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AS 2011 4743

AS 2011 4743

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 19. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:

Art. 29 Sicherheitsorgane der Transportunternehmen Für die Sicherheitsorgane nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20102 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, die zur Begleitung von Fussballfanextrazügen eingesetzt werden, können die Unter- nehmen und die Arbeitnehmervertreter schriftlich vereinbaren, dass überschritten werden darf: a. die Dienstschicht an einzelnen Tagen nach Artikel 6 Absatz 1 zweiter Satz AZG um höchstens zwei Stunden; b. die ununterbrochene Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden nach Artikel 11 Absatz 4 um höchstens zwei Stunden; c. die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht nach Artikel 4 Absatz 3 AZG um höchstens fünf Stunden; sie darf jedoch innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 72 Stunden nicht überschreiten.

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

19. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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