschung und Entwicklung. 2 Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und der Wirtschaft.

3 Sie gliedert sich in Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen.

4 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der KTI und das Präsidium, welches aus der

Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Förderbereichspräsidentinnen und den Förderbereichspräsidenten besteht.

5 Die KTI ist verwaltungsunabhängig und entscheidet weisungsungebunden. Sie ist

administrativ dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.

6 Sie erlässt ein Geschäftsreglement, welches die Einzelheiten der Organisation

regelt. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 16f Aufgaben der KTI

1 Die KTI trifft Massnahmen und Entscheide nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 im

Rahmen der vom Parlament und vom Bundesrat festgelegten Ziele und Kredite.

2 Sie trifft im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung

Massnahmen und Entscheide, soweit sie hierfür zuständig ist.

3 Sie fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über nationale und

internationale Programme und die Einreichung von Gesuchen.

4 Sie stimmt ihre Fördermassnahmen mit dem Schweizerischen Nationalfonds und

den Verwaltungseinheiten des Bundes ab. 5 Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Darin kann sie Emp- fehlungen zuhanden von Verwaltungseinheiten abgeben, die im Bereich der Innova- tionsförderung tätig sind.

Art. 16g Geschäftsstelle der KTI 1 Die KTI führt eine Geschäftsstelle. Diese bereitet die Geschäfte der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse. Sie verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behör- den direkt. 2 Der Bundesrat bestimmt die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle. Das Präsidium der KTI bestimmt das Kader. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt das übrige Personal.

3 Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

4 DiePräsidentin oder der Präsident der KTI beaufsichtigt die Tätigkeit der

Geschäftsstelle.

655

Forschungsgesetz AS 2010

Art. 16h Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehr- jährige Periode den Verpflichtungskredit für die Innovationsförderung nach Arti- kel 16a Absätze 1–3.

Art. 16i Verfahren, Rechtsschutz und Strafverfolgung

1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestim-

mungen über die Bundesrechtspflege. 2 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht durch das Eidgenös- sische Volkswirtschaftsdepartement geahndet.

5. Abschnitt: Internationale Vereinbarungen

Art. 16j

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale wis-

senschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und der Innovation abschliessen.

2 Diese Staatsvertragsabschlusskompetenz des Bundesrates umfasst auch Verein-

barungen über: a. die Finanzkontrolle und die Audits; b. die Personensicherheitsprüfungen; c. die Sicherung und Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusam- menarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums; d. die Beteiligungen des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrecht- lichen juristischen Personen; e. den Beitritt zu internationalen Organisationen; f. die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Forschungsinstitutionen und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsorganen.

3 Berühren die Vereinbarungen die Aufgaben der Forschungsorgane oder der

Schweizerischen Hochschulkonferenz, so sind diese vorher anzuhören.

Art. 17 Koordination innerhalb der Forschungsorgane Jedes Forschungsorgan koordiniert die Aktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.

6 SR 616.1 7 SR 313.0

656

Forschungsgesetz AS 2010

Art. 19 Abs. 1

1 Der Bundesrat wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung und die

Innovation koordiniert und wirksam verwendet werden.

Art. 23 Abs. 1

1 Die Mehrjahresprogramme geben Aufschluss über die forschungs- und die inno-

vationspolitischen Absichten der Forschungsorgane und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten.

Art. 24 Abs. 1 Bst. c und d

1 Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet:

c. die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung; d. die KTI.

Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 Veröffentlichung, Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse

2 Sie fördern überdies die Auswertung und die Verwertung von Forschungsarbeiten.

Art. 28a Abs. 1 Bst. c

1 Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen,

dass: c. die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vorlegen.

II

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Bundesgesetz vom 30. September 19548 über die Vorbereitung der Krisen-

bekämpfung und Arbeitsbeschaffung wird aufgehoben.

2 Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19919 wird wie folgt geändert:

Art. 37 Abs. 3

3 Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-

Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfü- gungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195810 stützen.

8 AS 1954 1302, 1991 857, 1998 1822, 2000 187 9 SR 414.110 10 SR 170.32

657

Forschungsgesetz AS 2010

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 25. September 2009 Nationalrat, 25. September 2009 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2010 unbenützt abge-

laufen.11 2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.12

3 Die Artikel 16e, 16g und 16j sowie Ziffer II Absatz 2 treten am 1. März 2010 in Kraft.

17. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

11 BBl 2009 6671

12 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 9. Febr. 2010.

658