AS 2011 5803
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen
vom 16. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 und 3 Ziffer 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 und Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen, die Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen wahrnehmen: a. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte; b. leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte; c. amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte; d. amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten; e. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung; f. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten für weitere Auf- gaben.
Art. 2 Grundsätze
1 Wer eine Funktion nach Artikel 1 wahrnimmt, muss über das dafür erforderliche
Fähigkeitszeugnis verfügen. Personen nach Artikel 1 Buchstaben b–f müssen spätes- tens drei Jahre nach Aufnahme der Funktion über das Fähigkeitszeugnis verfügen.
2 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das Fähig-
keitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.
3 Das Fähigkeitszeugnis wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und
bestandener Prüfung erteilt.
SR 916.402
2010-1056 5803
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen AS 2011
4 Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten
ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
5 Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss
mindestens 30 Prozent betragen.
Art. 3 Aufgaben 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinär- dienst.
2 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben alle Aufgaben im öffentlichen
Veterinärwesen aus. Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben zusätzlich Führungsaufgaben aus.
3 Die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten üben Aufgaben im öffentlichen
Veterinärwesen aus, die nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeübt werden müssen. 4 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischun- tersuchung üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen im Bereich Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 20054 über das Schlachten und die Fleischkontrolle aus. Sie stehen unter der Aufsicht einer amt- lichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.
5 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben üben
Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus, die weder amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten noch amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten oder amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorbehalten sind. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.
Art. 4 Stellvertretung 1 Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe a, c, e oder f vertritt, muss die gleichen Anforderungen an die Weiter- und Fortbildung erfüllen wie diese.
2 Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe b oder d vertritt, muss ausreichende
Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 23. November 20055 über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie in begründeten Fällen ausnahmsweise mit anderen Aufgaben betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichen- de Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
4 SR 817.190 5 SR 817.190
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2. Abschnitt: Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung
Art. 6 Ausbildung
1 Wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a–c übernehmen will, muss verfügen
über: a. ein eidgenössisches Diplom in Veterinärmedizin; oder b. ein anerkanntes ausländisches Diplom in Veterinärmedizin nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20066.
2 Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte überneh-
men will, muss über ein Diplom in einem Medizinalberuf nach dem Medizinalberu- fegesetz verfügen oder ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium auf Masterstufe abgeschlossen haben, das von der Prüfungskommission für das Veterinärwesen (Prüfungskommission) (Art. 15) anerkannt ist.
3 Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent
Schlachttier- und Fleischuntersuchung übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung im Landwirtschafts- oder Lebensmittelsektor abgeschlossen haben. Die Prüfungskommission kann weitere berufliche Grundbildungen anerkennen.
4 Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für
weitere Aufgaben übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung abgeschlos- sen haben.
Art. 7 Weiterbildung
1 Die Weiterbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Inhalte und Anforderungen werden in Anhang 1 geregelt. 2 Weist eine Person nach, dass sie die Lernziele bereits erreicht hat, so kann sie von der Prüfungskommission ganz oder teilweise dispensiert werden: a. vom praktischen Teil der Weiterbildung; b. vom theoretischen Teil der Weiterbildung; c. von Einzelfachprüfungen.
Art. 8 Weiterbildungsstätten 1 Die praktischen und die theoretischen Kenntnisse sind an Weiterbildungsstätten zu erwerben, die von der Prüfungskommission anerkannt sind. 2 Die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, die Lernziele der Prüfungskommission zu vermitteln. 3 Sie müssen eine hinreichende Betreuung der sich weiterbildenden Personen sicher- stellen.
6 SR 811.11
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Art. 9 Fortbildung Die Personen im öffentlichen Veterinärwesen müssen ihre Kenntnisse durch regel- mässige Fortbildung aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Lau- fenden halten. Sie sind verpflichtet, jedes Jahr an mindestens einer Fortbildungs- veranstaltung teilzunehmen, welche die von der Prüfungskommission festgelegten Kriterien erfüllt.
3. Abschnitt: Prüfungen
Art. 10 Anmeldung, Zulassung und Prüfungsstoff Die Anmeldung und die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen sowie der Prüfungs- stoff werden in Anhang 1 geregelt.
Art. 11 Abnahme der Einzelfachprüfungen Die Einzelfachprüfungen werden von der Prüfungskommission oder von Expertin- nen und Experten, die von ihr bezeichnet werden, abgenommen.
Art. 12 Benotung
1 Für jede Einzelfachprüfung wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Been-
digung aller Einzelfachprüfungen schriftlich eröffnet.
2 Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht.
3 Halbe Noten sind zulässig.
4 Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet.
5 Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter 3 oder nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt worden ist.
Art. 13 Wiederholung Eine nicht bestandene Einzelfachprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Art. 14 Unzulässige Mittel
1 Die Prüfungskommission kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für
die Zulassung zu einer Einzelfachprüfung oder bei einer Einzelfachprüfung unzu- lässige Mittel verwendet wurden.
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2 Im Fall nach Absatz 1 kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Eine bei der
Wiederholung der Prüfung nicht bestandene Einzelfachprüfung kann einmal wieder- holt werden.
4. Abschnitt: Prüfungskommission
Art. 15 Organisation
1 Der Bundesrat setzt eine Prüfungskommission ein.
2 Die Prüfungskommission setzt sich aus maximal 15 Mitgliedern zusammen. Mit
mindestens einer Person vertreten sind das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sowie die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
3 Das BVET stellt den Vorsitz und besorgt das Sekretariat.
4 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 16 Aufgaben und Befugnisse
1 Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist für das Budget und die Finanzen verantwortlich. b. Sie legt die Lernziele der Weiterbildung fest und passt sie den neuen Erkenntnissen an. c. Sie anerkennt die Weiterbildungsstätten und die Weiterbildungsveranstal- tungen. d. Sie legt die Kriterien fest, welche die Fortbildungsveranstaltungen erfüllen müssen. e. Sie anerkennt ausländische Weiterbildungen. f. Sie erteilt Dispense nach Artikel 7 Absatz 2. g. Sie entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Anhang 1 über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen. h. Sie stellt Fähigkeitszeugnisse aus. i. Sie erstellt zuhanden des BVET und der Kantone einen Jahresbericht.
2 Sie kann Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen durchführen.
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Art. 17 Entschädigungen
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987.
2 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten richtet sich analog nach der
Entschädigungskategorie G3 nach Anhang 2 Ziffer 1.1 der Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 18
1 Die Prüfungsgebühren und die Gebühr für die Weiterbildung richten sich nach
Artikel 24a der Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 19858.
2 Ungedeckte Kosten der Weiter- und Fortbildung werden von Bund und Kantonen
je zur Hälfte getragen. 3 Der Kostenanteil der einzelnen Kantone bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl der Bevölkerung und nach der Zahl der Grossvieheinheiten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1 Fähigkeitszeugnisse, die nach der Verordnung vom 24. Januar 20079 über die
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst ausge- stellt wurden, bleiben gültig.
2 Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit der
Weiterbildung begonnen haben, gilt Artikel 6 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinär- dienst.
3 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung
höchstens drei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
4 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, die am 1. April 2007 bereits im Amt
waren, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
7 SR 172.010.1 8 SR 916.472 9 AS 2007 561
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5 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Funktion
nach Artikel 1 Buchstaben b–f wahrnehmen, müssen die Weiterbildung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.
6 Das BVET sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können bis zum
31. März 2012 Anerkennungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffent- lichen Veterinärdienst vornehmen.
Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
16. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 7 Abs. 1 und 10)
Weiterbildungsbestimmungen
1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1.1 Weiterbildung
1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder als amtlicher Tierarzt
erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung von mindestens 80 Arbeitstagen vorweisen. Sie oder er muss: a. mindestens 10 Arbeitstage Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit in einem oder mehreren kantonalen Veterinärdiensten absolviert haben; b. in Tierhaltungen, Schlachtanlagen und weiteren Betrieben überprüft haben, ob die für das öffentliche Veterinärwesen relevanten Vorschriften einge- halten werden; und c. insgesamt mindestens 30 Arbeitstage in einem Schlachtbetrieb, Zerlegungs- betrieb, lebensmittelverarbeitenden Betrieb, einer Grenzkontrollstelle für Frischfleisch oder einem Betrieb der Primärproduktion tätig gewesen sein, wovon mindestens 10 Tage in einem Schlachtbetrieb absolviert werden müs- sen; die Tätigkeit muss sich insbesondere auf die Überprüfung des Manage- ments der Lebensmittelsicherheit einschliesslich Tiergesundheit und Tier- schutz beziehen.
2 Sie oder er muss zudem eine theoretische Weiterbildung vorweisen, die folgende
Kenntnisse vermittelt: a. die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens; b. die Seuchenlehre, die Epidemiologie, die Lebensmittelhygiene sowie die Ethologie und den Tierschutz; c. Qualitätsmanagement in der Primärproduktion, bei der Schlachtung, beim Zerlegen und bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte; und d. Kommunikation und Ausbildungsmethodik.
3 Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel während der Ausbildung in der
Vertiefungsrichtung Veterinary Public Health (VPH) an einer veterinärmedizini- schen Fakultät oder in einem von der Prüfungskommission anerkannten Weiterbil- dungskurs zur Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erworben.
4 Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem
amtlichen Tierarzt betreut werden.
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1.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit sechs Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Tierseuchen- rechts; b. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Lebensmittel- rechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung sowie des Heilmittel- rechts; c. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Tierschutz- rechts; d. die praktische Beurteilung eines Tierbestandes nach einer Betriebskontrolle; e. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung; und f. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
1.3 Prüfungsanmeldung
1 Wer eine Einzelfachprüfung nach Ziffer 1.2 Buchstaben a–c und f ablegen will,
reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
2 Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 1 sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss; b. die Belege über die theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Prü- fungskommission.
3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zu den Einzelfachprü-
fungen nach Ziffer 1.2 Buchstaben a–c und f. 4 Wer die Einzelfachprüfung nach Ziffer 1.2 Buchstaben d und e ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt ein, in deren oder dessen Kanton die Einzelfachprüfung abgenommen wird. 5 Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 4 ist der Beleg über die praktische Weiterbil- dung oder ein Dispens der Prüfungskommission beizulegen. 6 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen nach Ziffer 1.2 Buchstaben d und e.
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2 Leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
2.1 Weiterbildung
Wer das Fähigkeitszeugnis als leitende amtliche Tierärztin oder als leitender amt- licher Tierarzt erwerben will, muss: a. das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt besit- zen; b. mindestens zwei Jahre die Funktion einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes ausgeübt haben; c. eine praktische Weiterbildung von mindestens 25 Arbeitstagen vorweisen, die Einblick in die Verwaltungstätigkeit des BVET oder von kantonalen Stellen ermöglicht hat; d. eine theoretische Weiterbildung über Personal- und Betriebsführung und Krisenmanagement vorweisen; und e. eine theoretische Weiterbildung über das Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tier- schutz- und Heilmittelrecht, das Verwaltungs- und Strafverfahren und die Kommunikation vorweisen.
2.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst: a. eine Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchen-, Lebensmittel- oder Tierschutzrechts, die innerhalb von 14 Tagen zu verfas- sen ist; b. die Beurteilung eines Sachverhaltes anhand eines Dossiers; und c. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der leitenden amtlichen Tierärztin oder des leitenden amtlichen Tierarztes.
2.3 Prüfungsanmeldung
1 Wer die Prüfung nach Ziffer 2.2 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei
der Prüfungskommission ein.
2 Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss sowie bereits erlangte Fähigkeits- zeugnisse nach dieser Verordnung; b. die Belege über die praktische und die theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Prüfungskommission.
3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
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3 Amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten
3.1 Weiterbildung
1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachexpertin oder als amtlicher Fach-
experte erwerben will, muss eine Weiterbildung von mindestens 30 Tagen vorwei- sen.
2 Die Weiterbildung nach Absatz 1 beinhaltet:
a. eine praktische Weiterbildung über das Verwaltungsverfahren und das Vor- gehen bei Vollzugsaufgaben im Fachbereich; und b. eine theoretische Weiterbildung, welche die Kenntnisse über die Tierseu- chen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliess- lich des Verwaltungs- und Strafverfahrens im Fachbereich und in den mass- gebenden Betriebsarten sowie vertiefte Fachkenntnisse vermittelt.
3 Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem
amtlichen Tierarzt betreut werden.
3.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. eine praktische Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich.
3.3 Prüfungsanmeldung
1 Wer eine Einzelfachprüfung nach Ziffer 3.2 Buchstaben a und b ablegen will,
reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
2 Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 1 sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss; b. die Belege über die theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Prü- fungskommission.
3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zu den Einzelfachprüfun-
gen nach Ziffer 3.2 Buchstaben a und b.
4 Wer die Einzelfachprüfung nach Ziffer 3.2 Buchstabe c ablegen will, reicht die
Prüfungsanmeldung bei der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt ein, in deren oder dessen Kanton die Einzelfachprüfung abgenommen wird.
5 Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 4 ist der Beleg über die praktische Weiter-
bildung oder ein Dispens der Prüfungskommission beizulegen. 6 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet über die Zulassung zur Einzelfachprüfung nach Ziffer 3.2 Buchstabe c.
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4 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
4.1 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
4.1.1 Weiterbildung
1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachas-
sistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung erwerben will, muss eine praktische und theoretische Weiterbildung von 20 Arbeitstagen und eine Vertiefungsphase von
80 Arbeitstagen vorweisen über:
a. die Grundzüge der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetz- gebung, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind; b. die Anatomie und die krankhaften Veränderungen, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind; c. die Schlachttechnik und die Schlachthygiene; und d. das Vorgehen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 2 Die praktische und theoretische Weiterbildung wird von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt geleitet.
3 Während der 80-tägigen Vertiefungsphase können die sich weiterbildenden Per-
sonen unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung vom 23. November 200510 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen.
4.1.2 Betriebsspezifische Weiterbildung
Die sich weiterbildende Person muss eine zusätzliche Weiterbildung über die spe- ziellen Betriebsabläufe an der Arbeitsstelle vorweisen.
4.1.3 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei zwei Tierarten.
10 SR 817.190
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4.1.4 Prüfungsanmeldung
1 Wer die Prüfung nach Ziffer 4.1.3 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
2 Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung; b. die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dis- pens der Prüfungskommission.
3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
4.2 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
für weitere Aufgaben
4.2.1 Weiterbildung
1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassis- tent für weitere Aufgaben erwerben will, muss eine Weiterbildung von mindestens
30 Arbeitstagen vorweisen.
2 Die Weiterbildung nach Absatz 1 umfasst:
a. eine praktische und theoretische Weiterbildung über das allgemeine Verwal- tungsverfahren; b. eine praktische und theoretische Weiterbildung, welche die für die Durch- führung der Kontrollen im Fachbereich erforderlichen Fachkenntnisse ver- mittelt; und c. eine theoretische Weiterbildung, welche die Grundzüge der Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung, die Grundsätze von Qualitätssicherungssystemen, das Verfassen von Kontrollberichten sowie die psychologischen Aspekte bei der Durchführung von Kontrollen vermittelt.
4.2.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. die praktische Durchführung einer Kontrolle und das Verfassen des Kon- trollberichts im Fachbereich.
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4.2.3 Prüfungsanmeldung
1 Wer die Prüfung nach Ziffer 4.2.2 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
2 Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung; b. die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dis- pens der Prüfungskommission.
3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
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Anhang 2 (Art. 19)
I
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Januar 200711 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst wird aufgehoben.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 199812
Anhang 2 Ziff. 1.1 Ersatz eines Ausdrucks: «Bildungskommission für den Veterinärdienst» durch «Prüfungskommission für das Veterinärwesen».
2. Tierschutzverordnung vom 23. April 200813
Art. 210 Abs. 2
2 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Personen
ein. Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung vom 16. November 201114 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veteri- närwesen.
11 AS 2007 561 12 SR 172.010.1 13 SR 455.1 14 SR 916.402
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen AS 2011
3. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
vom 23. November 200515
Art. 63 Abs. 4 4 Zerlegebetriebe, die einer Bewilligung nach Artikel 13 bedürfen, sind durch Per- sonen zu kontrollieren, die über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 201116 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
4. Verordnung vom 23. November 200517 über das Schlachten
und die Fleischkontrolle
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.
Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
5. Verordnung vom 8. Dezember 199718 über die Lebensmittelkontrolle
in der Armee
Art. 2 Abs. 3
3 Der Veterinäroffizier muss in jedem Fall die Anforderungen der Verordnung vom
16. November 201119 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen erfüllen oder sich über die erforderlichen Fachkenntnis- se ausweisen können.
6. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199520
Art. 61 Abs. 2 2 Der Meldepflicht unterstehen auch die Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, Wasenmeister, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.
15 SR 817.02 16 SR 916.402 17 SR 817.190 18 SR 817.45 19 SR 916.402 20 SR 916.401
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen AS 2011
Art. 63 Einleitungssatz Der amtliche Tierarzt, der amtliche Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:
7. Verordnung vom 18. April 200721 über die Ein-, Durch- und
Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.
Art. 35 Abs. 1
1 Die Personen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b–d müssen die Anforderungen
der Verordnung vom 16. November 201122 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen erfüllen.
8. Gebührenverordnung BVET vom 30. Oktober 198523
Gliederungstitel vor Art. 24a
8. Abschnitt:
Weiterbildung und Prüfung für Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen
Art. 24a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d und e sowie Abs. 2 Bst. d und e
1 Das Bundesamt erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen
höchstens folgende Gebühr: Fr.
d. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1000.– Schlachttier- und Fleischuntersuchung e. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1000.– für weitere Aufgaben
21 SR 916.443.10 22 SR 916.402 23 SR 916.472
Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen AS 2011
2 Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:
d. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 400.– Schlachttier- und Fleischuntersuchung e. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 400.– für weitere Aufgaben