AS 2010 793
Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 9. Dezember 2009 über die Änderung des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Übersetzung1
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Anhangs 7 des Abkommens
Angenommen am 9. Dezember 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 2010
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend «Abkommen» genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Anhang 7 des Abkommens zielt darauf ab, den bilateralen Handel mit Weinbau- erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und der Schweiz zu erleichtern und zu fördern. (3) Gemäss Anhang 7 Artikel 27 Absätze 1 und 2 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse» alle Fragen im Zusammenhang mit Anhang 7 und seiner Umsetzung und gibt dem Ausschuss Empfehlungen. Die Arbeitsgruppe ist zusammengetreten, um namentlich die Weinerzeugung in Grenzgebieten und vor allem den Fall der kontrollierten schweizerischen Ursprungsbezeichnung «Genève» zu prüfen, deren Trauben zu einem kleinen Teil von in Frankreich gelegenen Reb- flächen stammen, die an die Rebflächen der betreffenden Bezeichnung in der Schweiz angrenzen. Damit diese althergebrachte Praxis, die aus dem 19. Jahrhundert stammt, aufrechterhalten werden kann, müssen die Definitionen der Begriffe «Weinbauerzeugnis mit Ursprung in» und «geografische Angabe» angepasst wer- den. (4) Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens sollte geändert und diesem Anhang sollte eine neue Anlage beigefügt werden, um bestimmten besonderen Bedingungen der Weinerzeugung im Grenzgebiet zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz Rech- nung zu tragen, die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens bestanden, beschliesst:
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 793).
2 SR 0.916.026.81
2009-2683 793
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2009 AS 2010
Art. 1 Anhang 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- nissen wird wie folgt geändert: 1) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: «a) «Weinbauerzeugnis mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 2, das gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs im Gebiet der betreffenden Partei aus Weintrauben bereitet worden ist, die in diesem Gebiet oder in einem in Anlage 5 definierten Gebiet geerntet wurden;» b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: «b) «geografische Angabe»: jede Angabe im Sinne von Artikel 22 des Über- einkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (nachstehend «TRIPS-Übereinkommen» genannt), einschliesslich einer Ursprungsbezeichnung, die gemäss den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei oder in einem in Anlage 5 definierten Gebiet hat.» 2) Der Anhang des vorliegenden Beschlusses wird als Anlage 5 angefügt.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Unterzeichnet in Bern, den 9. Dezember 2009.
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft:
Der Leiter der Gemeinschaftsdelegation Nicolas Verlet Der Leiter der Schweizerischen Delegation Jacques Chavaz Für das Sekretariat des Ausschusses Chantal Moser
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2009 AS 2010
Anhang «Anlage 5
In Artikel 3 Buchstaben a und b genannte besondere Bestimmungen Kontrollierte Ursprungsbezeichnung «Genève» (AOC Genève)
1. Geografisches Gebiet
Das geografische Gebiet der AOC Genève umfasst: – das gesamte Gebiet des Kantons Genf; – das gesamte Gebiet der französischen Gemeinden: – Challex, – Ferney-Voltaire; – die Teilgebiete der französischen Gemeinden: – Ornex, – Chens-sur-Léman, – Veigy-Foncenex, – Saint-Julien-en-Genevois, – Viry; die in den Vorschriften für die AOC Genève beschrieben sind.
2. Gebiet der Traubenerzeugung
Das Gebiet, in dem die Trauben erzeugt werden, umfasst a. im Gebiet des Kantons Genf: die Flächen, die Teil des Rebbaukatasters im Sinne von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1) sind und deren Erzeugung für die Weinbereitung bestimmt ist; b. im französischen Staatsgebiet: die Flächen der in Ziffer 1 genannten Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die mit Reben bepflanzt sind oder für die Wiederbepflanzungsrechte geltend gemacht werden können, mit einer Gesamtfläche von höchstens 140 ha.
3. Gebiet der Weinbereitung
Das Gebiet der Weinbereitung ist auf das Gebiet in der Schweiz beschränkt.
4. Herabstufung
Die Verwendung der AOC Genève steht der Verwendung der Bezeichnungen «Landwein» oder «schweizerischer Tafelwein» nicht im Wege, mit denen Weine bezeichnet werden, die aus Trauben in dem in Ziffer 2 Buchstabe b definierten Erzeugungsgebiet bereitet und herabgestuft wurden.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 1/2009 AS 2010
5. Kontrolle der Vorschriften für die AOC Genève
Für die Kontrollen in der Schweiz sind die schweizerischen Behörden und besonders die Genfer Behörden zuständig. Mit den direkten Kontrollen im französischen Staatsgebiet hat die zuständige schweizerische Behörde eine von den französischen Behörden zugelassene französi- sche Kontrolleinrichtung beauftragt.
6. Übergangsbestimmungen
Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Ziffer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, können diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse können so lange vermarktet werden, bis die Lagerbestände aufgebraucht sind.»