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AS 2011 6381

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen in Bern am 21. Mai 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20111 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Dezember 2011

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Japan, vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 19. Januar 19712 in Tokio unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzu- schliessen (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Buchstabe a von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch

folgende Bestimmung ersetzt: «(a) bedeutet der Ausdruck «Japan», im geografischen Sinn verwendet, das gan- ze Gebiet Japans einschliesslich seiner Hoheitsgewässer, in der das japani- sche Steuerrecht gilt, und die ausserhalb seiner Hoheitsgewässer liegenden Gebiete einschliesslich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, über welche Japan in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hat und in der das japanische Steuerrecht gilt;»

2. Buchstabe h von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch

folgende Bestimmung ersetzt: «(h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Ver- tragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;»

3. Die folgenden neuen Buchstaben werden nach Buchstabe h von Artikel 3

Absatz 1 des Abkommens eingefügt:

1 AS 2011 6379 2 SR 0.672.946.31

2010-1777 6381

Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung AS 2011

«(i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) in Japan jede natürliche Person, die die japanische Staatsangehörigkeit besitzt und jede juristische Person, die nach dem in Japan geltenden Recht errichtet oder organisiert worden ist und jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die für die japanische Besteuerung wie nach dem in Japan geltenden Recht errichtete oder organisierte juristische Person behandelt wird, und (ii) in der Schweiz alle Schweizerbürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind; (j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Japan den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und (k) bedeutet der Ausdruck «Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» eine Per- son, die: (i) nach dem Recht eines Vertragsstaates errichtet worden ist, (ii) hauptsächlich der Verwaltung oder der Ausrichtung von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen ähnlichen Vergütungen oder der Erzielung von Einkünften für andere Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen dient, und (iii) in diesem Vertragsstaat bezüglich Einkünfte aus den in Unterabsatz (ii) beschriebenen Leistungen steuerbefreit ist.»

Art. 2

1. Die Absätze 1 und 2 von Artikel 4 des Abkommens werden aufgehoben und

durch folgende Bestimmungen ersetzt:

«1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertrags- staat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihres Hauptsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuer- pflichtig ist, und umfasst auch: (a) diesen Vertragsstaat und eine seiner politischen Unterabteilungen oder loka- len Körperschaften; (b) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung; und (c) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Organisation, die aus- schliesslich religiöse, gemeinnützige, erzieherische, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche, kulturelle oder öffentliche Zwecke (oder mehrere dieser Zwecke) verfolgt, sofern deren Einkünfte gemäss dem Recht dieses Vertragsstaates ganz oder teilweise steuerbefreit sind.

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Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Vertragsstaat steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: (a) die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); (b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mit- telpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertrags- staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertrags- staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; (c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansäs- sig, dessen Staatsangehörige sie ist; (d) ist die Person Staatsangehörige beider Vertragsstaaten oder keines der Ver- tragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.»

2. Die folgenden neuen Absätze werden nach Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens

eingefügt: «4. Gewährt ein Vertragsstaat aufgrund dieses Abkommens eine Entlastung oder eine Befreiung von der Steuer für Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ansässi- gen Person und wird diese Person nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaates dort nur mit dem Teilbetrag dieser Einkünfte besteuert, der nach dem anderen Ver- tragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird, so findet die Entlastung oder Befrei- ung nur auf dem Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem anderen Vertrags- staat überwiesen oder dort bezogen wird.

5. Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:

(a) Für Einkünfte, die: (i) aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat errichtete Person gezahlt werden, und (ii) nach dem Recht des anderen Vertragsstaates als Einkünfte der Nut- zungsberechtigten, Mitglieder oder Beteiligten dieser Person behandelt werden, können die Abkommensvorteile beansprucht werden, die gewährt würden, wenn sie unmittelbar einem in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Nut- zungsberechtigten, Mitglied oder Beteiligten dieser Person zugeflossen wären, sofern diese Nutzungsberechtigten, Mitglieder oder Beteiligten in diesem anderen Vertragsstaat ansässig sind und die sonstigen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllen, ungeachtet der Frage, ob diese Einkünfte nach dem Recht des erstgenannten Vertragsstaats als Ein-

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künfte dieser Nutzungsberechtigten, Mitglieder oder Beteiligten behandelt werden; (b) Für Einkünfte, die: (i) aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat errichtete Person gezahlt werden, und (ii) nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats als Einkünfte dieser Per- son behandelt werden, können die Abkommensvorteile beansprucht werden, die einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person gewährt würden, ungeachtet der Frage, ob diese Einkünfte nach dem Recht des erstgenannten Vertragsstaats als Einkünfte dieser Person behandelt werden, wenn diese Person im ande- ren Vertragsstaat ansässig ist und die sonstigen in diesem Abkommen vorge- sehenen Bedingungen erfüllt; (c) Für Einkünfte, die (i) aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in diesem Vertragsstaat errichtete Person gezahlt werden, und (ii) die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates als Einkünfte dieser Person behandelt werden, können keine Abkommensvorteile beansprucht werden.»

Art. 3

1. Der Punkt am Ende von Buchstabe e von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens

wird durch einen Strichpunkt ersetzt. Absatz 3 von Artikel 5 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ergänzt: «(f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.»

2. Die Absätze 4 und 5 von Artikel 5 des Abkommens werden aufgehoben und

durch folgende Bestimmung ersetzt: «4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.»

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3. Die Absätze 6 und 7 von Artikel 5 des Abkommens werden neu zu den Absät-

zen 5 und 6 des genannten Artikels umnummeriert.

Art. 4 Absatz 1 von Artikel 6 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.»

Art. 5 Artikel 9 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 9

1. Wenn:

(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist; oder (b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind; und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Ver-

tragsstaates in Übereinstimmung mit Absatz 1 Gewinne zugerechnet – und entspre- chend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in die- sem Staat besteuert worden ist, und einigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Konsultation darüber, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen oder Teilen davon um solche handelt, die das Unternehmen des erstge- nannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbar- ten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mit- einander vereinbaren würden, so nimmt der andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksich- tigen.

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3. Ungeachtet des Absatzes 1 soll ein Vertragsstaat die Gewinne eines Unterneh-

mens dieses Vertragsstaates in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berich- tigen, wenn die in seinem Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keines- falls, wenn seit dem Ende des Steuerjahres, in dem dieses Unternehmen die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sieben Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätz- licher Unterlassung nicht anzuwenden.»

Art. 6 Artikel 10 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 10

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die

Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaa- tes besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Divi- denden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: (a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von sechs Monaten, der mit dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden entstand, unmittelbar oder mittelbar: (i) über Anteile verfügte, die mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesell- schaft in Japan ansässig ist, oder (ii) über Anteile verfügte, die mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist; (b) 10 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die

Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und: (a) eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von sechs Monaten, der mit dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden entstand, unmittelbar oder mittelbar: (i) über Anteile verfügte, die mindestens 50 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesell- schaft in Japan ansässig ist, oder (ii) über Anteile verfügte, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verkörpern, wenn diese Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist; oder

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(b) eine Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung ist, sofern die Dividenden aus Tätigkeiten im Sinne von Unterabsatz (ii) von Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe k stammen.

4. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft mit Bezug

auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte

aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbetei- ligungen sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichge- stellt sind.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrich- tung ausübt, und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Divi- denden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwer- fen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünf- ten bestehen. 8. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person auf Aktien oder anderen ähnlichen Beteiligungen gezahlten Dividenden, wenn die Ausgabe oder der Erwerb dieser Aktien oder anderen ähnlichen Beteiligungen darauf zurückzuführen ist, dass eine Person: (a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Per- son gezahlten Dividenden keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigun- gen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommensvorteile, die aufgrund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertragsstaat ansäs- sigen Person zustehen; und (b) die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist; Aktien oder andere ähnliche Beteiligungen an dieser erstgenannten Person besitzt.»

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Art. 7 Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 11

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Ver-

tragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,

nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Staat ansässige Person ist,

10 Prozent des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen,

nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn: (a) der Nutzungsberechtigte der Zinsen die Regierung des anderen Vertragsstaa- tes, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder die Notenbank des anderen Vertragsstaates oder eine dieser Regierung gehörende Einrichtung ist; (b) die Zinsen für Forderungen gezahlt werden, die von der Regierung des ande- ren Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder der Notenbank des anderen Vertragsstaates oder einer dieser Regierung gehörende Einrichtung garantiert, versichert oder mittelbar finanziert sind und der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Ver- tragsstaat ansässige Person ist; (c) der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine der folgenden im anderen Vertrags- staat ansässige Person ist: (i) eine Bank, (ii) eine Versicherungsgesellschaft, (iii) ein Effektenhändler, oder (iv) ein anderes Unternehmen, sofern in den drei dem Steuerjahr, in dem die Zinsen gezahlt werden, vorangegangenen Steuerjahren, mehr als

50 Prozent seiner Verbindlichkeiten aus Ausgabe von Obligationen auf

Finanzmärkten oder der Entgegennahme von Einlagen gegen Zins stammen und sofern mehr als 50 Prozent der Aktiven des Unterneh- mens Forderungen gegenüber Personen sind, die nicht mit dem Unter- nehmen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a oder b verbun- den sind; (d) der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung ist, sofern diese Zinsen aus Tätig- keiten nach Unterabsatz (ii) von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k stammen; oder

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(e) der Nutzungsberechtigte dieser Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansäs- sige Person ist und diese Zinsen für eine Schuld auf Grund des Verkaufs von Ausrüstungen oder Waren auf Kredit durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.

4. Im Sinne des Absatzes 3 bedeuten die Ausdrücke «die Notenbank» und «eine der

Regierung gehörende Einrichtung»: (a) in Japan: (i) die Japanische Bank (the Bank of Japan), (ii) die Japanische Finanzgesellschaft (the Japan Finance Corporation), (iii) die Japanische Agentur für internationale Zusammenarbeit (the Japan International Cooperation Agency), (iv) die Japanische Ausfuhr- und Investitionsversicherung (the Nippon Ex- port and Investment Insurance), und (v) eine gleichartige der Regierung von Japan gehörende Einrichtung, auf die sich die Regierungen der Vertragsstaaten von Fall zu Fall mittels diplomatischen Notenwechsels verständigt haben; (b) in der Schweiz: (i) die Schweizerische Nationalbank, (ii) die Schweizerische Exportrisikoversicherung, (iii) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), (iv) eine Einrichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, und

(v) eine gleichartige der Schweizerischen Regierung gehörende Einrich- tung, auf die sich die Regierungen der Vertragsstaaten von Fall zu Fall mittels diplomatischen Notenwechsels verständigt haben.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus

Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt werden. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die unter Artikel 10 fallen.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti- kel 14 anzuwenden.

3 SR 831.10

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7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrich- tung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 9. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Zinsen für eine Forderung, wenn die Begründung dieser Forderung darauf zurückzuführen ist, dass eine Person: (a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Per- son gezahlten Zinsen keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommensvorteile, die auf- grund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Person zustehen; und (b) die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist; eine gleichartige Forderung gegenüber dieser erstgenannten Person besitzt.»

Art. 8 Artikel 12 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 12

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person die Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver-

gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

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3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nut-

zungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats unter Berücksichti- gung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden und für die Benutzung eines Rechts oder eines Vermögenswertes gezahlten Lizenzgebühren, wenn die Zahlung dieser Lizenzgebühren an diese ansässige Person darauf zurück- zuführen ist, dass sie Lizenzgebühren für die Benützung derselben Rechte an eine Person zahlt: (a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Per- son gezahlten Lizenzgebühren keinen Anspruch auf Abkommensvergünsti- gungen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommensvor- teile, die aufgrund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Person zustehen; und (b) die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.»

Art. 9 Artikel 13 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 13 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden. 2. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft oder von Beteiligungen an einem Trust erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Aktien oder Betei- ligungen zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt.

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3. (a) Wenn:

(i) ein Vertragsstaat (im Falle von Japan für diese Zwecke einschliesslich der Japanischen Gesellschaft für Einlagenversicherungen) aufgrund seines Rechts über die Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit von Finanzinstituten dieses Vertragsstaates eine erhebliche finanzielle Unterstützung an ein in diesem Vertragsstaat ansässiges Finanzinstitut leistet; und (ii) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person Anteile des im erstge- nannten Vertragsstaat ansässigen Finanzinstituts erwirbt; kann der erstgenannte Vertragsstaat die Gewinne besteuern, die die im ande- ren Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung solcher Anteile bezieht, sofern die Veräusserung innerhalb von fünf Jahren ab dem ersten Tag, an dem die finanzielle Unterstützung geleistet wurde, erfolgt. (b) Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn die im anderen Vertragsstaat ansäs- sige Person die Anteile des Finanzinstituts des erstgenannten Vertragsstaates vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Absatzes oder aufgrund eines vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Absatzes eingegange- nen verbindlichen Vertrags erworben hat.

4. Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, ausser unbeweglichem Ver-

mögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, das ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder von Vermögen, ausser unbeweg- lichem Vermögen, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh- men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

5. Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmens aus der Veräus-

serung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die durch dieses Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von Vermögen, ausser unbewegli- chem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

6. Gewinne aus der Veräusserung des in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels

nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.»

Art. 10 Im Absatz 1 von Artikel 15 des Abkommens werden die Worte «der Artikel 16, 18,

19 und 20» aufgehoben und durch die Worte «der Artikel 16, 18 und 19» ersetzt.

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Art. 11 Artikel 17 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 17 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti- kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.»

Art. 12 Artikel 20 des Abkommens wird aufgehoben und durch das Folgende ersetzt: «Art. 20 (Aufgehoben)»

Art. 13 Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 21 des Abkommens eingefügt: Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Abkommen können Einkünfte und Gewinne, die ein Sleeping Partner aus einem Sleeping Partnership Vertrag (Tokumei Kumiai) oder aus einem anderen ähnlichen Vertrag bezieht, in dem Vertragsstaat, aus dem solche Einkünfte und Gewinne stammen und nach dem Recht dieses Ver- tragsstaates besteuert werden.»

Art. 14 Artikel 22 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 22 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen nutzungsberechtigten Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden (nachstehend in diesem Artikel als «andere Einkünfte» bezeichnet), können ohne Rücksicht auf ihre Her- kunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte ausser Einkünften aus unbeweglichem Vermö-

gen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver- tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte dieser anderen Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder

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eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die anderen Einkünfte gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

3. Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und dem

Schuldner oder zwischen jedem von ihnen und einer anderen Person besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die anderen Einkünfte den Betrag, den sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzte- ren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der anderen Einkünfte nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung anderer Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 4. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden anderen Einkünfte, wenn die Zahlung solcher anderen Einkünfte an diese ansässige Person darauf zurückzuführen ist, dass sie solche Einkünfte aufgrund desselben Rechts oder Vermögenswerts an eine Person weiterleitet: (a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Per- son gezahlten anderen Einkünfte keinen Anspruch auf Abkommensvergüns- tigungen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommens- vorteile, die aufgrund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertrags- staat ansässigen Person zustehen; und (b) die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.»

Art. 15 Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 22 des Abkommens eingefügt: 1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Artikel ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, die in Artikel 10 Absatz 3, in den Buchstaben c, d oder e von Artikel 11 Absatz 3, in Artikel 12, in Artikel 13 Absatz 6 oder in Artikel 22 beschrieben sind, nur dann berechtigt, die für ein Steuerjahr aufgrund der Bestimmungen dieser Buch- staben, Absätze oder Artikel gewährten Abkommensvorteile in Anspruch zu neh- men, wenn diese ansässige Person eine berechtigte Person im Sinne von Absatz 2 ist und allfällige in diesen Buchstaben, Absätzen oder Artikeln festgelegten Vorausset- zungen für die Erlangung solcher Abkommensvorteile erfüllt. 2. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist eine berechtigte Person für ein Steuerjahr nur wenn diese Person: (a) eine natürliche Person; (b) eine berechtigte Regierungseinrichtung;

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(c) eine Gesellschaft, deren Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Bör- se im Sinne der Unterabsätze (i) oder (ii) von Absatz 8 Buchstabe c kotiert oder registriert ist und regelmässig an einer anerkannten Börse oder an meh- reren anerkannten Börsen gehandelt wird; (d) eine Bank, Versicherungsgesellschaft oder Wertschriftenhändlerin, die in dieser Eigenschaft nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, errichtet worden ist und überwacht wird; (e) eine Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c, sofern – im Falle einer in diesem Buchstaben b umschriebenen Person – am Ende des vorangehenden Steuerjahres mehr als 50 Prozent der Begünstigten, Mitglie- der oder Beteiligten natürliche Personen sind, die in einem der beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind; oder (f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und die aufgrund der Buchstaben a, b, c, d oder e dieses Absatzes berechtigte Personen sind, unmittelbar oder mittelbar Anteile oder andere Beteiligungen halten, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dieser Person verfügen.

3. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie nicht

eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buch- stabe c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben genannten und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn sie die übrigen in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkommensvorteile erfüllt und wenn Anteile, die mindestens 75 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesell- schaft unmittelbar oder mittelbar von höchstens sieben Personen gehalten werden, die gleichwertige Nutzungsberechtigte sind.

4. Bei der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f oder von Absatz 3 wird davon

ausgegangen, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person: (a) in Bezug auf die Besteuerung an der Quelle die in diesem Buchstaben oder Absatz umschriebenen Voraussetzungen für das Steuerjahr, in dem die Zah- lung geleistet wird, erfüllt, wenn diese Voraussetzungen während eines Zeit- raums von zwölf Monaten vor dem Datum der Zahlung oder, im Falle von Dividenden, vor dem Datum, an dem der Anspruch auf die Dividendenzah- lung entstand, erfüllt sind; (b) in allen anderen Fällen die in diesem Buchstaben oder Absatz umschriebe- nen Voraussetzungen für das Steuerjahr, in dem die Zahlung geleistet wird, erfüllt, wenn diese Voraussetzungen während mindestens der Hälfte der Tage im betreffenden Steuerjahr erfüllt sind.

5. (a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie

nicht eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Arti- kel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Arti-

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keln, Absätzen oder Buchstaben genannten und aus dem anderen Vertrags- staat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn: (i) diese Person die Funktion einer Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ausübt; (ii) die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusam- menhang mit der Handels- oder Geschäftstätigkeit gemäss Buchstabe b Unterabsatz (ii) erzielt werden oder gelegentlich anfallen; und (iii) diese Person die übrigen in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkom- mensvorteile erfüllt. (b) Im Sinne von Buchstabe a gilt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nur dann als Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Unterneh- mens, wenn: (i) diese Person einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften oder die Gruppen- finanzierung ausübt, (ii) die Gruppe von Gesellschaften aus Gesellschaften besteht, die in min- destens fünf Staaten ansässig sind und dort eine Handels- oder Geschäftstätigkeit ausüben und in jedem der fünf Staaten aus dieser Handels- oder Geschäftstätigkeit mindestens 5 Prozent der Bruttoein- künfte der Gruppe erzielt werden, (iii) in jedem dieser Staaten, mit Ausnahme des Vertragsstaats, in dem die Hauptverwaltungsgesellschaft ansässig ist, weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden, (iv) nicht mehr als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte aus dem anderen Ver- tragsstaat stammen, (v) diese Person die selbstständige Befugnis zur Erfüllung der in Unterab- satz (i) genannten Funktionen hat, und (vi) diese Person in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, denselben Bestimmungen über die Einkommenssteuern unterliegt wie Personen im Sinne von Absatz 6. (c) Im Sinne von Buchstabe b wird angenommen, dass eine in einem Vertrags- staat ansässige Person die in den Unterabsätzen (ii), (iii) oder (iv) dieses Buchstabens geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Herkunft der Bruttoeinkünfte für das Steuerjahr, in dem die Einkünfte erzielt werden, erfüllt, wenn jede dieser Voraussetzungen im Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Jahre erfüllt ist.

6. (a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie

nicht eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Arti- kel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Arti- keln, Absätzen oder Buchstaben genannten und aus dem anderen Vertrags- staat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn:

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(i) diese Person im erstgenannten Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt (ausser wenn diese Tätigkeit in der Vornahme oder der Verwal- tung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wert- schriftentransaktionen, die von einer Bank, einer Versicherungsgesell- schaft oder einem Wertschriftenhändler ausgeübt werden), (ii) die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusam- menhang mit dieser Geschäftstätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen, und (iii) diese Person die übrigen in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkom- mensvorteile erfüllt. (b) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer von ihr im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit oder bezieht sie aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte von einer Person, mit der sie im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a oder b verbunden ist, gelten die in Buchstabe a genannten Voraussetzungen hinsichtlich solcher Einkünfte nur dann als erfüllt, wenn die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit erheblich ist. Ob eine Geschäftstätigkeit erheblich ist, bestimmt sich nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen. (c) Bei der Ermittlung, ob eine Person eine Geschäftstätigkeit im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes ausübt, gilt die Geschäftstätigkeit, die von einer Personengesellschaft, an der diese Person beteiligt ist oder die von einer mit dieser Person verbundenen Person ausgeübt wird, als Geschäftstätigkeit die- ser Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder andere Beteiligungsrechte an der andern Person verfügt, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der anderen Person verkörpern, oder wenn eine Drittperson unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder andere Beteiligungsrechte an beiden Personen verfügt, die je mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte verkörpern. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn aufgrund des Sachverhalts und der gesamten Umstände eine Person die andere Person beherrscht oder beide Personen von

derselben Drittperson oder denselben Drittpersonen beherrscht wird. 7. Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach den Absätzen 3, 5 oder 6 weder eine berechtigte Person ist noch Anspruch auf die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile hinsichtlich von in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben genannten Einkünfte hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaa- tes in Übereinstimmung mit dem Recht oder der Verwaltungspraxis dieses anderen Vertragsstaates entscheidet, dass es nicht eines der hauptsächlichen Ziele der Errich- tung, des Erwerbs oder der Beibehaltung einer solchen Person und der Ausübung ihrer Tätigkeiten war, sich solche Abkommensvorteile zu sichern.

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8. Im Sinne dieses Artikels:

(a) bedeutet der Ausdruck «berechtigte Regierungseinrichtung» die Regierung eines Vertragsstaates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, die Bank von Japan, die Schweizerische Nationalbank sowie eine Person, deren Kapital unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich von der Regierung eines Vertragsstaats oder einer politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft gehalten wird; (b) bedeutet der Ausdruck «Hauptgattung der Aktien» die Kategorie oder Kate- gorien von Aktien einer Gesellschaft, welche die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft verkörpert oder verkörpern; (c) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»: (i) jede Börse, die von einer Finanzbörse oder einer gemäss den Bedin- gungen des japanischen Gesetzes über den Handel mit Finanzprodukten (Gesetz Nr. 25 von 1948) zugelassenen Vereinigung von auf dem Gebiet der Finanzinstrumente tätigen Gesellschaften errichtet worden ist, (ii) jede schweizerische Börse, an der ein registrierter Aktienhandel statt- findet, (iii) die Börse von London, die Irische Börse und die Börsen von Amster- dam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Johannesburg, Lissa- bon, Luxemburg, Madrid, Mexiko, Mailand, New York, Paris, Seoul, Singapur, Stockholm, Sydney, Toronto und Wien, sowie das NASDAQ-System, (iv) jede andere Börse, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaa- ten als anerkannte Börse im Sinne dieses Artikels bezeichnet wird; (d) bedeutet der Ausdruck «gleichwertiger Nutzungsberechtigter»: (i) eine Person, die in einem Staat ansässig ist, der mit dem Vertragsstaat, von dem Abkommensvorteile beansprucht werden, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern: (aa) jenes Abkommen eine Bestimmung über einen wirksamen Infor- mationsaustausch enthält, (bb) diese Person aufgrund der Bestimmung jenes Abkommens über die Einschränkung von Abkommensvorteilen eine berechtigte Per- son ist oder, wenn jenes Abkommen keine solche Bestimmung enthält, eine berechtigte Person wäre, wenn jenes Abkommen eine dem Absatz 2 entsprechende Bestimmung enthielte, und (cc) diese Person hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben c, d oder e, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 genannten Einkünfte nach jenem Abkommen für die Einkünfte, für welche eine Entlastung verlangt wird, zu einer

Herabsetzung des Steuersatzes berechtigt wäre, der mindestens gleich niedrig ist wie der nach diesem Abkommen anwendbare Satz, oder

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(ii) eine berechtigte Person im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d oder e ist; (e) bedeutet der Ausdruck «Bruttoeinkünfte» die gesamten von einem Unter- nehmen erzielten Einkünfte abzüglich der unmittelbar mit der Erzielung die- ser Einkünfte verbundenen Aufwendungen.»

Art. 16 Artikel 23 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 23

1. Nach Massgabe der japanischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem

anderen Land als Japan zu zahlenden Steuer auf die japanische Steuer wird, wenn eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz bezieht, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, der Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen schweizerischen Steuer auf die von dieser ansässigen Person geschuldete japanische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der japanischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. 2. Im Sinne von Absatz 1 gelten die von einer in Japan ansässigen Person erzielten Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, als aus der Schweiz stammend.

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem

Abkommen in Japan besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbe- halt von Absatz 4 oder 6, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 2 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteue- rung dieser Gewinne in Japan nach diesem Absatz nachgewiesen wird.

4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach

Artikel 10 oder 11 in Japan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in Japan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete Steu- er; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Japan besteuert werden können; oder (b) in einer pauschalen nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a erwähnten Entlastung Rechnung trägt; oder (c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizeri- schen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Japan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Japan bezogenen Einkünfte.

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Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischen- staatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

5. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Japan

ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen wür- den, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. 6. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Anrechnung auf die geschuldete schweizerische Steuer in Höhe der gemäss dieser Bestimmung in Japan erhobenen Steuer in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 3; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht über- steigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Japan besteuert werden können.»

Art. 17 Die Absätze 2 und 3 von Artikel 24 des Abkommens werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Fami- lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 22 Absatz 3 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Ent- gelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.»

Art. 18 Absatz 1 von Artikel 25 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.»

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Art. 19 Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 25 des Abkommens eingefügt:

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,

die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informa- tionsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaa- tes beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (ein- schliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht wer- den, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steu- ern im Sinne von Absatz 1 befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: (a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des andern Vertragsstaates abweichen; (b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft wer- den können; (c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Vertragsstaat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorher- gehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Ab- satz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftrag- ten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des

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innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden dieses Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.»

Art. 20 Artikel 26 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 26

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern

diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, zum Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie: (a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist; und (b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder

Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.»

Art. 21

1. Dieses Protokoll zur Änderung des Abkommens (im Folgenden als «das Ände-

rungsprotokoll» bezeichnet) wird gemäss den Verfahrensvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten genehmigt; es tritt am 30. Tag nach dem Austausch von diplomatischen Noten, in denen die erfolgte Genehmigung bestätigt wird, in Kraft.

2. Das Änderungsprotokoll findet Anwendung:

(a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls fol- genden Kalenderjahres der Steuer unterliegen; (b) hinsichtlich der nicht an der Quelle erhobenen Einkommenssteuern auf Ein- künfte für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkraft- treten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen; und

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(c) hinsichtlich anderer Steuern auf Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

3. Der Austausch von Informationen nach Artikel 25A des Abkommens, wie geän-

dert durch das Änderungsprotokoll, wird gewährt für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalen- derjahres beginnen.

4. Das Änderungsprotokoll bleibt so lange in Kraft, wie auch das Abkommen in

Kraft steht.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 21. Mai 2010, im Doppel in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlauts soll der engli- sche Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Japan: Hans-Rudolf Merz Ichiro Komatsu

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Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des am 19. Januar 1971 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Japan folgende Bestimmungen, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden, vereinbart:

1. Zum ganzen Abkommen:

Eine Entlastung aufgrund des Abkommens wird nicht gewährt, wenn die Hauptab- sicht einer Person, die mit der Schaffung oder Überlassung eines Rechts oder von Eigentum befasst ist, in Bezug auf das Einkünfte gezahlt werden, darauf gerichtet ist, dieses Abkommen auf diese Weise auszunutzen.

2. Zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe k des Abkommens:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Pensionskasse oder eine Vorsorgeein- richtung für Einkünfte, die aus den in Unterabsatz (ii) dieses Buchstabens genannten Tätigkeiten stammen, als steuerbefreit behandelt wird, selbst wenn diese Pensions- kasse oder diese Vorsorgeeinrichtung der Steuer nach den Artikeln 8 oder 10-2 des japanischen Gesetzes über die Unternehmenssteuern (Gesetz Nr. 34 von 1965) oder nach Artikel 20 Absatz 1 der ergänzenden Bestimmungen zu diesem Gesetz unter- liegt.

3. Zu Art. 10 des Abkommens:

Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels finden keine Anwendung auf Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, welche die an ihre Nutzungsberechtigten gezahlten Dividenden bei der Festlegung ihres steuer- baren Gewinns in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, von ihren Bruttoein- künften abziehen kann.

4. Zu Art. 11 Absatz 3 und 22A des Abkommens:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff «Versicherung» die Rückversi- cherung einschliesst.

5. Zu Art. 25A des Abkommens:

(a) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, Informationen zu erteilen, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle nach sei- nen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen – ausgenommen solche, die zu unver- hältnismässigen Schwierigkeiten führen würden – ausgeschöpft hat.

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(b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in diesem Artikel vorgesehene Informationsaustausch nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»). (c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Ver- tragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach diesem Artikel der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: (i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung ein- gezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen), (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben über die Art und Form, in der der ersuchende Vertragsstaat diese Informa- tionen vom ersuchten Vertragsstaat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, und (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inha- bers der verlangten Informationen. (d) Obwohl Artikel 25A des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegen- seitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern. (e) Ein Vertragsstaat kann die Erteilung von Informationen über vertrauliche Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder in dieser Funktion anderen zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten ablehnen, soweit diese Mitteilungen aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaates nicht offenbart werden dürfen. (f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines aufgrund dieses Arti- kels von einem Vertragsstaat gestellten Amtshilfebegehrens die im anderen Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, soweit sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht verhindern oder übermässig verzö- gern. Dieses Protokoll tritt in Kraft am Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Änderung des am 19. Januar 1971 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen.

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Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am 21. Mai 2010, im Doppel in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlauts soll der engli- sche Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Japan: Hans-Rudolf Merz Ichiro Komatsu

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Anhang

Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen unterzeichnet in Tokio am 19. Januar 1971, in der Fassung gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll

Übersetzung4 Bern, 21. Mai 2010 Herrn Ichiro Komatsu Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Japans in der Schweiz

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang des heutigen Briefes Ihrer Exzellenz zu bestätigen, in dem Folgendes steht:

«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen Japan und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 (hiernach als «das Abkommen» bezeichnet), und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens (hier- nach als «das Änderungsprotokoll» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens der japanischen Regierung die folgenden Vorschläge:

1. In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k des Abkommens:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Pensionskasse oder Vorsor- geeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, welche aufgrund von nach der Unterzeich- nung des Änderungsprotokoll erlassenen Gesetzen errichtet werden: (a) Kassen oder Einrichtungen für Pensionen oder für die Altersvorsorge, die nach den folgenden Gesetzen in Japan errichtet werden: (i) National Pension Law (Law No. 141 of 1959), (ii) Employees’ Pension Insurance Law (Law No. 115 of 1954), (iii) The Law Concerning Mutual Aid Association for National Public Offi- cials (Law No. 128 of 1958),

4 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung AS 2011

(iv) The Law Concerning Mutual Aid Association for Local Public Officials and Personnel of Similar Status (Law No. 152 of 1962), (v) The Law Concerning Mutual Aid for Private School Personnel (Law No. 245 of 1953), (vi) Coal-Mining Pension Fund Law (Law No. 135 of 1967), (vii) Defined-Benefit Corporate Pension Law (Law No. 50 of 2001), (viii) Defined-Contribution Pension Law (Law No. 88 of 2001), (ix) Farmers’ Pension Fund Law (Law No. 127 of 2002), (x) Corporate Tax Law (Law No. 34 of 1965), (xi) Small and Medium Enterprises Retirement Allowance Mutual Aid Law (Law No. 160 of 1959), (xii) Small Enterprise Mutual Relief Projects Law (Law No. 102 of 1965), und (xiii) Cabinet Order of Income Tax Law (Cabinet Order No. 96 of 1965); und (b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle gemäss (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20067 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrier- ten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und (v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» Anlagefonds oder Anlagetrusts umfasst, sofern sämtliche Fonds- oder Trustanteile von Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gehalten werden.

5 SR 831.10 6 SR 831.20 7 SR 831.30 8 SR 831.40

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2. In Bezug auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Buchstabe auf Zinsen anwendbar ist, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Institution gezahlt werden, welche vollständig der Notenbank des anderen Vertragsstaats gehört, für Forderungen, die von der Notenbank des anderen Vertragstaats mittelbar finanziert sind.

3. In Bezug auf Artikel 22A Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz (i) des Abkommens:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften, welche Teil eines multinationalen Konzerns bildet, oder die Finanzierung einer solchen Gruppe ausübt, so gilt diese ansässige Person als habe sie die in diesem Unterabsatz beschriebenen Voraussetzungen bezüglich dieser Gruppe von Gesellschaften erfüllt.

4. Dieser Briefwechsel ersetzt den Notenwechsel vom 19. Januar 1971:

Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass dieser Brief und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinba- rung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche gleichzeitig wie das Änderungsprotokoll in Kraft tritt. Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung zu erneuern.»

Die oben stehenden Vorschläge finden die Zustimmung des Schweizerischen Bun- desrats, und ich habe die Ehre zu bestätigen, dass der Brief Ihrer Exzellenz und diese Antwort als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche gleichzeitig wie das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung zu erneuern.

Hans-Rudolf Merz Vorsteher des Finanzdepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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