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AS 2011 4537

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 3. Dezember 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Februar 20112, beschliesst:

I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a-c

2 Das einzelne Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Informationen:

a. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesrats- sitzungen; b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertrau- lich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unbe- rechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann; c. die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.

Art. 11a Ausstand

1 Bei der Ausübung der Oberaufsicht nach Artikel 26 treten die Mitglieder von

Kommissionen und Delegationen in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsge- genstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden. 2 In streitigen Fällen entscheidet die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.

2010-3290 4537

Parlamentsgesetz AS 2011

Art. 53 Abs. 2

2 Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der

Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinte- ressen einen schweren Schaden zufügen kann.

Art. 150 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b

2 Sie haben keinen Anspruch auf Informationen:

a. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesrats- sitzungen; b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Lan- desinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.

Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen

1 Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel

150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben

des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sach- verhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen.

2 Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung

Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19474 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.

3 Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsi-

dentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201–209 der Strafprozessordnung5 vorladen und im Fall eines unbegrün- deten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen.

4 Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn

Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erho- ben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschie- bende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einspre- cherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig.

4 SR 273 5 SR 312.0

Parlamentsgesetz AS 2011

5 Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, infor-

mieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an. 6 Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in: a. Protokolle der Bundesratssitzungen; b. Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.

7 Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150

Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständig- keitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten.

Art. 154 Abs. 2 und 3

2 Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben

neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht: a. auf Herausgabe von:

1. Protokollen der Bundesratssitzungen,

2. Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichten-

dienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann; b. Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss. 3 Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämt- liche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest.

Parlamentsgesetz AS 2011

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2011 Nationalrat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird, durch Beschluss der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung,

auf den 1. November 2011 in Kraft gesetzt.

12. September 2011 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung

6 BBl 2011 4835

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