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AS 2011 4929

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

Änderung vom 12. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. h

1 Es werden folgende Abkürzungen verwendet:

h. ARV 2: Verordnung vom 6. Mai 19812 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.

Art. 20 Kontrollen 1 Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 13 und der ARV 24 unterstehen. 2 Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassen- kontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen.

Art. 22 Abs. 4 4 Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumen- ten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 15 oder Artikel 16a ARV 26, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwen- digen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.

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