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AS 2011 6081

Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes

Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB)

Änderung vom 9. Dezember 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über die Informationssysteme des Nach- richtendienstes des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 7 SiLAN

1 Der NDB betreibt ein chiffriertes Kommunikationssystem (SiLAN) zur Bearbei-

tung von bis zu geheim klassifizierten Daten.

2 SiLAN steht ausschliesslich den Benutzerinnen und Benutzern des NDB und des

Nachrichtendienstes der Armee mit den entsprechenden Bearbeitungsrechten zur Verfügung.

Art. 18 Daten in ISAS 1 ISAS enthält sicherheitspolitisch bedeutsame Daten über das Ausland und wird in SiLAN betrieben.

2 Die elektronisch verfügbaren Informationen des ehemaligen Strategischen Nach-

richtendienstes zu den Themen Terrorismus und Nonproliferation werden in ISAS migriert.

3 Das VBS regelt die einzelnen Datenfelder.

Art. 19 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2–4

2 Aufgehoben

3 Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter des NDB geben die Informationen in ISAS ein.

1 SR 121.2

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Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes AS 2011

4 Die Direktorin oder der Direktor des NDB beziehungsweise die Stellvertreterin

oder der Stellvertreter kann die Qualitätssicherung ISIS mit einer Überprüfung der ISAS-Daten beauftragen.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a, b, d, g und h sowie Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. g und m

1 ISIS besteht aus den folgenden Subsystemen und Datenbanken:

a. «ISIS00 Allgemein» mit dem Archivierungsmodul; b. «ISIS01 Staatsschutz» mit der Auftragsverwaltung, Risikoanalyse und den Datenbanken:

1. «Staatsschutz»,

2. «Verwaltungspolizei»,

3. «Dokumentation»,

4. «Nummernsystem»;

d. «ISIS05 News» mit der Statistik und den Datenbanken: 1. «NEWS», 2. «IPIS»,

3. «Infopress»,

4. «ISIS-Info»;

g. «Elektronische Lagedarstellung»; h. «Informatikmodul P4».

2 Die nachstehenden Datenbanken enthalten die folgenden für die Aufgabenerfül-

lung des NDB nach Artikel 1 ZNDG bedeutsamen Informationen über das Inland: g. «Elektronische Lagedarstellung» (ELD): personen-, ereignis- und sachbe- zogene Informationen des Bundeslagezentrums; m. «Informatikmodul P4» (P4): personenbezogene Informationen zu Grenz- übertritten von ausländischen Staatsangehörigen bestimmter Länder.

Art. 27 Abs. 1 Bst. d

1 ISIS kann von den folgenden Behörden und Amtsstellen abgefragt werden, soweit

dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: d. von den für das Informatikmodul P4 zuständigen Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern; sie können mittels Abrufverfahren Abfragen vornehmen.

Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und c

2 Die Voranalyse des NDB gibt die Informationen in ISIS ein und legt die Mel-

dungskategorie fest. Vor der Erfassung einer neuen Information ist zwingend zu beurteilen, ob diese Information die Staatsschutzrelevanz der sie betreffenden Per- son oder Institution bestätigt oder verneint.

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3 Zusätzlich können die folgenden Personen die nachstehenden Informationen ein-

geben und die Meldungskategorien festlegen: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe P4: Informationen des Informatikmoduls P4; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Personensicherheitsprü- fungen: Informationen der Datenbank PSP.

Art. 31 Abs. 2

2 Für das Informatikmodul P4 und die Elektronische Lagedarstellung gelten die

Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.

Art. 33 Abs. 1 Bst. d, h und i

1 Für die Daten in ISIS gelten die folgenden maximalen Aufbewahrungsdauern:

d. für Daten aus Personensicherheitsprüfungen: 10 Jahre; h. für Daten der ELD: 3 Jahre; i. für Daten des Informatikmoduls P4: 5 Jahre.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

9. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 235.1

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