AS 2011 6127
Bundesgesetz über die Kulturförderung
Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG)
vom 11. Dezember 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrats vom 8. Juni 2007 zum Kulturförderungsgesetz2 und zum Pro-Helvetia-Gesetz3, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen:
1. Bewahrung des kulturellen Erbes,
2. Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchsförderung,
3. Vermittlung von Kunst und Kultur,
4. Austausch zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften
in der Schweiz,
5. Kulturaustausch mit dem Ausland;
b. die Organisation der Stiftung Pro Helvetia.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Kulturförderung des Bundes nach den folgenden Spezialgesetzen bleibt vorbe- halten: a. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19924; b. Museums- und Sammlungsgesetz vom 12. Juni 20095; c. Bundesgesetz vom 6. Oktober 19956 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur;
SR 442.1 6 AS 1996 2280 2514. Aufgehoben seit 1. Juli 2010 (AS 2009 6605 Anhang Ziff. I).
2007-0244 6127
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d. Filmgesetz vom 14. Dezember 20017; e. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20038; f. Bundesgesetz vom 1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz.
2 Von diesem Vorbehalt ausgenommen sind die Finanzierungsbestimmungen nach
Artikel 27 dieses Gesetzes.
Art. 3 Ziele Die Kulturförderung des Bundes hat zum Ziel: a. den Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu stärken; b. ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot zu fördern; c. günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende sowie für kulturelle In- stitutionen und Organisationen zu schaffen; d. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu ermöglichen und zu erleichtern; e. das schweizerische Kulturschaffen im Ausland bekannt zu machen.
Art. 4 Subsidiarität Der Bund ergänzt in seinem Zuständigkeitsbereich die kulturpolitischen Aktivitäten der Kantone, Städte und Gemeinden.
Art. 5 Koordination und Zusammenarbeit
1 Der Bund nimmt bei der Festlegung seiner kulturpolitischen Schwerpunkte Rück-
sicht auf die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemeinden und arbeitet soweit erforderlich mit ihnen zusammen. 2 Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren der Kulturförde- rung zusammenarbeiten sowie privatrechtlichen Körperschaften beitreten.
2. Kapitel: Kulturförderung
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
Art. 6 Gesamtschweizerisches Interesse 1 Der Bund unterstützt nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.
2 Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn:
a. ein Kulturgut für die Schweiz oder für die verschiedenen Sprach- und Kul- turgemeinschaften der Schweiz von wesentlicher Bedeutung ist;
7 SR 443.1 8 SR 444.1 9 SR 451
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b. ein Projekt überregionale Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen in mehreren Sprachregionen hat; c. das künstlerische Talent einer Person im Hinblick auf eine nationale oder internationale Kunstkarriere herausragend ist; d. eine Organisation einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kultur- schaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz leistet; e. ein Projekt wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens oder der Kultur- vermittlung beiträgt; f. ein kultureller Anlass einzigartig ist und nationale oder internationale Aus- strahlung aufweist; g. ein Projekt wesentlich zum nationalen oder internationalen Kulturaustausch beiträgt.
Art. 7 Öffentlich zugängliche Projekte Der Bund unterstützt nur Projekte, die öffentlich zugänglich sind.
Art. 8 Priorisierung Der Bund unterstützt bevorzugt Projekte, die: a. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur ermöglichen oder erleichtern; b. einen besonderen Beitrag zur Bewahrung oder Entwicklung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt leisten.
2. Abschnitt: Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen
Art. 9 Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden 1 Der Bund und die Stiftung Pro Helvetia überweisen einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an: a. die Pensionskasse der Person, welche die Finanzhilfe erhält; oder b. eine andere Vorsorgeform nach Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge dieser Person.
2 Der Bundesrat legt den prozentualen Anteil fest.
Art. 10 Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes
1 Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des
kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebs- und
10 SR 831.40
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Projektkosten. Er kann bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten.
2 Der Bund unterstützt nur Museen und Sammlungen, die über ein Sammlungskon-
zept verfügen.
Art. 11 Nachwuchsförderung Der Bund kann den kulturellen und künstlerischen Nachwuchs durch Massnahmen fördern, die dem Erwerb und der Vertiefung der erforderlichen Erfahrungen dienen.
Art. 12 Förderung der musikalischen Bildung Der Bund fördert in Ergänzung zu kantonalen und kommunalen Bildungsmassnah- men die musikalische Bildung.
Art. 13 Preise, Auszeichnungen und Ankäufe Der Bund kann: a. Preise verleihen; b. herausragende künstlerische Leistungen und kulturelle Verdienste auszeich- nen; c. Kunstwerke erwerben.
Art. 14 Unterstützung kultureller Organisationen Der Bund kann Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen.
Art. 15 Leseförderung Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Bekämpfung des Illettrismus und der Förderung des Lesens dienen.
Art. 16 Kulturelle Anlässe und Projekte
1 Der Bund kann kulturelle Anlässe durchführen oder sich an deren Organisation
und Finanzierung beteiligen.
2 Er kann Projekte unterstützen, die:
a. im Rahmen von einmaligen Anlässen einen kulturellen Beitrag leisten und ein breites Publikum ansprechen; oder b. besonders innovativ und geeignet sind, neue kulturelle Impulse zu geben.
Art. 17 Unterstützung der Fahrenden Der Bund kann Massnahmen treffen, um den Fahrenden eine ihrer Kultur entspre- chende Lebensweise zu ermöglichen.
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Art. 18 Beitrag für die Stadt Bern Der Bund kann der Stadt Bern für ihre besonderen kulturellen Leistungen, die sie als Sitz der Bundesversammlung und des Bundesrates erbringt, einen Beitrag entrichten.
Art. 19 Förderung der Kunstvermittlung Der Bund kann Massnahmen treffen, um dem Publikum ein Werk oder eine künst- lerische Darbietung näherzubringen.
Art. 20 Künstlerisches Schaffen Der Bund fördert das künstlerische Schaffen, namentlich durch: a. Werkbeiträge; b. Aufträge; c. Projektbeiträge.
Art. 21 Unterstützung des Kulturaustauschs
1 Der Bund kann den Kulturaustausch im Inland unterstützen.
2 Er kann die Schweizer Kulturen im Ausland vorstellen und den Austausch mit
anderen Kulturen unterstützen.
3 Erkann in wichtigen Kulturzentren der Welt und in Ländern, mit denen die
Schweiz besonderen Austausch pflegt, eigene Kultureinrichtungen führen.
3. Abschnitt: Zuständigkeit und Koordination
Art. 22 Internationale Zusammenarbeit Der Bundesrat kann zur Förderung der internationalen Beziehungen völkerrechtliche oder privatrechtliche Verträge abschliessen über: a. die kulturelle Zusammenarbeit; b. die finanzielle Beteiligung an internationalen Kulturförderungsmassnahmen.
Art. 23 Unterstützungsmassnahmen
1 Für die Massnahmen nach den Artikeln 10, 12, 13, 14, 15, 16 Absätze 1 und 2
Buchstabe a, 17 und 18 sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vermittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur zuständig.
2 Für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b, 19, 20 und
21 ist die Stiftung Pro Helvetia zuständig (Art. 31–45).
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Art. 24 Koordination der Massnahmen im Ausland Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Depar- tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sprechen ihre kulturellen Aktivitäten im Ausland ab und regeln die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit.
4. Abschnitt: Formen der Unterstützung und Verfahren
Art. 25 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung
1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare
Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Bürgschaften, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.
2 Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen
sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.
3 Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16
Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 gewährt werden.
Art. 26 Verfahrensrechtliche Bestimmungen 1 Das Verfahren für Finanzhilfen von über 100 000 Franken richtet sich, unter Vor- behalt von Absatz 2, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Bei Beschwerden gegen Finanzhilfen bis und mit 100 000 Franken kommt ein vereinfachtes und verkürztes Verfahren zur Anwendung, mit dem der Verwaltungs- aufwand und die Kosten deutlich niedriger ausfallen.
2 In Beschwerdeverfahren ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
5. Abschnitt: Finanzierung und Steuerung
Art. 27 Schwerpunkte der Kulturförderung und Finanzierung
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils vier Jahre eine
Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes; darin bestimmt er seine Schwerpunkte für diesen Zeitraum. 2 Der Bund hört die Kantone, Städte und Gemeinden sowie die interessierten Kreise vorgängig an.
3 Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungs-
kredite: a. je einen Zahlungsrahmen für die Massnahmen nach den Artikeln 10, 12, 13, 14, 15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie für die Mass- nahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b, 19, 20 und 21;
11 SR 616.1
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b. die Zahlungsrahmen für die spezialgesetzlichen Förderungsbereiche; c. einen Rahmenkredit nach Artikel 16a des Bundesgesetzes vom 1. Juli
196612 über den Natur- und Heimatschutz für den Bereich Heimatschutz und
Denkmalpflege.
Art. 28 Förderungskonzepte
1 Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung
nach den Artikeln 10, 12, 13, 14, 15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18.
2 Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente
und die massgeblichen Kriterien für die Förderung fest.
3 Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel für die Geltungsdauer der
Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 3 erlassen.
Art. 29 Fachbehörde und Koordination
1 Das Bundesamt für Kultur setzt als Fachbehörde die Kulturpolitik des Bundes um
und koordiniert die Aktivitäten der zuständigen Bundesstellen.
2 Das EDI und das EDA koordinieren ihre Aktivitäten im Rahmen der internationa-
len Kulturpolitik.
Art. 30 Statistik und Evaluation 1 Das Bundesamt für Statistik führt eine Kulturstatistik. Diese gibt insbesondere Auskunft über die Subventionen der öffentlichen Hand und die Beiträge von Pri- vaten an die Kultur.
2 Der Bund überprüft periodisch die Wirksamkeit seiner Kulturpolitik und der
getroffenen Förderungsmassnahmen.
3 Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht. Das Bundesamt für Kultur
gibt den interessierten Kreisen Gelegenheit, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
3. Kapitel: Stiftung Pro Helvetia
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 31 Rechtsform und Sitz 1 Die Stiftung Pro Helvetia (Stiftung) ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.
3 Sie hat ihren Sitz in Bern.
12 SR 451
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Art. 32 Aufgaben 1 Die Stiftung fördert die Vielfalt des künstlerischen Schaffens, macht das Schweizer Kunst- und Kulturschaffen bekannt, fördert die Volkskultur und pflegt den kulturel- len Austausch.
2 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben autonom.
2. Abschnitt: Organe und Personal
Art. 33 Organe Die Organe der Stiftung sind: a. der Stiftungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.
Art. 34 Stiftungsrat
1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglie- der des Stiftungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er strebt eine angemessene Vertretung der vier Sprachregionen an. Jedes Mitglied kann einmal wieder gewählt werden. 3 Der Bundesrat kann die Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigen Gründen abbe- rufen.
4 Die Mitglieder des Stiftungsrats wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem
Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Inte- ressenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.
5 Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er sorgt für die Umsetzung der vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung. b. Er verabschiedet das Budget. c. Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmi- gung durch den Bundesrat. d. Er ernennt die Direktorin oder den Direktor. e. Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mit- glieder der Geschäftsleitung. f. Er überwacht die Geschäftsführung. g. Er wählt die Mitglieder der Fachkommission.
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h. Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die An- stellungsbedingungen. i. Er erlässt die Geschäftsordnung und die Beitragsverordnung der Stiftung. 6 Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Per- sonen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200013 (BPG) sinngemäss.
Art. 35 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Inte- ressenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.
3 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er:
a. stellt das Personal der Stiftung an; b. vertritt die Stiftung nach aussen; c. entscheidet auf Antrag der Fachkommission über erhebliche Finanzhilfen und über wichtige stiftungseigene Programme; vom Antrag abweichende Entscheide sind zu begründen.
4 Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Art. 36 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.
2 Der Prüfauftrag, die Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Be-
richterstattung der Revisionsstelle richten sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, sinn- gemäss nach den Artikeln 727–731a des Obligationenrechts14. 3 Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
4 Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 37 Fachkommission
1 Die Fachkommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.
2 Die Mitglieder der Fachkommission werden für vier Jahre gewählt. Sie können
einmal wiedergewählt werden.
3 Die Fachkommission begutachtet Gesuche um Gewährung erheblicher Finanz-
hilfen und wichtige stiftungseigene Programme.
13 SR 172.220.1 14 SR 220
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4 Organisation und Arbeitsweise der Fachkommission werden in der Geschäftsord-
nung der Stiftung geregelt.
Art. 38 Geschäftsstelle 1 Die Stiftung verfügt über eine Geschäftsstelle in der Schweiz und Aussenstellen im Ausland. 2 Die Geschäftsstelle entscheidet ohne Antrag der Fachkommission über nicht erheb- liche Finanzhilfen und über stiftungseigene Programme von geringer Bedeutung.
Art. 39 Personal 1 Das Personal der Stiftung und die Mitglieder der Geschäftsleitung werden privat- rechtlich angestellt. 2 Die Stiftung berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG15.
3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der
Geschäftsleitung sowie für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedin- gungen gilt Artikel 6a BPG sinngemäss.
4 Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen werden im Per-
sonalreglement geregelt.
5 Das Personal der Stiftung ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ver-
sichert.
3. Abschnitt: Finanzen
Art. 40 Finanzierung 1 Die Stiftung verfügt über ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100 000 Fran- ken.
2 Der Bund gewährt der Stiftung im Rahmen der nach Artikel 27 Absatz 3 Buch-
stabe a bewilligten Mittel jährliche Beiträge.
3 Zuwendungen von dritter Seite, die nicht mit besonderer Zweckbestimmung ver-
bunden sind, werden zum Stiftungsvermögen geschlagen.
Art. 41 Tresorerie
1 Die liquiden Mittel der Stiftung werden von der Eidgenössischen Finanzverwal-
tung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet. 2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt der Stiftung zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 23 Absatz 2 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
15 SR 172.220.1
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3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem
Bund und der Stiftung geregelt.
Art. 42 Rechnungslegung 1 Mit der Rechnungslegung der Stiftung sollen die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden. 2 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlich- keit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein aner- kannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Be-
wertungsregeln sind offenzulegen.
4 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 43 Steuern 1 Die Stiftung ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
2 Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:
a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer; c. die Stempelabgaben.
4. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 44 Aufsicht
1 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Stif- tungsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Stiftungsrats aus.
Art. 45 Strategische Ziele 1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Stiftung fest. Er sorgt dafür, dass der Stiftungsrat vorher angehört wird. Er achtet auf die operative und künstlerische Freiheit der Stiftung. 2 Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele gestützt auf den Be- richt des Stiftungsrats und allfällige weitere Abklärungen.
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4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 46 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 48 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 11. Dezember 2009 Ständerat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. April 2010 unbenützt abge-
laufen.16
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz 3, auf den 1. Januar 2012 in
Kraft gesetzt.
3 Artikel 9 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
20. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
16 BBl 2009 8759
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Anhang (Art. 47)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 200317 über die Ausrichtung von Finanz-
hilfen an die Stiftung Bibliomedia;
2. Bundesgesetz vom 20. März 200818 über die Ausrichtung von Finanzhilfen
an das Verkehrshaus der Schweiz;
3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200519 über die Ausrichtung von Finanz-
hilfen an den Verein Memoriav;
4. Bundesbeschluss vom 22. Dezember 188720 betreffend die Förderung und
Hebung der schweizerischen Kunst;
5. Bundesbeschluss vom 18. Dezember 191721 betreffend die Förderung und
Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst;
6. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196522 betreffend die Stiftung Pro Hel-
vetia;
7. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199423 betreffend die Stiftung «Zukunft für
Schweizer Fahrende».
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 199224
Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 3
1 Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an öffentliche Institutionen der Kantone
und Gemeinden, die mit der Nationalbibliothek zusammenarbeiten und: a. Aufgehoben
17 AS 2004 2077, 2008 319 18 AS 2008 3517 19 AS 2006 1255 20 BS 4 199 21 BS 4 212; AS 1991 857 22 AS 1966 665, 1981 821, 1993 879, 2006 2197 23 AS 1996 3040 24 SR 432.21
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3 Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16
Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199025 gewährt werden.
2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 199526 über
Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur
Art. 3a Finanzierung Die Finanzierung der Finanzhilfen nach Artikel 2 richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200927.
3. Filmgesetz vom 14. Dezember 200128
Art. 13 Formen der Finanzhilfen
1 Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare
Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Bürgschaften, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.
2 Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen
sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.
Art. 15 Abs. 1
1 Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturför-
derungsgesetzes vom 11. Dezember 200929.
Art. 32 Abs. 2 Aufgehoben
4. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 200330
Art. 14 Sachüberschrift Finanzhilfen
25 SR 616.1 26 AS 1996 2280 2514. Aufgehoben seit 1. Juli 2010 (AS 2009 6605 Anhang Ziff. I). 27 SR 442.1 28 SR 443.1 29 SR 442.1 30 SR 444.1
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Art. 14a Finanzierung Die Finanzierung der Finanzhilfen nach Artikel 14 richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200931.
5. Bundesgesetz vom 1. Juli 196632 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 16a Abs. 2
2 Die Finanzierung der Bereiche Heimatschutz und Denkmalpflege richtet sich nach
Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200933.
31 SR 442.1 32 SR 451 33 SR 442.1
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