AS 2011 3255
V des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung
Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenreglement)
vom 17. Februar 2011 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Juni 2011
Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf Artikel 33 Absatz 3 der EHB-Verordnung vom 14. September 20051, erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bestimmt die Gebühren, die das Eidgenössische Hochschulinsti-
tut für Berufsbildung für seine Bildungsangebote und seine Dienstleistungen erhebt. 2 Nicht unter dieses Reglement fallen gewerbliche Leistungen nach Artikel 48a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit dieses Reglement keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Ausbildungsstudiengänge
1 Die Einschreibegebühr für die Ausbildungsstudiengänge beträgt 150 Franken.
2 Die Gebühren für die Diplom- und die Zertifikatsstudiengänge richten sich nach
der Anzahl ECTS-Punkte, die in den Studiengängen erworben werden können. Pro ECTS-Punkt wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben.
3 Die Gebühr für den Masterstudiengang beträgt pro Semester:
a. bei einem Vollzeitstudium: 900 Franken; b. bei einem Teilzeitstudium: 600 Franken.
4 Für zusätzliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Abnahme der abschlussrelevanten Probelektion: 100 Franken; b. Abnahme der Diplomarbeit: 100 Franken; c. Abnahme der Masterarbeit und deren Verteidigung: 150 Franken.
SR 412.106.16
2011-0490 3255
EHB-Gebührenreglement AS 2011
Art. 4 Anrechnungsverfahren
1 Für das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen, die ausserhalb geregelter
Bildungsgänge erworben wurden (VAE-Verfahren), wird eine Gebühr erhoben. 2 In Diplom- und in Zertifikatsstudiengängen beträgt die Gebühr pro angerechneten ECTS-Punkt 30 Franken.
Art. 5 Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote
1 Die Gebühren für Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote werden auf der
Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung bemessen.
2 Die Gebühr für Weiterbildungskurse und für übrige Bildungsangebote für Berufs-
bildungsverantwortliche beträgt höchstens 400 Franken pro Ausbildungshalbtag.
3 Die Gebühr für Weiterbildungslehrgänge beträgt 400–1000 Franken pro ECTS-
Punkt, der im Lehrgang erworben werden kann.
4 Keine Gebühren werden erhoben für Weiterbildungsangebote, die auf Vorschlag
des Bundes, der Kantone oder der Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, sowie für übrige Bildungsangebote, die für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind oder mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden. Es sind dies namentlich: a. Angebote zur Ausbildung von Expertinnen und Experten in Qualifikations- verfahren der beruflichen Bildung (Art. 47 BBG4); b. Weiterbildungen zur Umsetzung von Reformen der beruflichen Bildung.
Art. 6 Dienstleistungen
1 Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden
Personals 100–300 Franken.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das EHB-Gebührenreglement vom 22. September 20065 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft.
17. Februar 2011 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Stefan C. Wolter Der Sekretär des Rates: Josef Kuhn
4 SR 412.10 5 AS 2006 5697
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