AS 2011 4797
Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 20102, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand der Anerkennung Der Bundesrat wird ermächtigt, Vereinbarungen zwischen privaten Einrichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen anzuerkennen, wenn für denselben Regelungsgegenstand der Abschluss eines Staatsvertrags ausgeschlossen ist.
Art. 2 Voraussetzungen Die Anerkennung einer Vereinbarung nach Artikel 1 setzt voraus, dass: a. die Reziprozität gewährleistet ist; b. die Vereinbarung mit der Abkommenspolitik der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbar ist; und c. die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates der Anerkennung zugestimmt haben; stimmen die Beschlüsse der Kommissio- nen nicht überein, so ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezem- ber 20023 sinngemäss anwendbar.
Art. 3 Entzug der Anerkennung Der Bundesrat kann einer Vereinbarung die Anerkennung jederzeit entziehen, wenn: a. die Reziprozität nicht mehr gewährleistet ist; b. die Vereinbarung in schwerer Weise verletzt worden ist; oder c. die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
SR 672.3
2010-0642 4797
Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung AS 2011 auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. BG
Art. 4 Anwendbarkeit Eine Vereinbarung wird mit ihrer Anerkennung durch den Bundesrat auf dem gan- zen Gebiet der Schweiz anwendbar.
Art. 5 Veröffentlichung
1 Jeder Beschluss des Bundesrates über die Anerkennung oder deren Entzug wird im
Bundesblatt veröffentlicht.
2 Die Vereinbarung wird mit dem Anerkennungsbeschluss veröffentlicht.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abgelau- fen.4
2 Es wird auf den 15. November 2011 in Kraft gesetzt.5
9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 BBl 2011 4923
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 3. Nov. 2011.