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AS 2011 4789

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst:

I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19874,

Gliederungstitel vor Art. 40f 3b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012

Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b

1 Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Arti-

kel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008–2011 um ein Jahr.

2 Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag

aufgestockt.

Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33

1 Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008–2011 wird um ein Jahr

verlängert und gilt auch für 2012.

2 Er kann geändert und ergänzt werden.

3 Die für die Jahre 2008–2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsan-

stalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.

2010-2131 4789

ETH-Gesetz AS 2011

Art. 40h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24 Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den 1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2011 Nationalrat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 15. November 2011 in Kraft gesetzt.6

26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2011 4859

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 25. Okt. 2011.

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