AS 2011 6379
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Japan
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Japan
vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20102, beschliesst:
Art. 1
1 Das Protokoll vom 21. Mai 20103 zur Änderung des Abkommens vom 19. Januar
19714 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, die folgende Regelung in
geeigneter Form bilateral zu vereinbaren: Der Zweck der Verweisung auf Informa- tionen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehen- den Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertrags- staaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermei- dung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
4 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch gestützt auf ein Doppelbesteue-
rungsabkommen mit einer Regelung gemäss Absatz 3, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Japan: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
5 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige
Anerkennung der in Absatz 4 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
SR 672.946.3 3 AS 2011 6381 4 SR 0.672.946.31
2010-1776 6379
Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens AS 2011 zwischen der Schweiz und Japan. BB
6 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 4 Buchstabe b beachtet die Schweiz
als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.
Art. 2
1 Der Bundesrat gibt der Regierung von Japan die Erklärung ab, dass die Schweiz
keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.
2 Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung von Japan hin.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.
Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge- laufen.5
20. Dezember 2011 Bundeskanzlei