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AS 2011 6227

Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission

Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission

Änderung vom 13. September 2011 vom Bundesrat genehmigt am 9. Dezember 2011

Die Elektrizitätskommission beschliesst:

I Das Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Organisation und die Geschäftsführung der Elektrizi- tätskommission (ElCom) nach Artikel 21 und 22 StromVG sowie ihre Zusammen- arbeit mit den übrigen mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Stellen.

Art. 5 Fachsekretariat

1 Das Fachsekretariat setzt sich zusammen aus:

a. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer; b. den Sektionschefinnen und -chefs; c. den Angestellten. 2 Es bereitet die Geschäfte der ElCom gestützt auf deren Weisungen vor, es stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. es ist die Ansprechstelle der ElCom für Dritte; b. es begleitet die Geschäfte der ElCom fachlich und administrativ; c. es legt Entscheidentwürfe mit einem begründeten Antrag der ElCom zum Entscheid vor; d. es stellt Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen; e. es konsultiert andere Behörden zur Beurteilung von sektorspezifischen Fra- gen; f. es erstattet der Kommission Bericht über die Entwicklung der Elektrizitäts- märkte und unterbreitet Vorschläge für Massnahmen bei einer Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit.

1 SR 734.74

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3 Es kann wichtige Fragen schon vor oder unabhängig von einer Antragstellung mit

der ElCom oder dem Präsidenten oder der Präsidentin erörtern. 4 Die ElCom wählt das Personal des Fachsekretariats. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Art. 6 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 3 3 Zuständig für die Information der Öffentlichkeit ist der Präsident oder die Präsi- dentin. Er oder sie kann die Information über Geschäfte und Entscheidungen, die nicht von grundlegender Bedeutung sind, der Geschäftsführerin oder dem Geschäfts- führer übertragen.

Art. 9 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 10 Voranschlag Die ElCom erstellt auf Antrag des Fachsekretariats ihren Voranschlag und reicht diesen dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein.

Art. 13 Abs. 3 3 Das Fachsekretariat stellt den Mitgliedern für jede Sitzung eine vom Präsidenten oder von der Präsidentin genehmigte schriftliche Tagesordnung zu.

Art. 14 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1

1 Das Fachsekretariat verfasst über die Verhandlungen der ElCom und ihrer Aus-

schüsse ein Protokoll. Dieses wird nach seiner Genehmigung vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet.

Art. 18 Abs. 2 und 4

2 Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Fachsekretariates sowie beigezoge-

ne Fachleute sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit im Dienst der ElCom zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.

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4 Die ElCom und das Fachsekretariat dürfen dem Generalsekretariat des UVEK,

dem Bundesamt für Energie, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, den zuständigen kantonalen Behörden, der Preisüberwachung, der Wettbewerbskommission und der Finanzmarktaufsicht diejenigen Daten weitergeben, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Sachüberschrift vor Art. 18a Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18a Übergangsbestimmung Die bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. September 2011 bestehenden Arbeits- verhältnisse des bisherigen Personals des Kommissions- und Fachsekretariats mit dem Bundesamt für Energie gehen inhaltlich unverändert auf das Generalsekretariat des UVEK über. Dieses wird der neue Arbeitgeber.

Art. 19 Sachüberschrift Inkrafttreten

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

13. September 2011 Im Namen der Elektrizitätskommission Der Präsident: Carlo Schmid-Sutter

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