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AS 2011 461

Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien

Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien

vom 19. Januar 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang befinden, sind gesperrt.

2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen

Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Eidgenös- sischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressour- cen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

SR 946.231.175.8 1 SR 101

2011-0123 461

Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien AS 2011

c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt: Vollzug

Art. 3 Vollzug Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung der DV die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmer- kung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 4 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies der DV unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 5 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 1 Absatz 1 verfügt oder diese ins Ausland überweist, wird mit Busse von bis zum 10-fachen Betrag dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bestraft. 2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wird mit Busse bis zu

20 000 Franken bestraft.

3 Das Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht ist

anwendbar. Das Eidgenössische Finanzdepartement ist mit der Verfolgung und Beurteilung im Falle von Zuwiderhandlungen beauftragt.

2 SR 313.0

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 6 Änderungen des Anhangs Das EDA kann den Anhang dieser Verordnung anpassen.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 18. Januar 20143.

19. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 Diese Verordnung wurde am 19. Jan. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Anhang (Art. 1 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 1 richten

Familie Ben Ali Zine el-Abidine Ben Ali, geb. 1936.

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