AS 2011 5447
AS 2011 5447
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 2 Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegen- gattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20112 aufgeführten Zolltarif- nummern.
Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f
2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:
e. Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung; und f. Kälber auf überwachten öffentlichen Märkten.
Art. 16a Übertragung nicht ausgenützter Zollkontingentsanteile Das Bundesamt kann auf begründetes, schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Zollkontingentsanteilen einer Fleischkate- gorie auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn: a. die Menge mindestens 500 kg und höchstens 5 Prozent der zugeteilten und zur Ausnützung übertragenen Zollkontingentsanteile beträgt; und b. das Gesuch vor Ablauf der Einfuhrperiode beim Bundesamt eintrifft.
Art. 26 Abs. 2
2 Die Übertragung der Aufgaben erfolgt nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember
19943 über das öffentliche Beschaffungswesen.
Anhang Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova