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AS 2011 347

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Fristausdehnung für die Nichtigerklärung)

Änderung vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. November 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 20082, beschliesst:

I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert:

1 Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der

Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen worden ist. 1bis Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundes- amt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätes- tens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijäh- rige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.