AS 2011 3457
Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur
Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)
Änderung vom 6. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Dezember 20041 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9 Absatz 3,
11 Absatz 4, 13 Absatz 2 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032
über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES), gestützt auf Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts (OR)3,
Art. 5 Abs. 1
1 Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten müssen von den Per-
sonen, die ein qualifiziertes Zertifikat anfordern, verlangen, dass sie einen Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder eine für die Einreise in die Schweiz anerkannte Identitätskarte persönlich vorweisen.
Art. 11 Abs. 1
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines qualifizierten Zertifikats muss den aus-
schliesslichen Zugang zu ihrem oder seinem Signaturschlüssel behalten. Soweit zumutbar, muss sie oder er die Signaturerstellungseinheit auf sich tragen oder weg- schliessen.