AS 2011 1945
Verordnung über die CO<sub>2</sub>-Abgabe
Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung)
Änderung vom 11. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die CO2-Verordnung vom 8. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Ertragsanteil der Bevölkerung 1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung). Der Ertragsanteil umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag und die Korrektur des zwei Jahre zuvor geschätzten Anteils.
2 Die Verteilung erfolgt jeweils im Jahr der Abgabeerhebung (Erhebungsjahr)
gestützt auf eine Schätzung des Jahresertrags. Die Differenz zwischen dem ge- schätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen. 3 Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
4 Als Versicherer gelten:
a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundes- gesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG); b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG).
5 Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen
Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr: a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
2011-0514 1945
CO2-Verordnung AS 2011
6 Jeder Versicherer verteilt die Beträge an die bei ihm versicherten Personen, indem er sie gleichmässig mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen verrech- net. Auf Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei ihm versichert sind, verteilt er die Beträge pro rata temporis. 7 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen. Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich ver- teilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 25a Organisation
1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des
Erhebungsjahres: a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhe- bungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 5 erfüllen; b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge. 2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
Art. 25b Entschädigung der Versicherer Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 19974 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbin- dungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhe- bungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 5 erfüllt, mit insgesamt
30 Rappen entschädigt.
Art. 26 Abs. 4 und 6 4 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. 6 Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt.
Art. 27 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
4 SR 814.018
1946
CO2-Verordnung AS 2011
Art. 29 Abs. 2bis 2bis Das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verteilung des Anteils der Wirtschaft am Abgabeertrag.
Art. 30 Aufwandsentschädigung Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen jährlich 2 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 2011 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern im Jahr 2011 bis zum 30. Juni anteilsmässig ausgerichtet.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 am 1. Januar 2012 in
Kraft.
2 Artikel 25b und Ziffer II treten rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
3 Artikel 25 Absatz 8 in der Fassung vom 8. Juni 20075 wird rückwirkend auf den
1. Januar 2011 aufgehoben.
11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 AS 2007 2915
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CO2-Verordnung AS 2011
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