AS 2011 6109
Verordnung des VBS über das militärische Personal
Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)
Änderung vom 6. Dezember 2011
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 2 Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sind Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kom- mando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom 4. Okt. 20022.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d
1 Als Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufs-
bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -foto- grafen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die: a. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich aner- kannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedin- gungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach einer mindestens dreijäh- rigen Grundbildung mit Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsbildungs- gesetz vom 13. Dezember 20023 (BBG) vorweisen; d. den Grad erreicht haben:
1. des Oberleutnants mit absolviertem Führungslehrgang I oder Stabslehr-
gang I, oder
2. des Leutnants, der den Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere der ETH
Zürich absolviert;
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Militärisches Personal AS 2011
Art. 20 Zeitmilitärs 1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden. 2 Die Arbeitszeit, die 41 Stunden pro Woche übersteigt, wird mit einer Ausgleichs- woche pro Kalenderjahr kompensiert. 3 Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer aus- zugleichen.
4 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit
übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos. 5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.
Art. 25 Abs. 4 4 Berufsoffiziersanwärter, Berufsunteroffiziersanwärter und Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vor- behalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.
Art. 27 Abs. 2ter 2ter Fachberufsoffiziereund höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
Art. 28 Abs. 3ter 3ter Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeits- ort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die
1. Klasse benützen.
Art. 40–42 Aufgehoben
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Militärisches Personal AS 2011
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
6. Dezember 2011 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
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