AS 2011 1589
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAIN (Global Alliance for Improved Nutrition) betreffend die Privilegien und Immunitäten von GAIN in der Schweiz
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAIN (Global Alliance for Improved Nutrition) betreffend die Privilegien und Immunitäten von GAIN in der Schweiz
Abgeschlossen am 16. Dezember 2010 In Kraft getreten am 16. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und GAIN (Global Alliance for Improved Nutrition) anderseits, in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Privilegien und Immunitäten von GAIN in der Schweiz zu schliessen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 GAIN ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
Art. 2
1. GAIN ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden
befreit.
2. GAIN ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz
von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den eigenen amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
3. GAIN ist nicht von Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importier-
ten Gegenständen befreit.
Art. 3 GAIN ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erho- ben werden.
SR 0.192.122.818.16
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 1589).
2011-0515 1589
Privilegien und Immunitäten. Abk. mit GAIN AS 2011
Art. 4 Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit sie Eigentum von GAIN sind und von deren Dienststellen genutzt werden.
Art. 5 Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag von GAIN auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwi- schen GAIN und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 6 GAIN ist für ihr Personal von den Zulassungsbedingungen zum Arbeitsmarkt gemäss der schweizerischen Ausländergesetzgebung befreit.
Art. 7 GAIN wird stets mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.
Art. 8 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 9
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkom-
mens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte
Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innert ange- messener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4. Das Gericht bestimmt sein eigenes Verfahren.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
Privilegien und Immunitäten. Abk. mit GAIN AS 2011
Art. 10
1. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der
anderen Partei geändert werden. 2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmun- gen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 11
1. Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schrift-
lich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalender- jahres gekündigt werden.
2. Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die obenerwähnte Frist gekürzt
werden, jedoch immer auf den letzten Tag eines Kalenderjahres.
Art. 12 Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und ist ab 1. Januar 2011 anwendbar.
Geschehen in Bern, am 16. Dezember 2010 in doppelter Ausfertigung in französi- scher Sprache.
Für den Für GAIN (Global Alliance Schweizerischen Bundesrat: for Improved Nutrition): Valentin Zellweger Marc Van Ameringen
Privilegien und Immunitäten. Abk. mit GAIN AS 2011