AS 2011 1199
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»
vom 18. Juni 20101
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 15. Februar 20083 eingereichten Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20094, beschliesst:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121 Abs. 3–6 3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthalts- recht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie: a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchs- delikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um
weitere Tatbestände ergänzen.
5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthalts-
recht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreise- verbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf
20 Jahre anzusetzen.
6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.
2009-1082 1199
Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer AS 2011 (Ausschaffungsinitiative)». BB
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8
8. Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländerinnen und Ausländern) Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3–6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Arti- kel 121 Absatz 6 zu erlassen.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 28. November 20105
angenommen worden.
2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
19766 über die politischen Rechte am 28. November 2010 in Kraft getreten.
17. März 2011 Bundeskanzlei
5 BBl 2011 2771
6 SR 161.1