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AS 2011 3477

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 10. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Departement» durch «UVEK» ersetzt. Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BFE» und in Artikel 1g wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «Bundesamt für Energie (BFE)» ersetzt.

II Der Anhang 3.6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

10. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 730.01

2011-0110 3477

Energieverordnung AS 2011

Anhang 3.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte neue Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die tech- nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die noch nicht immatrikuliert wurden und nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.

2 Energieetikette

2.1 Kennzeichnungspflicht

2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss ihn mit der Energieetikette

kennzeichnen. 2.1.2 Die Energieetikette muss im Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie ist in den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem der Personen- wagen angeboten wird.

2.2 Inhalt der Energieetikette

2.2.1 Die Energieetikette muss folgende Angaben enthalten:

a. Marke und Typ des Personenwagens; b. Art des benötigten Energieträgers; c. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus; d. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS; e. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 19703 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 20074 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsicht- lich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-

2 SR 741.41 3 ABl. L 76 vom 6.4.1970, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.

4 ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 1.

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zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; f. Energieverbrauch nach Ziffer 2.5; g. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.6; h. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorien A–G nach Ziffer 2.9; i. Gültigkeitsdauer der Energieetikette. j. Typengenehmigungsnummer; 2.2.2 Die Angaben auf der Energieetikette richten sich nach den in der Typenge- nehmigung erhobenen Daten. Bei den erhobenen Daten sind insbesondere Differenzierungen nach Getriebeart, nach Gang- oder Stufenzahl und nach Schaltmodus vorzunehmen.

2.2.3 Liegt keine Typengenehmigung vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht

zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) zu beziehen.

2.2.4 Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 2.2.1 bereits

anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann in einer vereinfachten Variante der Energieetikette auf die Darstellung der Buchstaben a–e dieser Ziffer ver- zichtet werden.

2.3 Angaben aus der Energieetikette in der Werbung und

in Listen Angaben nach den Ziffern 2.5–2.7 und 2.9 müssen auch in der Werbung sowie in Preislisten und Listen mit technischen Informationen aufgeführt sein. Sie müssen klar abgegrenzt und gut lesbar dargestellt sein.

2.4 Messverfahren

Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach Artikel 97 Absatz 5 VTS gemessen werden.

2.5 Energieverbrauch

2.5.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen ist in der gebräuchlichen Einheit

(Liter, Kubikmeter oder Kilowattstunden) pro 100 Kilometer anzugeben.

2.5.2 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich

das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

5 SR 741.511

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Energieverordnung AS 2011

2.6 CO2-Emissionen

2.6.1 Die CO2-Emissionen sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Ver-

gleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatri- kulierten Neuwagen anzugeben.

2.6.2 Immatrikulierte Neuwagen sind typengenehmigte Personenwagen, die ihren

Energieverbrauch ausweisen müssen, die ab 1. Juni des Vorjahres erstmals in Verkehr gesetzt wurden und die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufwiesen.

2.6.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächen-

deckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klima- relevant, der fossile Anteil anzugeben.

2.6.4 Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das

Stromnetz aufgeladen werden können, müssen zusätzlich zu den Emissions- daten der Typengenehmigung die bei der Stromproduktion entstehenden CO2-Emissionen berücksichtigt werden.

2.7 Energieeffizienz

2.7.1 Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl zu bestimmen.

2.7.2 Die Bewertungszahl errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten

Energieverbrauch und zu 30 Prozent aus der relativen Energieeffizienz. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie-Benzinäquivalenten angegeben. Die relative Energieeffizienz ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.

2.7.3 Die Bewertungszahl (BWZ) wird nach der folgenden Formel berechnet:

BWZi  (1  r )  Ei 'r  EEi '  5 100 Wobei: r: Relativierungsparameter 0.30 E i ' : normierter absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; EE i : normierte relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i.

Ei  E 1 n 1 n Ei '   Ei und  E   ( Ei  E ) 2 2 , wobei E E n i 1 n i 1

EEi  E E Ei 1 n EEi '   EE , wobei EE i  mi , EE   EEi n i 1

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Energieverordnung AS 2011

1 n

und  EE   ( EEi  E E )2 2

n i 1

Wobei: Ei: absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; Ē: Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs; σ: Standardabweichung (Streuungsmass); n: Anzahl angebotene Fahrzeugtypen; EEi: relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i; EE: Mittelwert der relativen Energieeffizienz; ¯¯ mi: Fahrzeugleergewicht in kg nach Artikel 7 Absatz 1 VTS.

2.7.4 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

2.7.5 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere

Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energie- effizienz auf der Grundlage des Fahrzeugmodells mit dem höchsten Leer- gewicht ermittelt.

2.8 Personenwagen mit mehreren Energieträgern

2.8.1 Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung

mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgt die Angabe zur CO2- Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energie- effizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie- Benzinäquivalent.

2.8.2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch

angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen wer- den können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Ener- gieeffizienz anhand der Summe aus Strom- und Treibstoffverbrauch.

2.9 Einteilung der Personenwagen

in die Energieeffizienz-Kategorien 2.9.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energie- effizienz-Kategorien A–G einzuteilen.

2.9.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G wer-

den sämtliche angebotenen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungs- zahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Kategoriengrenzen der Energieeffizienz-Katego- rien A–F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entspre- chenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

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2.9.3 Angebotene Fahrzeugtypen sind typengenehmigte Personenwagen, die

innerhalb der zwei Jahre vor dem 31. Mai des laufenden Jahres erstmals hät- ten zugelassen werden können. Fahrzeuge, die ihren Energieverbrauch nach Artikel 97 Absatz 4 VTS nicht ausweisen müssen, gelten nicht als ange- botene Fahrzeugtypen.

3 Anforderungen an die Darstellung

3.1 Grundvariante (Figuren 1–6)

3.1.1 Die Darstellung erfolgt im Format DIN A4.

3.1.2 Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen:

a. Haupttitel: SG 30; b. Zwischentitel: SG 14; c. Marke, Typ: SG 14; d. Text und weitere Angaben: SG 12; e. Hinweise: SG 10.

3.1.3 Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende

Farben vorgegeben: a. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau; b. Energieeffizienz-Kategorien A–G: A dunkelgrün (CMYK-Code X0X0); B hellgrün (CMYK-Code 70X0); C gelbgrün (CMYK-Code 30X0); D gelb (CMYK-Code 00X0); E gelborange (CMYK-Code 03X0); F orange (CMYK-Code 07X0); G rot (CMYK-Code 0XX0).

3.1.4 Die übrigen Angaben werden je nach Fahrzeugtyp gemäss Figuren 1–6

dargestellt.

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Figur 1

Benzinfahrzeuge

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Figur 2

Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) betrieben werden können

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Figur 3

Gasfahrzeuge

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Figur 4

Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden können

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Figur 5

Fahrzeuge, die ausschliesslich elektrisch angetrieben werden

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Figur 6

Fahrzeuge, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können

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3.2 Vereinfachte Variante (Figuren 7–12)

3.2.1 Die Darstellung erfolgt im Format 140 mm × 180 mm.

3.2.2 Im Übrigen ist die vereinfachte Variante wie die Grundvariante darzustellen.

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Figur 7

Benzinfahrzeuge

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Figur 8

Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) betrieben werden können

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Figur 9

Gasfahrzeuge

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Figur 10

Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden können

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Figur 11

Fahrzeuge, die ausschliesslich elektrisch angetrieben werden

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Figur 12

Fahrzeuge, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können

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3.3 Elektronische Form

Wird die Energieetikette in der Grundvariante oder der vereinfachten Variante beim Anbieten von Personenwagen in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätz- lich die folgenden Vorgaben: a. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden. b. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grund- einstellung zurück.

3.4 Darstellung für Werbung in Druckerzeugnissen und

für Listen Die Darstellung der Angaben gemäss den Ziffern 2.5–2.7 und 2.9 für Werbung in Druckerzeugnissen und in Listen muss folgende Vorgaben erfüllen: a. Minimale Schriftgrösse: Die Angaben nach Ziffer 2.2.1 Buchstaben a und b müssen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen. b. Für den Energieverbrauch ist folgender Text zu verwenden: «x l/100km», bzw. «x m3/100km», bzw. «x kWh/100km». c. Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «x g CO2/km (Durchschnitt aller verkauften Neuwagen y g/km)». d. Für die Energieeffizienz-Kategorien A–G ist folgender Text zu verwenden: «Energieeffizienz-Kategorie X».

3.5 Darstellung für Werbung in

visuell-elektronischen Medien Bei der Werbung in visuell-elektronischen Medien müssen mindestens die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie des Personenwagens so lange eingeblendet werden, dass sie gut lesbar sind.

4 Anpassung und Information

4.1 Anpassung

4.1.1 Das Departement passt aufgrund der angebotenen Fahrzeugtypen die Ener-

gieeffizienz-Kategorien A–G der Energieetikette jährlich an.

4.1.2 Es passt jährlich den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der

immatrikulierten Neuwagen an und legt den biogenen Treibstoffanteil fest.

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4.1.3 Es legt bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über

das Stromnetz aufgeladen werden können, die CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion fest und überprüft diese regelmässig.

4.1.4 Es überprüft jährlich die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente

und der Primärenergie-Benzinäquivalente und passt sie an die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik sowie an die internationale Entwicklung an.

4.1.5 Es berechnet jährlich die Parameter, welche für die Berechnung der Bewer-

tungszahl in Ziffer 2.7.3 benötigt werden.

4.1.6 Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres

bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

4.2 Information der Öffentlichkeit

4.2.1 Das Bundesamt erhebt jährlich die Daten über den Energieverbrauch und

über die CO2-Emissionen aller im Vorjahr immatrikulierten Neuwagen und informiert die Öffentlichkeit darüber. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

4.2.2 Die Anbieter von Personenwagen und die übrigen Betroffenen stellen die für

die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

4.3 Erstellen und Abgeben von Listen

4.3.1 Das Bundesamt erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Zif-

fer 2.2.1 Buchstaben f–h aller angebotenen neuen Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energie- verbrauchs und der CO2-Emissionen. Die Listen werden sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 19996 über die Bereitstellung von Verbraucher- informationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen erstellt.

4.3.2 Das Bundesamt beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit Listen

nach Ziffer 4.3.1. Diese müssen am Verkaufsort aufgelegt und auf Verlan- gen kostenlos abgegeben werden.

4.3.3 Das Bundesamt kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

6 ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

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Energieverordnung AS 2011

5 Übergangsregelung

Die Anbieter müssen die neuen Personenwagen spätestens ab 1. Januar 2012 mit der Energieetikette gemäss diesem Anhang kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Energieetikette sowohl gemäss dem Anhang 3.6 in der Fassung der Verordnung vom 9. Juni 20067 als auch gemäss diesem Anhang ausgestaltet werden.

7 AS 2006 2411

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