AS 2011 6081
Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes
Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB)
Änderung vom 9. Dezember 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über die Informationssysteme des Nach- richtendienstes des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 7 SiLAN
1 Der NDB betreibt ein chiffriertes Kommunikationssystem (SiLAN) zur Bearbei-
tung von bis zu geheim klassifizierten Daten.
2 SiLAN steht ausschliesslich den Benutzerinnen und Benutzern des NDB und des
Nachrichtendienstes der Armee mit den entsprechenden Bearbeitungsrechten zur Verfügung.
Art. 18 Daten in ISAS 1 ISAS enthält sicherheitspolitisch bedeutsame Daten über das Ausland und wird in SiLAN betrieben.
2 Die elektronisch verfügbaren Informationen des ehemaligen Strategischen Nach-
richtendienstes zu den Themen Terrorismus und Nonproliferation werden in ISAS migriert.
3 Das VBS regelt die einzelnen Datenfelder.
Art. 19 Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2–4
2 Aufgehoben
3 Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des NDB geben die Informationen in ISAS ein.
1 SR 121.2
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Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes AS 2011
4 Die Direktorin oder der Direktor des NDB beziehungsweise die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter kann die Qualitätssicherung ISIS mit einer Überprüfung der ISAS-Daten beauftragen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a, b, d, g und h sowie Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. g und m
1 ISIS besteht aus den folgenden Subsystemen und Datenbanken:
a. «ISIS00 Allgemein» mit dem Archivierungsmodul; b. «ISIS01 Staatsschutz» mit der Auftragsverwaltung, Risikoanalyse und den Datenbanken:
1. «Staatsschutz»,
2. «Verwaltungspolizei»,
3. «Dokumentation»,
4. «Nummernsystem»;
d. «ISIS05 News» mit der Statistik und den Datenbanken: 1. «NEWS», 2. «IPIS»,
3. «Infopress»,
4. «ISIS-Info»;
g. «Elektronische Lagedarstellung»; h. «Informatikmodul P4».
2 Die nachstehenden Datenbanken enthalten die folgenden für die Aufgabenerfül-
lung des NDB nach Artikel 1 ZNDG bedeutsamen Informationen über das Inland: g. «Elektronische Lagedarstellung» (ELD): personen-, ereignis- und sachbe- zogene Informationen des Bundeslagezentrums; m. «Informatikmodul P4» (P4): personenbezogene Informationen zu Grenz- übertritten von ausländischen Staatsangehörigen bestimmter Länder.
Art. 27 Abs. 1 Bst. d
1 ISIS kann von den folgenden Behörden und Amtsstellen abgefragt werden, soweit
dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: d. von den für das Informatikmodul P4 zuständigen Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern; sie können mittels Abrufverfahren Abfragen vornehmen.
Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und c
2 Die Voranalyse des NDB gibt die Informationen in ISIS ein und legt die Mel-
dungskategorie fest. Vor der Erfassung einer neuen Information ist zwingend zu beurteilen, ob diese Information die Staatsschutzrelevanz der sie betreffenden Per- son oder Institution bestätigt oder verneint.
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3 Zusätzlich können die folgenden Personen die nachstehenden Informationen ein-
geben und die Meldungskategorien festlegen: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe P4: Informationen des Informatikmoduls P4; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Personensicherheitsprü- fungen: Informationen der Datenbank PSP.
Art. 31 Abs. 2
2 Für das Informatikmodul P4 und die Elektronische Lagedarstellung gelten die
Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.
Art. 33 Abs. 1 Bst. d, h und i
1 Für die Daten in ISIS gelten die folgenden maximalen Aufbewahrungsdauern:
d. für Daten aus Personensicherheitsprüfungen: 10 Jahre; h. für Daten der ELD: 3 Jahre; i. für Daten des Informatikmoduls P4: 5 Jahre.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
9. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 235.1
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