AS 2011 5875
Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia
Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia
vom 23. November 2011
Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia, gestützt auf Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe i des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), beschliesst:
1. Abschnitt: Stiftungsrat
Art. 1 Aufgaben 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung Pro Helvetia (Pro Helvetia).
2 Er hat folgende Aufgaben:
a. Er legt die Leitlinien und Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit fest und sorgt für die Umsetzung der vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele durch die Geschäftsstelle und die Fachkommission. b. Er verabschiedet die vierjährige Finanzierungseingabe von Pro Helvetia zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI). c. Er verabschiedet das Budget und das Jahresprogramm. d. Er nimmt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung ab und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. e. Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. f. Er ernennt die Direktorin oder den Direktor und auf deren beziehungsweise dessen Antrag die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung. g. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die Anstellungsbedingungen. h. Er ernennt die Mitglieder der Fachkommission, deren Präsidentin oder Prä- sidenten sowie die unabhängigen Expertinnen und Experten, setzt Jurys ein und sorgt für die Veröffentlichung der Namen der Mitglieder der Fachkom- mission und der Jurys sowie der Namen der unabhängigen Expertinnen und Experten. i. Er genehmigt Entscheide über Gesuche und über stiftungseigene Programme über 300 000 Franken.
SR 442.132.1 1 SR 442.1
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j. Er erlässt die Geschäftsordnung und die Beitragsverordnung. k. Er überwacht die Geschäftsführung.
Art. 2 Arbeitsweise des Stiftungsrats 1 Der Stiftungsrat tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft wie nötig zusammen, mindestens aber zwei Mal im Jahr. Drei Mitglieder können eine ausserordentliche Sitzung verlangen. 2 Die Einladung erfolgt zehn Tage vor der Sitzung. Sie enthält die Traktandenliste und die für die Entscheidfindung nötigen Unterlagen. Jedes Mitglied kann bis vier- zehn Tage vor der Sitzung die Aufnahme eines Traktandums beantragen. 3 Der Stiftungsrat darf nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Mit Zustim- mung aller Anwesenden kann er auch über nicht traktandierte Geschäfte beschlies- sen, sofern sie dringlich sind. 4 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Ausschlag.
5 Beschlüsse zu Geschäften, für welche die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist,
werden den abwesenden Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sie werden rechtskräftig, wenn von keinem der abwesenden Mitglieder binnen zehn Tagen nach der Mittei- lung eine Einsprache erfolgt. Andernfalls ist das Geschäft neu zu behandeln. 6 Für dringliche Geschäfte kann die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrats die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn die Mehrheit aller Mitglieder zustimmt.
7 Ist die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg wegen akuter Dringlichkeit
nicht möglich, so kann sie durch Präsidialentscheid erfolgen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die übrigen Mitglieder unverzüglich. Akute Dringlichkeit liegt vor, wenn Pro Helvetia bei verspäteter Vornahme des Geschäfts ein erheblicher Nachteil erwachsen würde.
2. Abschnitt: Geschäftsleitung
Art. 3 Zusammensetzung und Arbeitsweise 1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, der stellvertre- tenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor sowie den Leiterinnen und Leitern der Bereiche.
2 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor.
3 Er oder sie verfügt über den Stichentscheid.
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Art. 4 Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben:
a. Sie bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag. b. Sie setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um und koordiniert die Tätigkeit der Bereiche. c. Sie erarbeitet die periodische Finanzierungseingabe von Pro Helvetia. d. Sie sorgt für die regelmässige Evaluation der Stiftungstätigkeit. e. Sie leitet die Geschäftsstelle. f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die das KFG, diese Geschäftsordnung oder die Verordnung vom 23. November 20112 über Beiträge der Stiftung Pro Helve- tia nicht einem anderen Organ zuweisen.
2 Die Direktorin oder der Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie oder er sorgt für die Umsetzung der vom Stiftungsrat verabschiedeten Vorgaben. b. Sie oder er stellt unter Vorbehalt der Befugnisse des Stiftungsrats das Perso- nal ein, führt die Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Delegation, der Transparenz und der Arbeit mit Zielvereinbarungen und stellt ein entspre- chendes Controlling sicher. c. Sie oder er vertritt die Stiftung gegen aussen. d. Sie oder er schlägt dem Stiftungsrat die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung zur Wahl vor. e. Sie oder er entscheidet im Rahmen des Voranschlags über die administra- tiven Ausgaben. f. Sie oder er entscheidet über Gesuche nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 Buch- stabe b der Verordnung vom 23. November 2011 über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia. g. Sie oder er entscheidet auf Antrag der Fachkommission über stiftungseigene Programme über 50 000 Franken. h. Sie oder er entscheidet auf Antrag der jeweiligen Jury über die Erteilung von Aufträgen im Rahmen von stiftungseigenen Programmen.
3 Von Anträgen der Fachkommission oder von Jurys im Sinne von Absatz 2 Buch-
staben g und h kann die Direktorin oder der Direktor nur abweichen, wenn Gründe nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung vom 23. November 2011 über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia vorliegen. 4 Die Direktorin oder der Direktor bereitet die Entscheide mit der Geschäftsleitung vor.
2 SR 442.132.2
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3. Abschnitt: Geschäftsstelle
Art. 5 Organisation
1 Die Geschäftsstelle umfasst folgende Bereiche:
a. Förderung; b. Programme; c. Kommunikation; d. Administration.
2 Der Bereich Förderung umfasst folgende Fachabteilungen:
a. visuelle Künste; b. Musik; c. Literatur und Gesellschaft; d. Theater; e. Tanz.
Art. 6 Aufgaben der Bereiche Die Bereiche erfüllen jeweils folgende Aufgaben: a. Sie bereiten zuhanden der Geschäftsleitung die mittelfristigen Ziele und Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit sowie die Finanzierungseingabe vor. b. Sie bereiten zuhanden der Geschäftsleitung Jahresprogramm und Budget vor. c. Sie bereiten die Geschäfte der Fachkommission vor und unterstützen die Geschäftsleitung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Stiftungsrats. d. Sie setzen das Jahresprogramm um. e. Sie entwickeln zuhanden der Geschäftsleitung die für die Tätigkeit ihrer Fachgebiete notwendigen Instrumente. f. Sie evaluieren ihre Tätigkeit im Auftrag der Geschäftsleitung. g. Sie überwachen die Einhaltung von Verpflichtungs- und Zahlungskrediten sowie die Leistungserbringung von Beitragsempfängerinnen und -empfän- gern.
Art. 7 Aufgaben des Bereichs Förderung
1 Der Bereich Förderung ist für die Bearbeitung von Unterstützungsanfragen, die
Entwicklung von Förderkonzepten und -instrumenten sowie für Promotion und fachliche Beratung zuständig.
2 Er setzt die bereichseigenen Vorhaben um.
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3 Er entscheidet über Gesuche nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung vom 23. November 20113 über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia sowie über bereichseigene Programme bis 50 000 Franken.
4 Betreffen Gesuche Regionen, in denen die Stiftung Aussenstellen betreibt, so
spricht sich der Bereich Förderung vor dem Entscheid mit der betreffenden Aussen- stelle ab.
Art. 8 Aufgaben des Bereichs Programme
1 Der Bereich Programme ist für die Führung der Aussenstellen und die Umsetzung
von Länder- und Themenprogrammen zuständig.
2 Die Aussenstellen tragen im Rahmen ihrer Programme zur Verbreitung und Prä-
sentation von Schweizer Kunst im Ausland bei und fördern den Kulturaustauch zwischen der Schweiz und dem Ausland. Die Direktorin oder der Direktor entschei- det gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g über ihr Jahresprogramm.
3 Länder-und Themenprogramme fördern die kulturelle Vielfalt, ermöglichen Pro-
jekte, die neue kulturelle Impulse setzen, oder dienen dem Kulturaustausch. Sie orientieren sich an den Schwerpunkten der jeweiligen Botschaft des Bundesrates zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes nach Artikel 27 KFG.
4 Der Bereich Programme entscheidet über fachabteilungsübergreifende Programme
bis 50 000 Franken.
5 Für Länder- und Themenprogramme sowie die Jahresprogramme der Aussenstel-
len spricht sich der Bereich Programme mit dem Bereich Förderung ab.
4. Abschnitt:
Fachkommission, unabhängige Expertinnen und Experten sowie Jurys
Art. 9 Fachkommission
1 Die Fachkommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Die Mitglieder werden
für vier Jahre gewählt und können einmal wiedergewählt werden. Sie können aus wichtigen Gründen abberufen werden.
2 Die Mitglieder der Fachkommission verfügen über besondere Kenntnisse in ihren
Fachgebieten.
3 Mitglieder der Fachkommission dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
4 Die Fachkommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie begutachtet mehrjährige Leistungsvereinbarungen sowie Gesuche und stiftungseigene Programme über 50 000 Franken und stellt Antrag an die Direktorin oder den Direktor. b. Sie berät die Bereiche auf deren Wunsch bei ihren Entscheiden.
3 SR 442.132.2
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c. Sie begutachtet neue Förderinstrumente vor deren Einführung und stellt Antrag an die Geschäftsleitung. d. Sie erstattet dem Stiftungsrat Bericht über ihre Aufgabenerfüllung.
5 Sie kann unabhängige Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 10 Arbeitsweise der Fachkommission
1 Die Fachkommission tagt mindestens vier Mal jährlich.
2 Die Einladung erfolgt zehn Tage vor der Sitzung. Sie enthält die Traktandenliste und die für einen Entscheid nötigen Unterlagen.
3 Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Sie entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden. 4 Sie kann über nicht traktandierte Geschäfte beschliessen, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident damit einverstanden sind. 5 Für dringliche Geschäfte kann die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommis- sion die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn die Mehrheit aller Mitglieder zustimmt.
Art. 11 Unabhängige Expertinnen und Experten
1 Unabhängige Expertinnen und Experten werden für vier Jahre gewählt und können
einmal wiedergewählt werden. Sie können aus wichtigen Gründen abberufen wer- den.
2 Sie dürfen nicht Mitglied des Stiftungsrats sein.
3 Sie beraten die Bereiche auf deren Wunsch bei ihren Entscheiden.
Art. 12 Jurys
1 Die Jurys begutachten Gesuche um Werkbeiträge, befinden über Aufträge im
Rahmen stiftungseigener Programme und stellen Antrag an die Direktorin oder den Direktor. 2 Die Jurys für Gesuche um Werkbeiträge bestehen aus höchstens fünf Personen. Sie setzen sich aus Mitgliedern der Fachkommission und unabhängigen Expertinnen und Experten zusammen.
3 Grösse und Zusammensetzung der Jurys im Rahmen stiftungseigener Programme
werden im Einzelfall festgelegt. In der Jury hat mindestens ein Mitglied der Fach- kommission Einsitz.
4 Die Jury wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
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Art. 13 Arbeitsweise der Jurys
1 Die Termine der Jurysitzungen werden bei ihrer Einsetzung festgelegt.
2 Die Einladung erfolgt spätestens zehn Tage vor der Sitzung und enthält die Trak- tandenliste sowie die für einen Entscheid nötigen Unterlagen. 3 Die Jurys sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheiden mit einfachem Mehr der Anwesenden.
Art. 14 Zuständigkeit für die administrativen Belange der Fachkommission und der Jurys Die Geschäftsstelle ist für die administrativen Belange der Fachkommission und der Jurys zuständig.
Art. 15 Ausstand Für den Ausstand von Kommissions- und Jurymitgliedern sowie unabhängigen Expertinnen und Experten gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
19684 über das Verwaltungsverfahren sinngemäss.
5. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
Art. 16 Kompetenzabtretung und Stellvertretung Bei Abwesenheit der entscheidbefugten Person ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter entscheidbefugt.
Art. 17 Unterschriften Alle Entscheide werden von der Person mitunterzeichnet, die das jeweilige Dossier führt.
Art. 18 Protokolle
1 Die Sitzungen des Stiftungsrats, der Geschäftsleitung, der Bereiche, der Fach-
kommission und der Jurys werden protokolliert. 2 Jede Sitzungsteilnehmerin und jeder Sitzungsteilnehmer kann verlangen, dass ein bestimmtes Votum unter ihrem beziehungsweise seinem Namen protokolliert wird. 3 Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter und die Person, die das Protokoll erstellt, unterzeichnen dieses; Protokolle von Sitzungen des Stiftungsrats oder der Fachkommission werden dem entsprechenden Gremium zur Genehmigung unter- breitet.
4 SR 172.021
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Art. 19 Amtsgeheimnis Vorgesetzte Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5 ist das EDI.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Die Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 24. Januar 20026 wird aufge- hoben.
Art. 21 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
23. November 2011 Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia: Der Präsident: Mario Annoni
5 SR 311.0 6 AS 2002 4191
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