AS 2011 5859
Bundesgesetz über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten
Bundesgesetz über die Mitwirkung der Bundesversammlung
vom 17. Dezember 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 29. März 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 20102, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023
1 Die Bundesversammlung wirkt mit:
a. bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit; b. bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19974. 1bis Sie wirkt mit, indem sie:
a. sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt; b. dem Bundesrat Aufträge erteilt:
1. eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu
ändern, oder
2. für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder
diese Ziele zu ändern; c. Grundsatz- oder Planungsbeschlüsse fasst.
2010-0913 5859
Mitwirkung der Bundesversammlung AS 2011
3bis Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strate- gischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 festgelegt worden sind.
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 19976
Art. 8 Abs. 5 5 Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden ver- selbstständigten Einheiten: a. die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
1. nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
2. durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund
kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
3. mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b. den ETH-Bereich.
3. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19677
Aufgehoben
1bis Die Eidgenössiche Finanzkontrolle stellt den Prüfbericht und die Zusammen- fassung betreffend die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978, für welche strategische Ziele festgelegt worden sind, auch dem Bundesrat zu.
5 SR 172.010 6 SR 172.010 7 SR 614.0 8 SR 172.010
Mitwirkung der Bundesversammlung AS 2011
4. Bundesgesetz vom 22. Juni 20079 über
das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat
Art. 6 Abs. 6 Bst. l
6 Der ENSI-Rat hat folgende Aufgaben:
l. Er erstellt den Tätigkeitsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der Qualitätssicherung, zur Erreichung der strategischen Ziele und zum Zustand der Kernanlagen sowie den Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle) und unter- breitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
5. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199710 über
die Rüstungsunternehmen des Bundes
1bis Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Beteili- gungsgesellschaft fest. 1ter Der Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates bei den Rüstungsunternehmen. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.
2 Aufgehoben
II Das Reglement vom 8. November 198511 für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte wird aufgehoben.
9 SR 732.2 10 SR 934.21 11 AS 1986 116
Mitwirkung der Bundesversammlung AS 2011
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Dezember 2010 Ständerat, 17. Dezember 2010 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2011 unbenützt abgelau-
fen.12
2 Es wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova