AS 2011 4739
Mehrwertsteuerverordnung
Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)
Änderung vom 12. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 5a Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG)
Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.
Art. 6a Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG)
1 Werden Leistungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG im
Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird. 2 Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Absatz 1 im Aus- land erbracht worden ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG.
Art. 63 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
1 SR 641.201
2011-1447 4739
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Art. 131 Bst. a Die ESTV darf für die nachstehend aufgeführten Aufgaben die folgenden Daten und Informationen bearbeiten: a. Feststellung der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten: Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Bankverbindung, erforderliche Angaben für den recht- lichen Vertreter oder die rechtliche Vertreterin, bei Inhabern und Inhabe- rinnen von Einzelunternehmen zusätzlich AHV-Versichertennummer;
8. Titel: Mehrwertsteuer-Konsultativgremium
Art. 157 Stellung (Art. 109 MWSTG)
Das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium (Konsultativgremium) ist eine ausser- parlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 19972.
Art. 158 Zusammensetzung des Konsultativgremiums
1 Das Konsultativgremium setzt sich aus dem Chef oder der Chefin der Hauptabtei-
lung Mehrwertsteuer der ESTV und vierzehn ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Steuerpraxis und der Konsumentinnen und Konsumenten zusammen.
2 Der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV führt den
Vorsitz. Er oder sie beantragt dem Bundesrat die Ernennung eines ständigen Mit- glieds zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin.
3 Er oder sie kann weitere Vertreter und Vertreterinnen aus der Bundesverwaltung
oder den betroffenen Branchen zu den Sitzungen des Konsultativgremiums einladen.
Art. 159 Abs. 2
2 Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV übernimmt die Sekretariatsauf-
gaben, die ihr von dem oder der Vorsitzenden zugewiesen werden, und die Proto- kollführung.
2 SR 172.010
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II Die Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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