AS 2011 4363
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung (Datenverordnung-FINMA)
vom 8. September 2011
Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (FINMAG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Die FINMA nimmt Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG zweifelhaft oder nicht gegeben ist, in eine Datensammlung auf.
2 Sie führt die Datensammlung zur Sicherstellung, dass nur Personen, die Gewähr
für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten: a. mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von Beaufsichtigten betraut wer- den; oder b. massgebend an den Beaufsichtigten beteiligt sind.
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Die Geschäftsleitung der FINMA regelt in einem Bearbeitungsreglement:
a. die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit; b. die Kontrolle der Datenbearbeitung; und c. die Zugriffs- und Einsichtsrechte der einzelnen Kategorien von Mitarbeiten- den der FINMA.
2 Die für die Compliance zuständige Stelle der FINMA bearbeitet die Daten. Sie
sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung von der Beschaffung bis zur Archivierung oder Vernichtung nachvollziehbar ist. Sie führt eine Liste der Mitarbeitenden mit Zugriffs- und Einsichtsrechten. 3 Die für die Informatik zuständige Stelle der FINMA stellt den technischen Betrieb sicher.
SR 956.124 1 SR 956.1
2011-1509 4363
Datenverordnung-FINMA AS 2011
Art. 3 Inhalt der Datensammlung Die Datensammlung enthält folgende Daten: a. Name, Vorname; b. Geburtsdatum; c. Geschlecht; d. Heimatort; e. Nationalität bei ausländischen Staatsangehörigen; f. Adresse; g. Muttersprache; h. Ausbildung; i. Beruf; j. Arbeitsort; k. Qualifikationen; l. Vermögensverhältnisse; m. Versicherungen; n. Auszüge aus dem Handels-, dem Betreibungs- und dem Konkursregister; o. Urteile von Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichten; p. arbeitsrechtliche und administrative Massnahmen; q. Berichte von Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA.
Art. 4 Datensicherheit
1 Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
2 Im Übrigen richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni
19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
3 Die für die Compliance und für die Informatik zuständigen Stellen der FINMA
treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Mass- nahmen zur Sicherung der Daten.
Art. 5 Datenbeschaffung
1 Die FINMA beschafft die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach den
Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG.
2 SR 235.11
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Datenverordnung-FINMA AS 2011
2 Die FINMA beschafft Daten bei:
a. Beaufsichtigten; b. Arbeitgebern; c. der betroffenen Person; d. Gesuchstellern; e. in- und ausländischen Behörden; f. Verfahrensparteien; g. Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA; h. Dritten, die der FINMA Daten von sich aus zur Kenntnis bringen.
Art. 6 Auskunftsrecht Betroffene Personen können bei der FINMA Auskunft über Daten verlangen, welche die Datensammlung über sie enthält.
Art. 7 Datenberichtigung Die FINMA berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrichtig oder unvoll- ständig sind oder nicht dem Zweck der Datensammlung dienen.
Art. 8 Datenbekanntgabe Die FINMA kann Daten bekanntgeben, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person schriftlich einwilligt.
Art. 9 Aufbewahrung
1 Die Daten einer Person werden aufbewahrt:
a. während zehn Jahren nach dem letzten Eintrag; b. während 20 Jahren nach dem letzten Eintrag, wenn dieser gestützt auf ein Strafurteil oder eine rechtskräftige Feststellung der FINMA über die Ausübung einer Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung der FINMA erfolgte.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten bei der FINMA gelöscht
und dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.
3 Will die betroffene Person bei einem Beaufsichtigten eine Gewährsposition ein-
nehmen und ergibt die Gewährsprüfung der FINMA eine positive Beurteilung, so wird der Eintrag dieser Person vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 gelöscht.
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Datenverordnung-FINMA AS 2011
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
8. September 2011 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Die Präsidentin: Anne Héritier Lachat
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