AS 2011 6171
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 20122015 zur Bekämpfung des Illettrismus
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 zur Bekämpfung des Illettrismus
vom 29. November 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriff und Ziele
Art. 1 Begriff Als Illettrimus gilt die Unfähigkeit, einen einfachen Text zu lesen und zu verstehen oder eine schriftliche Information im Alltag zu nutzen und weiterzugeben.
Art. 2 Ziele
1 Die Unterstützung von Organisationen im Bereich der Illettrismusbekämpfung hat
zum Ziel, den Aufbau von nachhaltigen Strukturen zu fördern, namentlich über: a. die Vernetzung der nationalen Akteure und den Knowhow-Transfer im Inland und aus dem Ausland; b. die Sensibilisierung, insbesondere der Vermittlerinnen und Vermittler und der von Illettrismus Betroffenen, für die Problematik des Illettrismus; c. die Sicherstellung der Qualität des Angebots durch Ausbildung und konti- nuierliche Weiterbildung von Kursleiterinnen und Kursleitern.
2 Die Unterstützung von Projekten hat zum Ziel, Innovationen in der Praxis der
Illettrismusbekämpfung zu fördern, namentlich über: a. die Erarbeitung und Umsetzung neuer Lernmodelle zur Verbesserung des Zugangs der Betroffenen zur Kultur; b. die Erarbeitung und Umsetzung von beispielhaften Massnahmen und Strate- gien der Teilnehmergewinnung.
SR 442.126 1 SR 442.1
2011-1892 6171
Förderungskonzept 2012–2015 zur Bekämpfung des Illettrismus AS 2011
2. Abschnitt: Instrumente
Art. 3 Strukturbeiträge Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen ausgerichtet, die mindestens zwei der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 verfolgen (Strukturbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 4 Projektbeiträge Es werden Projekte im Bereich der Illettrismusbekämpfung unterstützt, mit denen mindestens eines der Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 erreicht werden soll (Projektbei- träge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 5 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge
1 Die Organisationen müssen gemeinnützig tätig sein.
2 Sie müssen gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buch- stabe b KFG.
3 Die Bekämpfung des Illettrismus muss nachweislich zu den Hauptzielsetzungen
und Hauptaktivitäten der Organisationen gehören. 4 Es werden nur Organisationen unterstützt, die bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sind.
5 Die Finanzsituation der Organisationen muss eine langfristige Ausübung der
Tätigkeiten erlauben.
6 Die Organisationen müssen international vernetzt und zur Zusammenarbeit unter-
einander bereit sein.
Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
1 Die Gesuchsteller müssen seit mindestens drei Jahren kontinuierlich im Bereich
der Illettrismusbekämpfung tätig sein.
2 Die Projekte müssen gesamtschweizerisch angelegt sein im Sinne von Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe b KFG.
3 Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa-
tionsstruktur verfügen.
Förderungskonzept 2012–2015 zur Bekämpfung des Illettrismus AS 2011
4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen
Art. 7 Förderkriterien für Strukturbeiträge Für Strukturbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. Qualität und Umfang der Leistungen der Organisation; b. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 8 Förderkriterien für Projektbeiträge Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. inhaltliche und fachliche Qualität; b. Relevanz, insbesondere in Bezug auf Umsetzbarkeit, Übertragbarkeit und nachhaltige Wirkung; c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Kosten-Nutzen-Verhältnis; e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 9 Verfahren für Strukturbeiträge
1 Gesuche um Ausrichtung von Strukturbeiträgen für die Förderperiode 2012–2015
sind dem Bundesamt für Kultur (BAK) bis zum 31. Januar 2012 einzureichen.
2 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget für die Jahre 2012–2015 enthalten.
3 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsver-
einbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 10 Verfahren für Projektbeiträge
1 Das BAK entscheidet jährlich über die Ausrichtung von Projektbeiträgen. Mehr-
jährige Projekte mit einer Laufdauer von höchstens zwei Jahren sind möglich.
2 Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK jeweils bis zum
31. März einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen eine Projektbeschreibung mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthal- ten.
Förderungskonzept 2012–2015 zur Bekämpfung des Illettrismus AS 2011
Art. 11 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 12 Auflagen
1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen. 2 Empfänger von Projektbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schluss- rechnung einzureichen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien vom 20. Januar 19922 über die Verwendung des Kredits zur Unter- stützung der kulturellen Erwachsenenbildung werden aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.
29. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter