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Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung

Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung

vom 23. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20051 (FHG), verordnet:

1. Abschnitt: Spezialfonds

Art. 1 Bildung und Rechtsform Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».

Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.

2 Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den

Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Auf- gaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.

3 Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet

sie.

Art. 3 Verwendung der Erträge

1 Die Erträge müssen verwendet werden für:

a. die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Aus- lands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen; b. die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.

2 Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu

den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.

SR 611.031 1 SR 611.0

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3 Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die

verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwun- deten und kranken Wehrmänner zu verwenden.

2. Abschnitt:

Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung

Art. 4 Rechtsform Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.

Art. 5 Aufgaben Die Kommission hat folgende Aufgaben: a. Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter. b. Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Übereinstimmung mit der Vergabetätigkeit. c. Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht die- sen.

Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier

Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

2 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsi-

dentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern. 3 Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.

Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV3 entschädigt.

2 SR 172.010.1 3 SR 172.010.1

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Art. 8 Unterschriftenregelung Entscheide der Kommission werden unterschrieben: a. vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und b. von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.

Art. 9 Sekretariat

1 Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.

2 Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung

der Kommission.

3 Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommis-

sionsitzungen teil.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 19484 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

23. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 AS 1948 547, 1972 1683, 2005 499, 2007 3989

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