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AS 2011 4933

Verkehrsversicherungsverordnung

Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

Änderung vom 12. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Randtitel Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt.

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Abs. 1

1 Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versiche-

rungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 34–38, für alle Motorfahrzeuge.

Gliederungstitel vor Art. 34

3. Teil:

Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit I. Motorfahrräder

Art. 34 Haftpflicht Benützer von Motorfahrrädern haften nach Obligationenrecht2.

Art. 35 Versicherung 1 Der Nachweis, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 63 SVG), wird mit einer Versicherungsvignette erbracht.

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Verkehrsversicherungsverordnung AS 2011

2 Die Vignette wird abgegeben, wenn der Halter nachweist, dass er während der

Gültigkeitsdauer der Vignette gegen haftpflichtrechtliche Ansprüche versichert ist.

3 Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung dem Muster nach Anhang 3 entsprechen

und die beiden letzten Ziffern des Abgabejahres sowie eine individuelle Nummer tragen. Sie ist im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises anzubringen.

4 Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten

mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.

Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten

1 Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum

31. Mai des folgenden Jahres gültig. 2 Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind, und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeug- ausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.

Gliederungstitel vor Art. 37 Aufgehoben

Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten

1 Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten sind die Kantone zuständig.

2 Sie können Dritte mit der Abgabe der Vignetten beauftragen.

3 Jede Abgabestelle muss der kantonalen Behörde die vollständig ausgefüllte Versi- cherungskarte übermitteln und Folgendes melden: a. bei einem Motorfahrrad, das bereits einmal in Verkehr gesetzt wurde: die neue Vignettennummer; b. bei einem Motorfahrrad, das erstmals in Verkehr gesetzt wird: die Kontroll- schild- und die Vignettennummer.

4 Die kantonale Behörde muss die von den Abgabestellen nach Absatz 3 zu liefern-

den Informationen nach dem Ablauf der Gültigkeit der Vignette noch fünf Jahre aufbewahren.

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Gliederungstitel vor Art. 38 II. Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Behindertenfahrstühle

Art. 38 Versicherung und Haftpflicht

1 Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht

nach Artikel 63 SVG ausgenommen: a. Motorhandwagen; b. Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden; c. Leicht-Motorfahrräder; d. Behindertenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwin- digkeit bis 10 km/h.

2 Sie haften nach Obligationenrecht3.

Art. 39 Abs. 1 1 Die Artikel 39–49 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Artikel 38 gilt Artikel 53a Buchstabe b.

Gliederungstitel vor Art. 50

2. Abschnitt: Nationaler Garantiefonds

Art. 50 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 52 II. Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte

Art. 52 Abs. 3 erster Satz sowie Abs. 4

3 Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Rad-

fahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. … 4 Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.

3 SR 220

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Art. 53a Umfang der Leistungen Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch: a. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger: im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung; b. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge nach Artikel 38: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sach- schäden zusammen; c. nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.

Gliederungstitel vor Art. 54c

V. Ausländische radsportliche Veranstaltungen

Art. 54c Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

Art. 60 Ziff. 3 Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011

1 Aus den Versicherungsverträgen für Radfahrer und Benützer von Fahrzeugen nach

dem bisherigen Artikel 37, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer bis zum 31. Mai 2012 im bisherigen Umfang deckungspflichtig, sofern die Fahrradvignette am Fahrzeug befestigt ist.

2 Die Kantone sorgen dafür, dass eine Liste der Codes zur Feststellung der Haft-

pflichtversicherungsgesellschaft noch bis mindestens 31. Dezember 2012 bei der Polizei allgemein zugänglich aufliegt.

II Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

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III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 3 (Art. 35 Abs. 3)

Versicherungsvignetten für Motorfahrräder

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