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AS 2011 4515

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Änderung vom 30. September 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Mai 20111 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Art. 1a Abs. 3 und 4 3 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren.

4 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die

Tätigkeiten nach Absatz 3 ausführen, zu erwerben oder auszubauen und mit ihnen Jointventures zu gründen.

Art. 1b Verbote betreffend Banknoten und Münzen Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syri- schen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen.

Art. 3 Bst. e In dieser Verordnung bedeuten: e. syrische Person oder Organisation:

1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,

2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,

3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,

4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb

Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organi- sationen befindet.

1 SR 946.231.172.7

2011-2127 4515

Massnahmen gegenüber Syrien AS 2011

Art. 3a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen von syrischen Personen oder Organisationen zu erfül- len, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchfüh- rung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde.

Art. 5 Abs. 1

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1,

1a, 1b, 2 und 3a.

Art. 7 Abs. 1

1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 1b, 2, 3a oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG

bestraft.

Art. 7b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011 Die Verbote nach Artikel 1a Absätze 3 und 4 gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Verweis bei der Anhangnummer und Titel Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.2

30. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 Diese Verordnung wurde am 30. Sept. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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