AS 2011 175
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20092, beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 30. Juni 20083 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20055 über die Ausländerinnen und
Ausländer
Art. 41 Abs. 4–6
4 Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das
Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.
2009-2164 175
Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis. BB AS 2011
5 Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip ver-
fügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen.
6 Das BFM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausferti-
gung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen.
Art. 41a Sicherheit und Lesen des Datenchips
1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der
Bundesrat bestimmt die technischen Anforderungen.
2 Der Bundesrat ist befugt, mit den Staaten, die durch eines der Schengen-Asso-
ziierungsabkommen gebunden sind, sowie mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.
Art. 41b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise
1 Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelle und die
beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie: a. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen ver- fügen; b. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikatio- nen entsprechende Ausweisproduktion garantieren; c. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und d. über genügend finanzielle Mittel verfügen. 2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben kön- nen, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 20016 über die Personen- sicherheitsprüfungen durchgeführt werden.
3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen können vom BFM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderun- gen für die gesamte Unternehmensgruppe.
4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Liefe-
ranten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind.
5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die
Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.
6 SR 120.4
Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis. BB AS 2011
Art. 102a Biometrische Daten für Ausweise
1 Die zuständige Behörde kann die für die Ausstellung der Ausländerausweise
erforderlichen biometrischen Daten speichern und aufbewahren.
2 Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten
werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.
3 Die kantonalen Migrationsbehörden können die gespeicherten und aufbewahrten
Daten zur Erneuerung eines Ausweises verwenden.
Art. 102b Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber
1 Folgende Behörden sind berechtigt, die auf dem Chip gespeicherten Daten zur
Überprüfung der Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments zu lesen: a. das Grenzwachtkorps; b. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden; c. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden.
2 Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flughafenbetreiber und andere
Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, für Personenkontrollen dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 20037 über das Informationssystem
für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den ital. Text) und Bst. b sowie 3 Bst. b
2 Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländer-
bereich: b. die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von Ausweisen mit biometrischen Daten; 3 Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:
b. die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von schweizerischen Reisepapieren und Ausweisen mit biometrischen Daten;
7 SR 142.51
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Art. 4 Abs. 18 Bst. abis
1 Das Informationssystem enthält:
abis. biometrische Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke);
Art. 7a Datenbearbeitung und Zugriff auf die biometrischen Daten zu den Ausweisen 1 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben: a. das BFM; b. die Ausweise ausstellenden Behörden. 2 Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfer- tigung der Ausweise betraute Stelle können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden. 3 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die biometrischen Daten des Informationssystems zugreifen: a. das BFM; b. die Ausweise ausstellenden Behörden. 4 Die Behörden übermitteln der mit der Ausfertigung der Ausweise betrauten Stelle die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.
5 Das BFM darf die biometrischen Daten im Rahmen der Amtshilfe zur Identifikati-
on von Opfern von Unfällen, von Naturkatastrophen und von Gewalttaten sowie von vermissten Personen an andere Behörden weitergeben.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzesänderungen.
Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
8 In der Fassung der UeB zur Änd. vom 11. Dez. 2009 (Art. 18a) (AS 2010 2063), noch nicht in Kraft.
Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis. BB AS 2011
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge- laufen.9
2 Die Gesetzesänderungen werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf
den 24. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
17. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
9 BBl 2010 4335
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