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AS 2011 3449

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 22. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3

3 Die Reserven einer um Anerkennung ersuchenden Krankenkasse müssen mindes-

tens 8 Millionen Franken betragen.

Gliederungstitel vor Art. 78

5. Titel: Finanzierung

1. Kapitel: Reserven, Rechnungslegung und Revision

1. Abschnitt: Reserven

Art. 78 Bestimmung der Reserven

1 Die Reserven bestimmen sich aus der Differenz der Aktiven und dem Wert der

Verpflichtungen.

2 Die Aktiven sind marktnah zu bewerten. Der marktnahe Wert der Aktiven ist der

Marktwert oder, wo ein solcher nicht verfügbar ist, der Marktwert eines vergleich- baren Aktivums oder ein Wert nach Massgabe einer Modellrechnung. 3 Der Wert der Verpflichtungen ist so zu schätzen, dass er dem tatsächlichen Wert möglichst genau entspricht.

4 Bei der Bestimmung der Aktiven und des Werts der Verpflichtungen werden die

Bilanzpositionen des Versicherungsgeschäftes nach dem Versicherungsvertrags- gesetz vom 2. April 19082 nicht berücksichtigt.

5 Das Departement kann die Einzelheiten der Bewertung der Aktiven und der Ver-

pflichtungen festlegen.

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Verordnung über die Krankenversicherung AS 2011

Art. 78a Mindesthöhe der Reserven

1 Die Reserven müssen mindestens so hoch sein, dass der Durchschnitt der am

Jahresende möglichen Reservebestände, die unter dem Schwellenwert liegen, null ist. Der Schwellenwert ist derjenige Wert, den die Reserven im Laufe eines Jahres mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent überschreiten.

2 Das Departement legt ein Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven

fest. Dieses umfasst: a. die Quantifizierung der versicherungstechnischen Risiken, der Marktrisiken und der Kreditrisiken; b. die Auswertung von Szenarien im Bereich der versicherungstechnischen Risiken, der Marktrisiken und der Kreditrisiken; c. ein Aggregationsverfahren, das die Resultate der Quantifizierung der Risiken und die Auswertung der Szenarien unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts vereinigt.

Art. 78b Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung

1 Die Versicherer ermitteln zu Beginn jedes Kalenderjahrs die vorhandenen Reser-

ven und die Mindesthöhe der Reserven. 2 Ändert sich im Laufe des Jahres die Risikosituation eines Versicherers erheblich, so sind die vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe der Reserven auch unter- jährig näherungsweise zu ermitteln und dem BAG mitzuteilen.

3 Der Versicherer legt in seinem Gesuch um Prämiengenehmigung eine Schätzung

der möglichen vorhandenen Reservebestände per Ende des laufenden Jahres und eine Prognose der Mindesthöhe der Reserven für das folgende Kalenderjahr bei. Die Prognose umfasst mehrere Varianten und damit verbundene Eintrittswahrscheinlich- keiten, die dem individuellen Risiko von Bestandesänderungen Rechnung tragen.

Art. 78c Berichterstattung 1 Die Versicherer verfassen jährlich einen Bericht über die Berechnung der vorhan- denen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven.

2 Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die zum Verständnis der Berech-

nung der vorhandenen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven sowie zur Risikosituation des Versicherers notwendig sind.

3 Er ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und dem BAG einzureichen. Das

Departement legt den Zeitpunkt der Einreichung fest.

Art. 79 Aufgehoben

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Verordnung über die Krankenversicherung AS 2011

Art. 92b Abs. 3

3 Bei der Festlegung der Prämien berücksichtigt der Versicherer:

a. bei den Versicherten, für die aufgrund der Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/723 eine Rückvergütung der Leistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen vorgesehen ist:

1. die Kosten der Vergütung der Pauschalbeträge,

2. einen Zuschlag für die Bildung der Reserven nach den Artikeln 78–78c,

für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 und für die Berücksichtigung der Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für das die Kostenstatistik nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erstellt wird, und dem Jahr, für das die Prämien erhoben werden; b. bei den Versicherten, für die aufgrund von Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eine Rückvergütung der Leistungen nach den effektiven Kosten vorgesehen ist:

1. die Kosten der Übernahme dieser Leistungen,

2. einen Zuschlag für die Bildung der Reserven nach den Artikeln 78–78c

und von Rückstellungen nach Artikel 83 Absatz 1, für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 sowie für eine Risikoabgabe nach Artikel 4 Absätze 2 und 5 der Verordnung vom 12. April 19954 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.

Art. 107 Reserven Die Artikel 78–78c sind sinngemäss anwendbar.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2011 1 Die Versicherer müssen dafür sorgen, dass ihre Reserven innert fünf Jahren nach Inkrafttreten die Mindesthöhe nach Artikel 78a erreichen.

2 Vor diesem Zeitpunkt müssen die Versicherer, deren Reserven die Mindesthöhe

nicht erreichen: a. über die Sicherheitsreserven nach Artikel 78 Absatz 4 des bisherigen Rechts verfügen; und b. sofern bei ihnen weniger als 50 000 Personen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, über eine Rückversicherung verfügen.

3 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifi- ziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. Nr. L 38 vom 12. Februar 1999). 4 SR 832.112.1

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Schlussbestimmung der Änderung vom 26. April 2006

5 Aufgehoben

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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