AS 2011 3461
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV)
Änderung vom 29. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 53 Sachüberschrift Ausländische Effektenhändler
Art. 53a Nichtbeaufsichtigte ausländische Eigenhändler (Art. 10 Abs. 4 und 37 BEHG)
1 Die FINMA kann dem ausländischen Eigenhändler, der im Sitzstaat keiner ange-
messenen Aufsicht untersteht, eine Bewilligung als ausländisches Börsenmitglied erteilen, wenn er die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes erfüllt.
2 Sie kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern.
3 Der Eigenhändler ist verpflichtet, der FINMA und der Börse sämtliche Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätig- keit benötigen.
4 Die FINMA kann den Eigenhändler von der Einhaltung der Artikel 12–14, 16 und
17 des Gesetzes befreien, wenn dem Schutzzweck dieser Bestimmungen auf andere
Weise Rechnung getragen wird.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 954.11
2011-0989 3461
Börsenverordnung AS 2011
3462