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AS 2011 25

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)

Änderung vom 23. Dezember 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des BLW vom 25. Februar 20041 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 15. Januar 2011 in Kraft.

23. Dezember 2010 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

1 SR 916.202.1

2010-2961 25

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

Anhang 1

Abschnitt 5 und Anlagen I und II zu Abschnitt 5 sowie Abschnitt 8 und Anlage zu Abschnitt 8 Abschnitt 5 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Rhynchophorus ferrugineus (Olivier); b. Anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theoph- rasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.; c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 52; d. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch ohne deren Übersee- gebiete; e. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der EU, jedoch ein- schliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaaten der EU.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.

III Anfällige Pflanzen aus Drittländern dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosani- tären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden,

2 ISPM No. 5: Glossary of phytosanitary terms, FAO.

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anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittländern gemäss Ziffer III eingeführten anfälligen Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, ein- schliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen.

V Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen kantonalen Stellen melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW. Das BLW meldet der Europäischen Kommission innerhalb von fünf Tagen das festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet, in dem das Auftreten dieses Schadorganismus bislang nicht bekannt war. Die betroffenen Kantone übermitteln dem BLW am Ende jeden Jahres die aktuelle Liste der gemäss Ziffer VI eingerichteten abgegrenzten Gebiete, einschliesslich der Beschreibung dieser Gebiete und deren auf einer Karte eingezeichneten Standorte.

VI Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen gemäss Ziffer V, aufgrund der Meldungen an die Europäische Kommission oder aufgrund sonstiger Informations- quellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus, so werden unverzüglich folgende Massnahmen veranlasst: a. Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets gemäss Punkt 1 der Anlage II; b. Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans in diesem gemäss Punkt 3 der Anlage II abgegrenzten Gebiet, einschliesslich amtlicher Massnahmen gemäss Punkt 2 der Anlage II. Wird ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet und ein Aktionsplan erstellt, so setzt das BLW die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäss Ziffer V davon in Kenntnis. Es übermittelt der Europäischen Kommission eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie den erstellten Aktionsplan. Der Aktionsplan und die technischen Massnahmen werden von fachlich qualifizier- ten und bevollmächtigten Angestellten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

VII Die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nach Ziffer VI Buchstabe a ist nicht notwendig, wenn die Untersuchungen gemäss Ziffer V, die Meldungen an die Euro- päische Kommission oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass: a. nur der Befall einer einzigen Sendung anfälliger Pflanzen in einem Gebiet festgestellt wurde, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war; b. die Sendung weniger als fünf Monate vorher in das betreffende Gebiet ver- bracht wurde und bereits vor der Verbringung befallen war; und c. unter Berücksichtigung solider wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrads, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton kein Risiko einer Ausbrei- tung des Schadorganismus seit der Verbringung der befallenen Sendung in das Gebiet aufgetreten ist. In diesen Fällen wird zwar einen Aktionsplan gemäss Punkt 3 der Anlage II erstellt, jedoch ohne die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiet und unter Beschränkung der amtlichen Massnahmen gemäss Punkt 3 der Anlage II auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um die Befallszone und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial.

VIII Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 30. November 2012 überprüft.

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Anlage I zu Abschnitt 5

1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr

Anfällige Pflanzen mit Ursprung in Drittländern müssen von einem Pflan- zenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV begleitet sein, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass die anfälligen Pflanzen, auch wenn sie aus natürlichen Lebensräumen stammen: a. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen3 anerkannten schadorganismus- freien Gebiet gestanden haben, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist; oder c. vor dem Export mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und ii) dessen Umgebung durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und iii) an dem im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate und unmittelbar vor dem Export durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.

2. Bedingungen für das Inverkehrbringen

Anfällige Pflanzen, die entweder in der Schweiz oder in der EU erzeugt wurden oder gemäss Ziffer III eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 PSV und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzen- pass begleitet sind, und wenn sie: a. ununterbrochen in der Schweiz oder in der EU oder einem Drittland gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der zuständigen amtlichen Stelle in einem EU- Mitgliedstaat oder von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittlandes nach den einschlägigen internationalen Standards für

3 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free produc- tion sites, FAO.

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phytosanitäre Massnahmen4 als schadorganismusfrei anerkannt wurde; oder c. vor dem Inverkehrbringen zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort in der Schweiz oder in der EU gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die anfälligen Pflanzen an einem Ort standen, der durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präven- tivbehandlungen gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beo- bachtet wurden; oder d. im Fall der Einfuhr gemäss Punkt 1 Buchstabe c dieser Anlage seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder die EU vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschlep- pung und/oder Ausbreitung des Schadorganismus gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beo- bachtet wurden.

4 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free produc- tion sites, FAO.

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Anlage II zu Abschnitt 5

1. Einrichtung abgegrenzter Gebiete

Vorgehen: a. die abgegrenzten Gebiete gemäss Ziffer VI umfassen: i) eine Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestä- tigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch den Schad- organismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenen- falls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie, ii) eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze der Befallzone hinaus, in den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein grösseres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Zonen ein- schliesst; b. die genaue Abgrenzung der Zonen gemäss Buchstabe a beruht auf soli- den wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Schadorganis- mus, dem Befallsgrad, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton; c. wird ausserhalb der Befallszone ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Zonen entsprechend geändert; d. wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Ziffer V der Schadorga- nismus in einer der abgegrenzten Zonen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so werden diese Zonen aufgehoben, und es sind keine weiteren Massnahmen gemäss Punkt 2 dieser Anlage mehr erforderlich.

2. Amtliche Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten

Die amtlichen Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI umfassen zumindest: a. geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, insbeson- dere: i) Vernichtung oder gegebenenfalls vollständige mechanische Sanie- rung der befallenen anfälligen Pflanzen, ii) Massnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung des Schadorga- nismus während der Vernichtungs- oder Sanierungsaktionen durch Anwendung chemischer Behandlungen in der unmittelbaren Umgebung, iii) geeignete Behandlung der befallenen anfälligen Pflanzen, iv) gegebenenfalls massenhafte Schädlingsanlockung durch Phero- monfallen in Befallsgebieten, v) gegebenenfalls Austausch anfälliger Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen, vi) jede andere Massnahme, die zur Tilgung des Schadorganismus beitragen kann;

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b. Massnahmen zur intensiven Überwachung des Auftretens des Schador- ganismus durch geeignete Inspektionen und Methoden, einschliesslich Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen, zumindest in den Befalls- zonen; c. erforderlichenfalls spezielle Massnahmen für besondere Fälle oder Komplikationen, die die Umsetzung verhindern, erschweren oder ver- zögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller anfälligen Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

3. Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen

Der Aktionsplan gemäss Ziffer VI Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Massnahmen, die zur Tilgung des Schadorga- nismus ergriffen wurden oder zu ergreifen gedenkt werden. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Massnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 95 Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäss den Grundsätzen des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 146. In den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in ers- ter Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus in der Befallszone, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird. Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Massnahmen in Punkt 2 auf. Bezüglich Punkt 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Massnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Massnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Massnahmen.

5 ISPM No. 9: Guidelines for Pest Eradication Programme, FAO.

6 ISPM No. 14: The Use of Integrated Measures in a Systems Approach for Pest Risk Management, FAO.

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Abschnitt 8 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

I In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp.; b. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss Definition nach dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 57, d.h. jedes Betriebsgelände oder jede Reihe von Feldern, das/die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrieben wird; dazu können auch Erzeugungsorte zählen, die aus phytosani- tären Gründen getrennt bewirtschaftet werden; c. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, jedoch ohne deren Übersee- gebiete; d. Drittländer: andere Länder als die Mitgliedstaaten der EU, jedoch ein- schliesslich der Überseegebiete von Mitgliedstaaten der EU.

II Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Absatz 1 PSV sollen spezifizierte Pflanzen aus Drittländern ausser China in die Schweiz eingeführt werden, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, so darf die Einfuhr in die Schweiz nur dann erfolgen, wenn die spezifizierten Pflanzen: a. den besonderen Importanforderungen gemäss Kapitel I Teil A Punkt 1 der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung von Anoplophora chinensis (Forster) gemäss Kapitel I Teil A Punkt 2 der Anlage unterzogen werden und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden.

III

1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16

Absatz 1 PSV sollen spezifizierte Pflanzen aus China in die Schweiz eingeführt werden, in denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, so darf die Einfuhr in die Schweiz nur dann erfolgen, wenn die spezifizierten Pflanzen:

7 ISPM No. 5: Glossary of Phytosanitary Terms, FAO.

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a. den besonderen Importanforderungen gemäss Kapitel I Teil B Punkt 1 der Anlage zum vorliegenden Abschnitt genügen; b. bei der Einfuhr durch die zuständige amtliche Stelle gemäss Kapitel I Teil B Punkt 2 der Anlage zum vorliegenden Abschnitt auf Anoplophora chinensis (Forster) untersucht und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden; und c. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation Chinas mit einer eindeutigen Registrierungsnummer gekennzeichnet wird, der in der neuesten Fassung des Registers gemäss der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 20088, zuletzt geändert durch den Beschluss 2010/380/EU der Kommission vom 7. Juli 20109 in Bezug auf Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) eingetragen ist und der alle Voraussetzungen dieser Entscheidung erfüllt. 2 Spezifizierte Pflanzen aus China dürfen nicht in die Schweiz importiert werden, wenn: a. es sich um Pflanzen der Art Acer L. handelt; oder b. sie von einem Erzeugungsort gemäss Absatz 1 Buchstabe c stammen, bezüg- lich dessen die Schweiz über Informationen verfügt, wonach dieser Erzeu- gungsort die Bedingungen nach Kapitel II Teil B Punkt 1 Buchstabe b der Anlage nicht mehr erfüllt oder Anoplophora chinensis (Forster) auf spezifi- zierten Pflanzen von diesem Erzeugungsort festgestellt wurde.

IV Sollen spezifizierte Pflanzen aus der EU eingeführt werden, ist darauf zu achten, ob sie aus Gebieten stammen, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermas- sen auftritt. Falls ja darf die Einfuhr nur dann erfolgen, wenn die spezifizierten Pflanzen: a. aus abgegrenzten Gebieten gemäss der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission10, zuletzt geändert durch den Beschluss 2010/380/EU der Kommission11, kommen; b. sie die Voraussetzungen gemäss Kapitel II Punkt 1 der Anlage erfüllen.

8 ABl. L 300 vom 11. 11. 2008, S. 36

9 ABl. L 174 vom 9. 7. 2010, S. 46

10 ABl. L 300 vom 11. 11. 2008, S. 36

11 ABl. L 174 vom 9. 7. 2010, S. 46

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

V Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss Ziffer VI stammen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäss Kapitel II Punkt 1 der Anlage entsprechen.

VI

1 Auf Weisung des BLW führen die betroffenen Kantone amtliche Erhebungen zum

Auftreten von Anoplophora chinensis (Forster) oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet durch. Jeder Befall oder Verdacht eines Befalls von Anoplophora chinensis ist unverzüglich dem BLW zu melden. 2 Bestätigt sich ein Verdacht, so geht die zuständige kantonale Stelle folgendermas- sen vor: a. Sie richtet abgegrenzte Gebiete ein, die aus einer Befallszone und einer Puf- ferzone gemäss Kapitel III Punkt 1 der Anlage bestehen. b. Sie trifft in den abgegrenzten Gebieten amtliche Massnahmen gemäss Kapi- tel III Punkt 2 der Anlage.

VII

1 Spezifizierten Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten der EU gemäss Ziffer IV

Buchstabe a stammen, sowie spezifizierte Pflanzen, die in abgegrenzten Gebieten der Schweiz gemäss Ziffer VI Absatz 2 Buchstabe a angebaut werden, können nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Kapitel II Punkt 1 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die aus Drittländern gemäss Ziffer II oder aus China gemäss Ziffer III importiert wurden, wo bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Vorausset- zungen gemäss Kapitel II Punkt 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen.

VIII Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 30. April 2012 überprüft.

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Anlage zu Abschnitt 8 I. Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern Teil A Importe aus Drittländern ausser China

1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18

PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43,

44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in

denen bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, ein Zeug- nis gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das die Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen12 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen interna- tionalen Standards für phytosanitäre Massnahmen13 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde, und: i) der bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben: – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Ein- schleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigne- ter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und

12 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites, FAO. 13 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites, FAO.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbe- sondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von

99 % zu gewährleisten.

2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden

am Ort der Einfuhr gemäss Artikel 16 PSV oder an einem anderen geeigne- tem Standort gemäss Artikel 18 Absatz 3 PSV gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode muss sicherstellen, dass jedes Anzei- chen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung sollte eine geziel- te destruktive Probenahme einschliessen. Die Probengrösse für diese Unter- suchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von

1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Genügen

die spezifizierten Pflanzen den Importanforderungen, stellt das BLW einen Pflanzenpass gemäss Artikel 35 Absatz 1 PSV aus. Teil B Importe aus China

1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18

PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43,

44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein

Zeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und über- wacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen14 als schadorganismusfrei anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» einge- tragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen interna- tionalen Standards für phytosanitäre Massnahmen15 als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde, und:

14 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites, FAO. 15 ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas; ISPM No. 10: Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites, FAO.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

i) der bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben: – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Ein- schleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand, oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbe- sondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens ei- ne Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von

99 % zu gewährleisten;

c. die Registernummer des Erzeugungsorts.

2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden

am Ort der Einfuhr gemäss Artikel 16 PSV oder an einem anderen geeignetem Standort gemäss Artikel 18 Absatz 3 PSV gründlich untersucht. Die ange- wandte Untersuchungsmethode muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die angewandte Untersuchungsmethode, einschliess- lich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Die destruktive Probenahme gemäss Absatz 1 wird in dem in der nach- stehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:

Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)

1–4500 10 % der Partiegrösse > 4500 450

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

Genügen die spezifizierten Pflanzen den Importanforderungen, stellt das BLW einen Pflanzenpass gemäss Artikel 35 Absatz 1 PSV aus.

II. Bedingungen für das Inverkehrbringen von spezifizierten Pflanzen

1. Spezifizierte Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der EU im Sinne

von Ziffer IV oder aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz im Sinne von Ziffer VI Punkt 2 stammen, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn: a. ihnen die folgenden Dokumente beiliegen: i) Wenn es sich um Importpflanzen aus der EU handelt, ein EG- Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen der Verordnung 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 199216 ausge- stellt und überreicht wurde, oder ii) wenn es sich um in der Schweiz produzierte Pflanzen handelt, ein Schweizer Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen von Arti- kel 34 PSV ausgestellt und überreicht wurde; und b. wenn sie vor dem Inverkehrbringen mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der nach der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 199217 oder nach Artikel 29 PSV registriert ist, ii) der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amt- lichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen dieses Schad- organismus gefunden wurden; gegebenenfalls sollte diese Unter- suchung eine destruktive Probenahme einschliessen, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben: – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Ein- schleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand, oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinaus umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplopho- ra chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzei- chen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so wer- den unverzüglich Massnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederher- gestellt wird.

2. Spezifizierte Pflanzen, die aus Drittländern importiert wurden, in denen

bekanntermassen Anoplophora chinensis (Forster) auftritt, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäss Kapitel I Teil A Punkt 2 oder Kapitel I Teil B Punkt 2 der Anlage beiliegt.

16 ABl. L 4 vom 8. 1.1993, S. 22.

17 ABl. L 344 vom 26. 11. 1992, S. 38.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen AS 2011

III. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen

1. Einrichtung abgegrenzter Gebiete

a. Die abgegrenzten Gebiete gemäss Kapitel VI Absatz 2 Buchstabe a umfassen: i) eine Befallszone, also eine Zone, in der das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) bestätigt wurde, und die alle Pflanzen einschliesst, die durch diesen Schadorganismus verur- sachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen, die zum Zeitpunkt der Anpflanzung zur selben Partie gehörten, ii) eine Pufferzone, die einen Umkreis über die Grenze der Befalls- zone hinaus von mindestens zwei Kilometern umfasst; b. Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäss Buchstabe a beruht auf soli- den wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie von Anoplophora chinensis (Forster), dem Befallsgrad, der Jahreszeit und der Verteilung der spezifizierten Pflanzen im betreffenden Gebiet und auf Hinweisen auf die Etablierung dieses Schadorganismus, wurde dieser Schadorga- nismus in einem Gebiet zum ersten Mal nachgewiesen, so kann der Umkreis der Pufferzone, nachdem eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen durchgeführt wurde, auf nicht weniger als einen Kilo- meter über die Grenze der Befallszone hinaus verringert werden. c. Wird das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) ausserhalb der Befallszone bestätigt, so wird die Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete entsprechend geändert, oder es werden unverzüglich Mass- nahmen zur Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Puffer- zone wiederhergestellt wird. d. Wurde bei den jährlichen Untersuchungen gemäss nachfolgendem Punkt 2 Buchstabe b Anoplophora chinensis (Forster) vier Jahre lang in einem abgegrenzten Gebiet nicht festgestellt, so wird die entsprechende Abgrenzung aufgehoben, und die Massnahmen gemäss Punkt 2 gelten nicht mehr.

2. Amtliche Massnahmen

Die amtlichen Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäss Kapi- tel VI Absatz 2 Buchstabe b umfassen zumindest: a. in der Befallszone geeignete Massnahmen zur Ausrottung von Anoplophora chinensis (Forster), u.a. die Fällung und Vernichtung von befallenen Pflanzen und Pflanzen mit Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), einschliesslich der Wurzeln, vor dem 30. April jedes Jahres; b. in der Befallszone und in der Pufferzone – eine intensive Überwachung auf das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) durch Unter- suchungen, die jedes Jahr zu geeigneter Zeit an Wirtspflanzen des Schadorganismus durchgeführt werden.

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Anhang 2 (Art. 2)

Abschnitt 1–3 und Anlage zu Abschnitt 3 Abschnitt 1 Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfü- gung steht.

II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgeleg- ten Voraussetzungen erfüllen.

III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar:

Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis vom 1. Januar 2011 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. Januar 2011 bis am 31. Dezember 2020

IV Diese Bestimmungen werden spätestens am 30. November 2020 überprüft.

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Abschnitt 2 Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist bewilligungs- pflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.

II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgeleg- ten Voraussetzungen erfüllen.

III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar:

Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis vom 1. Januar 2011 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. Januar 2011 bis am 31. Dezember 2020

IV Diese Bestimmungen werden spätestens am 30. November 2020 überprüft.

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Abschnitt 3 Einfuhr von konsumfähigen Kartoffeln aus Ägypten für die Saison 2011

I In diesem Abschnitt und seiner Anlage bedeuten: a. Kartoffeln: zur Verwendung als Speisekartoffeln bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.; b. Pseudomonas: Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith [Syn.: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.]; c. EU-Entscheidung: die Entscheidung 2004/4/EG der Kommission vom 22. Dezember 200318 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2010/714/EU vom 26. November 201019; d. EU-Richtlinie: die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 199820 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; e. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union; f. Becken: eine Bewässerungseinheit; g. Sektor: eine bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere Becken um- fasst; h. anerkanntes schadorganismusfreies Gebiet: ein Sektor oder ein Becken, der/das gemäss des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 421 frei von einem Befall von Pseudomonas ist und als solcher/solches von der EU im Sinne der EU-Entscheidung anerkannt und anhand einer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert ist.

II

1 Die Einfuhr von Kartoffeln aus Ägypten ist bewilligungspflichtig.

2 Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin nur:

a. für Sendungen von wenigstens 25 Tonnen; b. für Kartoffeln aus von der EU anerkannten schadorganismusfreien Gebieten, die die Anforderungen gemäss Anlage erfüllen; und c. wenn der Gesuchsteller sich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, namentlich jene in Punkt 1 Buchstabe c, 2, 3 und 5 Buchstabe b der Anlage.

18 ABl. L 2 vom 6. 1. 2004, S. 50

19 ABl. L 310 vom 26. 11. 2010, S. 14

20 ABl. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1

21 ISPM No. 4: Requirements for the Establishment of Pest free Areas, FAO.

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III

1 Nur Sendungen:

a. die aus Kartoffeln bestehen, die alle Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. die bei ihrer Einfuhr in die Schweiz einer eingehenden phytosanitären Kon- trolle unterzogen wurden, bei der keine besonders gefährlichen Schadorga- nismen, namentlich Pseudomonas, festgestellt wurden; können für die Verwendung gemäss Kapitel I Buchstabe a freigegeben werden.

2 Sollten die Untersuchungen gemäss Punkt 2 Buchstaben a–c oder 3 der Anlage

ergeben, dass Kartoffel-Partien von Pseudomonas befallen sind, werden die Mass- nahmen gemäss Punkt 2 Buchstabe d getroffen.

IV

1 Die Gebiete, aus denen eine in die Schweiz oder in die EU im Sinne der EU-

Entscheidung eingeführte Partie stammt, bei der ein Befall von Pseudomonas festge- stellt wurde, unterliegen den Bestimmungen gemäss Punkt 5 Buchstabe b und allen- falls c.

2 Unabhängig von ihrem Bestimmungsland verliert die Ausnahme vom Einfuhrver-

bot gemäss diesem Abschnitt ihre Gültigkeit von dem Zeitpunkt an, da Kartoffel- Partien in die Schweiz oder in die EU im Sinne der EU-Entscheidung eingeführt werden, sobald in sechs Kartoffel-Sendungen ein Befall der Knollen mit Pseudomo- nas festgestellt wurde und nachgewiesen wurde, dass die Befälle zeigen, dass die Methode zur Identifikation von schadorganismusfreien Gebieten in Ägypten oder die amtlichen Nachverfolgungsverfahren in Ägypten nicht ausreichten, um dem Risiko einer Einschleppung von Pseudomonas in die Schweiz oder in die EU vorzu- beugen.

V Diese Bestimmungen werden spätestens am 20. Dezember 2011 überprüft.

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Anlage zu Abschnitt 3 Auflagen für Kartoffeln aus Ägypten, für die eine Bewilligung gemäss Kapitel II dieses Abschnitts erlassen wurde Neben den Anforderungen für Kartoffeln gemäss Anhang 1 und 2 Teil A und Anhang 4 Teil A Abschnitt I PSV mit Ausnahme jener gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 25.8 sind folgende Massnahmen einzuhalten:

1. a. Die Kartoffeln wurden in Ägypten in Feldern innerhalb eines anerkann-

ten schadorganismusfreien Gebiets produziert. b. Die unter Punkt 1 Buchstabe a genannten Kartoffeln müssen in Ägyp- ten: i) direkt aus Kartoffeln gezogen worden sein, die aus der EU stam- men oder zuvor aus solchen Kartoffeln gezogen wurden, und in einem anerkannten schadorganismusfreien Gebiet erzeugt und nach dem Untersuchungsprogramm gemäss der EU-Richtlinie unmittelbar vor dem Anpflanzen amtlich auf latente Infektionen untersucht und dabei als frei von Pseudomonas befunden werden; ii) während der Pflanzsaison auf dem Feld amtlich auf von Pseudo- monas verursachte Symptome untersucht und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden; so kurz wie möglich vor bzw. nach der Ernte muss eine Probe von 500 Knollen je 5 Feddan (= 2,02 ha) oder 200 Knollen je Feddan (= 0,41 ha) oder bei klei- neren Feldern ein Teil davon entnommen und einer Laborunter- suchung, die einen Inkubationstest und eine Augenscheinprüfung mit Aufschneiden der Knollen umfasst, auf von Pseudomonas ver- ursachte Symptome unterzogen und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden; iii) zu Verpackungszentren gebracht werden, die von den ägyptischen Behörden amtlich zugelassen sind, ausschliesslich die für die Aus- fuhr in die EU oder in die Schweiz in der Ausfuhrsaison 2010/11 in Betracht kommenden Kartoffeln zu verpacken, und beim Ein- treffen im Verpackungszentrum: …

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