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AS 2011 497

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom 19. Januar 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch und wird

den Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

Art. 5 Verwirkung des Anspruchs Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn nicht bis zum 15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird. Direktvermarkter nach Artikel 10 Absatz 2 müssen das Gesuch bis zum 15. Februar des Folgejahres einreichen.

Art. 8 Abs. 1

1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen

die Produzenten und Produzentinnen liefern, täglich aufzeichnen, getrennt nach Betrieb und Sömmerungsbetrieb.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

19. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 916.350.2

2010-3295 497

Milchpreisstützungsverordnung AS 2011

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