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AS 2011 3235

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen-Emmishofen/Konstanz-Emmishofer Tor

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundeministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen-Emmishofen/Konstanz-Emmishofer Tor

Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver- kehrsmitteln während der Fahrt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Am Grenzübergang Kreuzlingen-Emmishofen/Konstanz-Emmishofer Tor werden

auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzab- fertigungsstellen errichtet.

2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz-

abfertigungsstellen statt.

Art. 2

1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:

a) einen Abschnitt der Durchgangsstrasse (Konstanzerstrasse/Emmishofer- strasse) von 48,5 Meter in nordöstlicher Richtung, vom Grenzstein 22 aus gemessen, einschliesslich der Gehwege; b) den hinter dem deutschen Dienstgebäude gelegenen Platz inklusive Zufahrt und Gehwege.

SR 0.631.252.913.696.1 1 SR 0.631.252.913.690

2010-3261 3235

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang AS 2011 Kreuzlingen-Emmishofen/Konstanz-Emmishofer Tor. Vereinb. mit Deutschland

2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft: a) einen Abschnitt der Durchgangsstrasse (Konstanzerstrasse/Emmishofer- strasse) von 56 Meter in südwestlicher Richtung, vom Grenzstein 22 aus gemessen, einschliesslich der Gehwege; b) den südwestlich des Dienstgebäudes der Gemeinschaftszollanlage gelegenen Platz zwischen der Konstanzerstrasse, der Tägermoosstrasse und dem Grundstück Tägermoosstrasse 2, die zwei Garagengebäude und den Theorie- saal.

Art. 3 1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. 2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 28. Juni 19672 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz- übergang Kreuzlingen-Emmishofen/Konstanz-Emmishofer Tor ausser Kraft.

Art. 5

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni

1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das Für das Bundeministerium der Finanzen Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft: mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr

2 AS 1967 1648

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