AS 2011 4789
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
Änderung vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst:
I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19874,
Gliederungstitel vor Art. 40f 3b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012
Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b
1 Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Arti-
kel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008–2011 um ein Jahr.
2 Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag
aufgestockt.
Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33
1 Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008–2011 wird um ein Jahr
verlängert und gilt auch für 2012.
2 Er kann geändert und ergänzt werden.
3 Die für die Jahre 2008–2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsan-
stalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.
2010-2131 4789
ETH-Gesetz AS 2011
Art. 40h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24 Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den 1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2011 Nationalrat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 15. November 2011 in Kraft gesetzt.6
26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2011 4859
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 25. Okt. 2011.
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