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AS 2011 3229

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Thayngen/Bietingen

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundeministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Thayngen/Bietingen

Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver- kehrsmitteln während der Fahrt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Am Grenzübergang Thayngen/Bietingen werden auf dem Hoheitsgebiet der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz-

abfertigungsstellen sowohl auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft als auch auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland statt.

Art. 2

1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:

a) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaft- lichen Benutzung überlassenen Räume; b) das Strassenstück der Bundesstrasse B 34, begrenzt durch die gemeinsame Grenze einerseits und die Zollhofausfahrt andererseits, eingeschlossen die Stand- und Abfertigungsplätze für Personen- und Lastkraftwagen sowie die entsprechenden Zu- und Ausfahrtspuren, gegen Norden und Süden begrenzt durch einen Zaun.

SR 0.631.252.913.694.6 1 SR 0.631.252.913.690

2010-3257 3229

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen AS 2011 am Grenzübergang Thayngen/Bietingen. Vereinb. mit Deutschland

2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft: a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nut- zung überlassenen Räume; b) das Strassenstück der J 15, begrenzt durch die gemeinsame Grenze einerseits und die Einmündung der Bietinger Strasse andererseits, eingeschlossen die Stand- und Abfertigungsplätze für Personen- und Lastkraftwagen sowie die entsprechenden Zu- und Ausfahrtsspuren, gegen Norden und Westen begrenzt durch einen Zaun beziehungsweise durch die Bietinger Strasse.

Art. 3 1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.

2. Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabferti-

gungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Mass- nahmen.

Art. 4 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. April 19902 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz- übergang Thayngen/Bietingen ausser Kraft.

Art. 5

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni

1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das Für das Bundeministerium der Finanzen Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr

2 AS 1990 1683

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