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AS 2011 3463

Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung

Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)

Änderung vom 22. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. März 20061 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des

Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bzw. der Schweizerischen Akkreditie- rungsstelle (SAS) auf dem Gebiet der Akkreditierung.

1 Wer im Bereich der Akkreditierung eine Verfügung veranlasst oder eine Dienst-

leistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

Art. 3 Auslagen

1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.

2 Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten, die für eine einzelne gebühren-

pflichtige Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich Kosten für besondere Versuchs- materialien, Zusatzeinrichtungen, Unterlagen und Software, die nur einmal verwen- det werden können.

3 Bei Wiederverwendung besonderer Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen,

Unterlagen und Software können die Kosten auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.

1 SR 946.513.7

2010-1786 3463

Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung AS 2011

Art. 6 Gebühren nach Zeitaufwand Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt: Franken

a. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Administrativbereichs 130.– b. für leitende Begutachterinnen und Begutachter des Akkreditierungs- bereichs 220.–

Art. 7 Abs. 1 1 Mit dem Akkreditierungsantrag hat die antragstellende Person für die anfallenden Arbeiten (Eröffnung des Dossiers, Information, Dokumentation, Auskünfte) eine Einschreibegebühr von 1500 Franken zu bezahlen.

Art. 8 Jahresgebühren 1 Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zugunsten der akkreditierten Stellen erhebt das SECO jährlich eine Gebühr, namentlich für: a. die Nachführung der Dossiers der akkreditierten Stellen; b. die Vertretung der Interessen der akkreditierten Stellen im In- und Ausland; c. die Unterstützung und Information der akkreditierten Stellen.

2 Die Jahresgebühr beträgt für:

Franken

a. Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte und Personen sowie Hersteller von Referenzmaterialien 3850.– b. Kalibrierstellen und Prüfstellen Typ A 2000.– c. Prüfstellen Typ B 2450.– d. Prüfstellen Typ C, Anbieter von Eignungsprüfungen sowie Personalzertifizierungsstellen 3100.– e. Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 2000.– f. und zusätzlich für jedes gültige Zertifikat der Stelle 25.– 3 Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte und Perso- nen bezahlen für jede Geschäftsstelle zusätzlich eine Jahresgebühr von 500 Franken. 4 Organisationen mit mehreren akkreditierten Stellen nach Absatz 2 Buchstaben a–d erhalten folgende Rabatte: a. 20 Prozent der Jahresgebühren, wenn sie zwei akkreditierte Stellen haben; b. 30 Prozent der Jahresgebühren, wenn sie drei oder mehr akkreditierte Stellen haben.

5 Die Jahresgebühren dürfen pro Organisation 35 000 Franken nicht überschreiten.

Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung AS 2011

6 Verzichtet eine Stelle auf ihre Akkreditierung oder wird ihr diese entzogen, so muss sie die Gebühren für das laufende Jahr pro rata temporis innerhalb von

60 Tagen nach Verzicht auf die Akkreditierung beziehungsweise nach rechtskräf-

tigem Entzug der Akkreditierung entrichten.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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