AS 2011 725
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
Änderung vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20061, beschliesst:
I 1. Die dritte Abteilung des zweiten Teils des Zivilgesetzbuches2 erhält die folgende neue Fassung:
Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag
Art. 360 A. Grundsatz 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen
will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufga- ben erteilen.
3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben
nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
Art. 361 B. Errichtung 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu und Widerruf I. Errichtung beurkunden.
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden
Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person
einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestim- mungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
Art. 362 II. Widerruf 1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die
Urkunde vernichtet.
3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren
ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.
Art. 363 C. Feststellung 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsun- der Wirksamkeit und Annahme fähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2 Liegtein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutz-
behörde, ob:
1. dieser gültig errichtet worden ist;
2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich
sind.
3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die
Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligatio- nenrechts3 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
Art. 364 D. Auslegung Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um und Ergänzung Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Neben- punkten ersuchen.
3 SR 220
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Art. 365 E. Erfüllung 1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestim- mungen des Obligationenrechts4 über den Auftrag sorgfältig wahr.
2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht
erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so be- nachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenen- schutzbehörde.
3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse
der beauftragten Person.
Art. 366 F. Entschädi- 1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädi- gung und Spesen gung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftrag-
gebenden Person belastet.
Art. 367 G. Kündigung 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
Art. 368 H. Einschreiten 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht der Erwach- senenschutz- mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes behörde wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen,
diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungs- ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Art. 369 I. Wiedererlan- 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der gen der Urteils- fähigkeit Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
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2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefähr-
det, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortfüh- rung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie
vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung
Art. 370 A. Grundsatz 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähig- keit zustimmt oder nicht zustimmt.
2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandeln- den Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben
nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
Art. 371 B. Errichtung 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und und Widerruf zu unterzeichnen.
2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und
den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinn-
gemäss anwendbar.
Art. 372 C. Eintritt der 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, Urteilsunfähig- keit ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser
wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder
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noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen
Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
Art. 373 D. Einschreiten 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann der Erwach- senenschutz- schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend ma- behörde chen, dass:
1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht
mehr gewahrt sind;
3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutz-
behörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
Art. 374 A. Vorausset- 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner zungen und Umfang des mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haus- Vertretungs- rechts halt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauf- trag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2 Das Vertretungsrecht umfasst:
1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
üblicherweise erforderlich sind;
2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen
Vermögenswerte; und
3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermö-
gensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutz- behörde einholen.
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Art. 375 B. Ausübung Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des des Vertretungs- rechts Obligationenrechts5 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
Art. 376 C. Einschreiten 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt der Erwach- senenschutz- sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertre- behörde tungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetrage- nen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht
mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehe- gatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Bei- standschaft.
Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Art. 377 A. Behandlungs- 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer plan Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizini- schen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Per-
son über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medi- zinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Ent-
scheidfindung einbezogen.
4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Art. 378 B. Vertretungs- 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteils- berechtigte Person unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu ver- weigern:
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1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag
bezeichnete Person;
2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht
bei medizinischen Massnahmen;
3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener
Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemein-
samen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Bei- stand leistet;
5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person
regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig
und persönlich Beistand leisten;
7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel-
mässig und persönlich Beistand leisten.
2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläu-
bige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die
vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Art. 379 C. Dringliche In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Fälle Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Art. 380 D. Behandlung Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen einer psychi- schen Störung Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestim- mungen über die fürsorgerische Unterbringung.
Art. 381 E. Einschreiten 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistand- der Erwachse- nenschutzbe- schaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder hörde das Vertretungsrecht ausüben will.
2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine
Vertretungsbeistandschaft, wenn:
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffas-
sungen haben; oder
3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht
mehr gewahrt sind.
3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen
nahestehenden Person oder von Amtes wegen.
Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
Art. 382 A. Betreuungs- 1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- vertrag oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreu- ungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.
2 Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leis-
tungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie mög- lich berücksichtigt.
3 Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person
beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.
Art. 383 B. Einschrän- 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der kung der Bewe- gungsfreiheit urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschnei- I. Voraussetzun- dende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenü- gen gend erscheinen und die Massnahme dazu dient:
1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche
Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu
beseitigen.
2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen
Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen.
3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich
wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechti- gung hin überprüft.
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Art. 384 II. Protokollie- 1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit rung und Information wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Mass- nahme.
2 Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte
Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungs- freiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen.
3 Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn-
oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.
Art. 385 III. Einschreiten 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine der Erwach- senenschutz- Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit behörde schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
2 Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht
den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachse- nenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.
3 Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutz-
behörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.
Art. 386 C. Schutz der 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der Persönlichkeit urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2 Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die
betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3 Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe
dagegen sprechen.
Art. 387 D. Aufsicht über Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen Wohn- und Pflegeeinrich- urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht tungen durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleis- tet ist.
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Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Art. 388 A. Zweck 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie
möglich erhalten und fördern.
Art. 389 B. Subsidiarität 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: und Verhältnis- mässigkeit 1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Fami- lie, andere nahestehende Personen oder private oder öffent- liche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint;
2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder
keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 390 A. Vorausset- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn zungen eine volljährige Person:
1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwäche- zustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit
in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu
berücksichtigen.
3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahe-
stehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
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Art. 391 B. Aufgaben- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche bereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögens-
sorge oder den Rechtsverkehr.
3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die
Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betre- ten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu aus- drücklich erteilt hat.
Art. 392 C. Verzicht auf Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der eine Beistand- schaft Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwach- senenschutzbehörde:
1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag ertei-
len; oder
3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für
bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistandschaften
Art. 393 A. Begleit- 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürfti- beistandschaft gen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Ange- legenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der
betroffenen Person nicht ein.
Art. 394 B. Vertretungs- 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürf- beistandschaft I. Im Allgemei- tige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und nen deshalb vertreten werden muss.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der
betroffenen Person entsprechend einschränken.
3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die
betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 395 II. Vermögens- 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistand- verwaltung schaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermö- genswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet wer- den sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem
verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschrän-
ken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4 Untersagtdie Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person,
über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.
Art. 396 C. Mitwirkungs- 1 EineMitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte beistandschaft Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustim- mung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes
wegen entsprechend eingeschränkt.
Art. 397 D. Kombination Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft von Beistand- schaften können miteinander kombiniert werden.
Art. 398 E. Umfassende 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, Beistandschaft namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbe- dürftig ist.
2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der
Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes
wegen.
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft
Art. 399
1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der
betroffenen Person.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag
der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin
Art. 400 A. Ernennung 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin I. Allgemeine eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich Voraussetzungen und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
2 Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu überneh-
men, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder
die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstüt- zung erhält.
Art. 401 II. Wünsche der 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand betroffenen Person oder ihr oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nahestehender Personen ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistand- schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder
anderer nahestehender Personen.
3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder
Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
Art. 402 III. Übertragung 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft meh- des Amtes auf mehrere Perso- reren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird nen oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Per-
sonen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 403 B. Verhinderung 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder und Interessen- kollision widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatz- beiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse
des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegen- heit.
Art. 404 C. Entschädi- 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemes- gung und Spesen sene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung
fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Kom- plexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die
Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft
Art. 405 A. Übernahme 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung des Amtes der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der
Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachse- nenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutz-
behörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.
4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.
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Art. 406 B. Verhältnis 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse zur betroffenen Person der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensver-
hältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwäche- zustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Art. 407 C. Eigenes Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Hand- Handeln der betroffenen lungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts Person durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchst- persönliche Rechte ausüben.
Art. 408 D. Vermögens- 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte verwaltung I. Aufgaben sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung
für die betroffene Person entgegennehmen;
2. soweit angezeigt Schulden bezahlen;
3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürf-
nisse vertreten.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Auf-
bewahrung des Vermögens.
Art. 409 II. Beträge zur Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus freien Verfügung deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
Art. 410 III. Rechnung 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die
Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
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Art. 411 E. Bericht- 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutz- erstattung behörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des
Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
Art. 412 F. Besondere 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Geschäfte Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegen- heitsgeschenke.
2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie
einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
Art. 413 G. Sorgfalts- und 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben Verschwiegen- heitspflicht die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts6.
2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflich-
tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur
gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
Art. 414 H. Änderung der Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutz- Verhältnisse behörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Mass- nahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermög- lichen.
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Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 415 A. Prüfung der 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder Rechnung und des Berichts verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichti- gung.
2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.
3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen
der betroffenen Person angezeigt sind.
Art. 416 B. Zustim- 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in mungsbedürftige Geschäfte Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der I. Von Gesetzes Erwachsenenschutzbehörde erforderlich: wegen
1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über
Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine
ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche
Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögens-
werte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwal- tung und Bewirtschaftung fallen;
6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Einge-
hung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversi-
cherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine
Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapi- talbeteiligung;
9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss
eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassver- trags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
741
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
2 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforder-
lich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht einge- schränkt ist.
3 Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen
Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betrof- fenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
Art. 417 II. Auf Anord- Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anord- nung nen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
Art. 418 III. Fehlen der Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenen- Zustimmung schutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgese- hen ist.
Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 419 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenen- schutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige
Art. 420 Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachse- nenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur perio- dischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
742
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin
Art. 421 A. Von Gesetzes Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen wegen:
1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festge-
legten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2. mit dem Ende der Beistandschaft;
3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder
Berufsbeiständin;
4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin ver-
beiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
Art. 422 B. Entlassung 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren I. Auf Begehren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. des Beistands oder der 2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus Beiständin wichtigen Gründen verlangen.
Art. 423 II. Übrige Fälle 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehen-
den Person beantragt werden.
Art. 424 C. Weiterfüh- Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare rung der Geschäfte Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
Art. 425 D. Schluss- 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der bericht und Schlussrechnung Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenen- falls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann
743
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht ent- binden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schluss-
bericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die perio- dischen Berichte und Rechnungen.
3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffe-
nen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin.
4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin
entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schluss- rechnung verweigert hat.
Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung
Art. 426 A. Die Mass- 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger nahmen I. Unterbringung Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigne- zur Behandlung ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu
berücksichtigen.
3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen
für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um
Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu ent- scheiden.
Art. 427 II. Zurückbehal- 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und frei- tung freiwillig Eingetretener willig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:
1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder
2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft
gefährdet.
2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung
verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.
3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht,
dass sie das Gericht anrufen kann.
744
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 428 B. Zuständigkeit 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die für die Unter- bringung und die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Entlassung
2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der
I. Erwachsenen- schutzbehörde Einrichtung übertragen.
Art. 429 II. Ärztinnen 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der und Ärzte
1. Zuständigkeit
Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festge-
legten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungs- entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
Art. 430 2. Verfahren 1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.
2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:
1. Ort und Datum der Untersuchung;
2. Name der Ärztin oder des Arztes;
3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;
4. die Rechtsmittelbelehrung.
3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die
Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes ver- fügt.
4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen
Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.
5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betrof-
fenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.
Art. 431 C. Periodische 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate Überprüfung nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
745
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
2 Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Über-
prüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
Art. 432 D. Vertrauens- Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine person Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
Art. 433 E. Medizinische 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Massnahmen bei einer psychi- Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der schen Störung behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- I. Behandlungs- plan nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren
Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3 Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung
unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Pati- entenverfügung zu berücksichtigen.
4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Art. 434 II. Behandlung 1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chef- ohne Zustim- mung ärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vor- gesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:
1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter
gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die kör- perliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftig-
keit urteilsunfähig ist; und
3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die
weniger einschneidend ist.
2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens-
person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitge- teilt.
746
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 435 III. Notfälle 1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.
2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will,
so wird deren Wille berücksichtigt.
Art. 436 IV. Austritts- 1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin gespräch oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren.
2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.
Art. 437 V. Kantonales 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung. Recht
2 Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
Art. 438 F. Massnahmen Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Perso- zur Einschrän- kung der Bewe- nen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die gungsfreiheit Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrich- tungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
Art. 439 G. Anrufung 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden des Gerichts Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrich-
tung;
4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mittei-
lung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über
das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
747
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das
zuständige Gericht weiterzuleiten.
Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit
Art. 440 A. Erwachsenen- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von schutzbehörde den Kantonen bestimmt.
2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kan-
tone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
Art. 441 B. Aufsichts- 1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden. behörde
2 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.
Art. 442 C. Örtliche 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der Zuständigkeit betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo
sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Mass- nahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde
des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die
Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohn-
sitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
748
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 443 A. Melderechte 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, und -pflichten wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist
meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Art. 444 B. Prüfung der 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes Zuständigkeit wegen.
2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unver-
züglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.
3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaus-
tausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so
unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
Art. 445 C. Vorsorgliche 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren Massnahmen beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Ver- fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbeson- dere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen
sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschlies- send entscheidet sie neu.
3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn
Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
Art. 446 D. Verfahrens- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von grundsätze Amtes wegen.
2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die not-
wendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
749
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen
gebunden.
4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
Art. 447 E. Anhörung 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenen-
schutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
Art. 448 F. Mitwirkungs- 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwir- pflichten und Amtshilfe kung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachse- nenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an.
2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen
und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis ent- bunden hat.
3 Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältin-
nen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediato- rinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden.
4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten
heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutz- würdige Interessen entgegenstehen.
Art. 449 G. Begutachtung 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese in einer Einrichtung nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenen- schutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeig- nete Einrichtung ein.
2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unter-
bringung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 449a H. Anordnung Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der einer Vertretung betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
750
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 449b I. Akteneinsicht 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akten- einsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein
Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
Art. 449c J. Mitteilungs- Die Erwachsenenschutzbehörde macht dem Zivilstandsamt Mittei- pflicht lung, wenn:
1. sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter um-
fassende Beistandschaft stellt;
2. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag
wirksam wird.
Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
Art. 450 A. Beschwerde- 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde objekt und Beschwerde- beim zuständigen Gericht erhoben werden. befugnis
2 Zur Beschwerde befugt sind:
1. die am Verfahren beteiligten Personen;
2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzu-
reichen.
Art. 450a B. Beschwerde- 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: gründe
1. Rechtsverletzung;
2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts;
3. Unangemessenheit.
2 Fernerkann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Beschwerde geführt werden.
751
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 450b C. Beschwerde- 1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- frist scheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.
2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbrin-
gung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Ent- scheids.
3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit
Beschwerde geführt werden.
Art. 450c D. Aufschieben- Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- de Wirkung schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
Art. 450d E. Vernehmlas- 1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gibt der Erwachsenenschutz- sung der Vor- instanz und behörde Gelegenheit zur Vernehmlassung. Wiedererwägung
2 Statt eine Vernehmlassung einzureichen, kann die Erwachsenen-
schutzbehörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen.
Art. 450e F. Besondere 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsor- Bestimmungen bei fürsorgeri- gerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. scher Unterbrin- gung 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
3 Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer
sachverständigen Person entschieden werden.
4 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der
Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
5 Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der
Beschwerde.
752
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung
Art. 450f Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinnge- mäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung
Art. 450g
1 Die Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt die Entscheide auf
Antrag oder von Amtes wegen.
2 Hat die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer-
deinstanz im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen angeord- net, so kann dieser direkt vollstreckt werden.
3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann nötigenfalls polizei-
liche Hilfe beanspruchen. Unmittelbare Zwangsmassnahmen sind in der Regel vorgängig anzudrohen.
Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht
Art. 451 A. Verschwie- 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflich- genheitspflicht und Auskunft tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenen-
schutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.
Art. 452 B. Wirkung der 1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn Massnahmen gegenüber sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden. Dritten
2 Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen
Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Beiständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden.
3 Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes
besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden ver- antwortlich.
753
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 453 C. Zusammen- 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich arbeitspflicht selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in
einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mittei- lung zu machen.
Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit
Art. 454 A. Grundsatz 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- schutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutz-
behörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verur-
sacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden
verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
Art. 455 B. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigen- den Handlung.
2 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist.
3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer
Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen- über dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.
754
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 456 C. Haftung nach Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Auftragsrecht Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part- ners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertre- terin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestim- mungen des Obligationenrechts7 über den Auftrag.
2. Weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches werden wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In folgenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wird der Ausdruck «Vormundschaftsbehörde» oder «vormundschaftliche Aufsichtsbe- hörde» durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt und werden die entspre- chenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Art. 131 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 3, 145 Abs. 2, 146 Abs. 2 Ziff. 2, 147 Abs. 1, 179 Abs. 1 zweiter Teilsatz, 265 Abs. 3, 265a Abs. 2, 265d Abs. 1, 273 Abs. 2, 275 Abs. 1, 287 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 2 Ziff. 1, 290, 298a Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2, 308 Abs. 1, 309, 310, 316, 320 Abs. 2, 322 Abs. 2, 324 Abs. 1, 325.
Art. 13 2. Voraussetzun- Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist. gen a. Im Allgemei- nen
Art. 14 b. Volljährigkeit Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Art. 16 d. Urteilsfähig- Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen keit ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Stö- rung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln.
Art. 17 III. Handlungs- Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie unfähigkeit
1. Im Allgemei-
Personen unter umfassender Beistandschaft. nen
7 SR 220
755
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 19 Randtitel sowie Abs. 1 und 2 3. Urteilsfähige 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustim- handlungsunfä- hige Personen mung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder a. Grundsatz Rechte aufgeben.
2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die
unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.
Art. 19a b. Zustimmung 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche des gesetzlichen Vertreters Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.
Art. 19b c. Fehlen der 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann Zustimmung jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungs- unfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen
Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.
Art. 19c
4. Höchstpersön- 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die
liche Rechte ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.
2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter,
sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.
Art. 19d IIIbis. Einschrän- Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachse- kung der Hand- lungsfähigkeit nenschutzes eingeschränkt werden.
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 23 Abs. 1
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafan- stalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
Art. 25 Randtitel und Abs. 2 c. Wohnsitz 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindes- Minderjähriger schutzbehörde.
Art. 26 d. Wohnsitz Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz Volljähriger unter umfassen- am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. der Beistand- schaft
Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2
2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
2. die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie
die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe;
Art. 89a Bisheriger Art. 89bis
Zweiter Titelbis:8 Die Sammelvermögen
Art. 89b A. Fehlende 1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für Verwaltung die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an.
2 Siekann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine
Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden.
3 Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistand-
schaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.
8 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
757
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 89c B. Zuständigkeit 1 Zuständig ist der Kanton, in dem das Sammelvermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden ist.
2 Sofern der Kanton nichts anderes bestimmt, ist die Behörde zustän-
dig, die die Stiftungen beaufsichtigt.
Art. 90 Abs. 2
2 Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.
Art. 94 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 102 Abs. 1
1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei
volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.
Art. 133 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Der Unterhaltsbeitrag kann über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus festgelegt werden.
Art. 134 Abs. 4
4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des
Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs.
Art. 135 Abs. 29
Art. 176 Abs. 3
3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach
den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.
9 Mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 (SR 272) am 1. Jan. 2011 wurde Art. 135 Abs. 2 aufgehoben.
758
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 183 Abs. 2
2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft,
die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustim- mung ihres gesetzlichen Vertreters.
Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2
1 DieVermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten
werden:
2. vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemein-
same Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
Art. 256c Abs. 2
2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der
Volljährigkeit zu erheben.
Art. 259 Abs. 2 Ziff. 2
2 Die Anerkennung kann angefochten werden:
2. vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen,
wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haus- halt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
Art. 260 Abs. 2
2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender
Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entspre- chende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetz- lichen Vertreters notwendig.
Art. 260c Abs. 2
2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines
Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.
Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2
1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden,
ist aber einzureichen:
2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Voll-
jährigkeit.
759
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 264 Randtitel A. Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraussetzungen
Art. 266 Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Abs. 3 B. Adoption 1 Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert einer volljähri- gen Person werden:
2. wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern
wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjäh-
riger sinngemäss anwendbar.
Art. 267a II. Heimat Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige seiner Adoptiveltern.
Art. 268 Abs. 3
3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches volljährig, so bleiben
die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.
Art. 269c Abs. 2
2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit
seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.
Art. 273 Abs. 1
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Art. 277 Abs. 1
1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des
Kindes.
Art. 289 Abs. 1
1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird,
solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetz- lichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt.
760
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 296 A. Vorausset- 1 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter elterlicher zungen I. Im Allgemei- Sorge. nen 2 Eltern, die minderjährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, haben keine elterliche Sorge.
Art. 298 Abs. 2 und 3
2 Istdie Mutter minderjährig oder gestorben, ist ihr die elterliche
Sorge entzogen oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.
3 Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann die Kindesschutzbehörde
die elterliche Sorge von einem Elternteil auf den anderen übertragen.
Art. 298a Abs. 2 und 3
2 Auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes oder von Amtes
wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
3 Stirbt ein Elternteil und ist die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt
worden, so steht sie dem überlebenden Elternteil zu.
Art. 304 Abs. 3
3 Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften
eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vorneh- men, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
Art. 305 Randtitel und Abs. 1 b. Rechtsstellung 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des des Kindes Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begrün- den und höchstpersönliche Rechte ausüben.
Art. 306 Abs. 2 und 3
2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Ange-
legenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegen- heit selber.
3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse
der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.
761
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 311 Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz IV. Entziehung 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder der elterlichen Sorge erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindes-
1. Von Amtes schutzbehörde die elterliche Sorge:
wegen
Art. 312 Randtitel und Einleitungssatz
2. Mit Einver- Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:
ständnis der Eltern
Art. 314 VI. Verfahren 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz-
1. Im Allgemei- behörde sind sinngemäss anwendbar.
nen
2 Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu
einem Mediationsversuch auffordern.
3 Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im
Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
Art. 314a
2. Anhörung 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine
des Kindes beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen spre- chen.
2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid
wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit
Beschwerde anfechten.
Art. 314abis
3. Vertretung 1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des
des Kindes Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbe-
sondere, wenn:
1. die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist;
2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge
oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.
3 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel
einlegen.
762
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 314b 4. Unterbringung 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer in einer ge- schlossenen psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- Einrichtung oder gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung psychiatrischen Klinik sinngemäss anwendbar.
2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
Art. 315 Abs. 1
1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde
am Wohnsitz des Kindes angeordnet.
Art. 315a Abs. 1 und 3 Einleitungssatz
1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der
ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutz- massnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug.
3 Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:
Art. 315b Abs. 2
2 In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.
Art. 318 Abs. 2 und 3
2 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindes-
schutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.
3 Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kin-
desvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.
Art. 326 F. Ende der Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Verwaltung I. Rückerstattung Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
763
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Fünfter Abschnitt: Minderjährige unter Vormundschaft
Art. 327a A. Grundsatz Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kin- desschutzbehörde einen Vormund.
Art. 327b B. Rechtsstel- Das Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtsstellung wie das lung I. Des Kindes Kind unter elterlicher Sorge.
Art. 327c II. Des Vor- 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. munds
2 Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die
Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.
3 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer
psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
Art. 333 Abs. 1 und 2
1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert
ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beo- bachtet hat.
2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem
Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.
Art. 334 Abs. 1
1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Gross-
eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.
764
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 468 B. Erbvertrag 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2 Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbver-
trags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Art. 492a V. Urteilsunfä- 1 Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder hige Nachkom- men Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nach- erbeneinsetzung auf den Überrest anordnen.
2 Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der
Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird.
Art. 531
6. Bei Nach- Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtig-
erbeneinsetzung ten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.
Art. 544 Abs. 1bis und 2 1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kin- desschutzbehörde eine Beistandschaft.
2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser
Betracht.
Art. 553 Abs. 1
1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu
stellen ist;
2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es ver-
langt;
4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht
oder unter sie zu stellen ist.
Art. 554 Abs. 3
3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die
Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.
765
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen
Art. 14 V. Erwachsenen- 1 Für den Erwachsenenschutz gilt das neue Recht, sobald die Ände- schutz
1. Bestehende
rung vom 19. Dezember 200810 in Kraft getreten ist. Massnahmen 2 Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, stehen mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt von Amtes wegen so bald wie möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor. So lange die Behörde im Fall erstreckter elterlicher Sorge nicht anders entschieden hat, sind die Eltern von der Inventar- pflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungs- ablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, befreit.
3 Die übrigen nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen
fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat.
4 Hat ein Arzt gestützt auf Artikel 397b Absatz 2 in der Fassung vom
1. Januar 198111 für eine psychisch kranke Person eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet, so bleibt diese Mass- nahme bestehen. Die Einrichtung teilt der Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts mit, ob sie die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin für erfüllt erachtet. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt nach den Bestim- mungen über die periodische Überprüfung die erforderlichen Abklä- rungen vor und bestätigt gegebenenfalls den Unterbringungsentscheid.
Art. 14a
2. Hängige 1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom
Verfahren 19. Dezember 200812 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt.
2 Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung.
3 Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige
Verfahren ergänzt werden muss.
10 AS 2011 725 11 AS 1980 31 12 AS 2011 725
766
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 52 Abs. 3 und 4
3 Die kantonalen Anordnungen zum Registerrecht bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundes.
4 Die übrigen kantonalen Anordnungen sind dem Bundesamt für Justiz
zur Kenntnis zu bringen.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Dezember 2008 Nationalrat, 19. Dezember 2008 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. April 2009 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
12. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
13 BBl 2009 141
767
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195214
Ersatz eines Ausdrucks In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minder- jährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 1 Absätze 2 und 3, 4 Absatz 3 erster Satz, 6 Absatz 3, 7, 8a Absatz 1, 30 Absatz 1 und 33.
Art. 34 Randtitel und Abs. 1 Minderjährige 1 Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.
Art. 35 Volljährigkeit Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Zivilgesetzbuches15).
Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Für Minderjährige gilt Artikel 34 sinngemäss.
Art. 44 Abs. 1 erster Halbsatz
1 In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen
Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; …
2. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200116
Ersatz von Ausdrücken:
1 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige» durch «minder-
jährige» ersetzt: Artikel 2 Absatz 5 und 11 Absatz 1 Buchstabe h.
14 SR 141.0 15 SR 210 16 SR 143.1
768
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
2 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige und entmündigte
Personen» durch «Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft» ersetzt: Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz, 11 Absatz 1 Buchstabe g und 13 Absatz 1 Buchstabe c.
3 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «gesetzliche Vertretung» durch
«gesetzlicher Vertreter» ersetzt: Artikel 2 Absatz 5, 5 Absatz 1 zweiter Satz, 11 Absatz 1 Buchstabe h.
3. Bundesgesetz vom 17. Dezember 197617 über die politischen Rechte
Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung gelten Personen, die wegen dauernder Urteils- unfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorge- beauftragte Person vertreten werden.
4. Bundesgesetz vom 19. Dezember 197518 über die politischen Rechte
der Auslandschweizer
Art. 4 Ausschluss vom Stimmrecht Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung gelten Personen: a. die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; b. für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähig- keit entfallen lässt.
5. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200519
Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5–7
2 Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
b. öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
17 SR 161.1 18 SR 161.5 19 SR 173.110
769
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
5. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -voll-
streckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes.
7. Aufgehoben
6. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200420
Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «vormundschaftliche Aufsichts- behörde» durch «Erwachsenenschutzbehörde» ersetzt und werden die entsprechen- den grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, 7 Absatz 2 Buchstabe g, und 10 Absatz 1.
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft 1 Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen Person unter umfassender Beistandschaft darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat. …
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft auf Antrag der betroffenen oder einer ihr
nahestehenden Person, ob die Voraussetzungen der Sterilisation erfüllt sind.
Art. 9 Gerichtliche Beurteilung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde innerhalb von 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten.
Art. 10 Abs. 2
2 Wer eine Person, die unter umfassender Beistandschaft steht oder dauernd
urteilsunfähig ist, sterilisiert hat, meldet den Eingriff innerhalb von 30 Tagen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement des Kantons oder der von diesem bezeichneten Stelle.
20 SR 211.111.1
770
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
7. Bundesgesetz vom 22. Juni 200121 zum Haager
Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
Ersatz von Ausdrücken:
1 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Vormundschaftsbehörde»
durch «Kindesschutzbehörde» ersetzt: Artikel 7 Absatz 3, 11 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3 sowie 18.
2 In Artikel 19 Absatz 3 wird der Ausdruck «vormundschaftliche Behörde» durch
«Kindesschutzbehörde» ersetzt.
8. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200422
Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben
9. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199123 über das bäuerliche Bodenrecht
Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündige» durch «minder- jährige» ersetzt: Artikel 12 Absatz 1, 24 Absatz 5, 26 Absatz 3 und 55 Absatz 6.
10. Obligationenrecht24
Art. 35 Abs. 1
1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht
das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervor- geht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmacht- gebers oder des Bevollmächtigten.
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 2
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
2. für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsor-
gebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
21 SR 211.221.31 22 SR 211.231 23 SR 211.412.11 24 SR 220
771
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 240 Abs. 2 und 3
2 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche
Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.
3 Aufgehoben
Art. 397a 1bis. Melde- Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so pflicht muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.
Art. 405 Abs. 1
1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder
aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entspre- chenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Ver- schollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.
Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
3. wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangs-
verwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
Art. 619 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden
Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesell- schaft zur Folge.
Art. 928 Abs. 2 Aufgehoben
11. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200025
Art. 1 Abs. 2 Bst. a …
25 [AS 2000 2355, 2004 2617 Anhang Ziff. 3, 2005 5685 Anhang Ziff. 14, 2006 5379
Anhang Ziff. II 2. AS 2010 1739 Anhang 1 Ziff. 1]. Mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 (SR 272) wird Ziff. 11 gegenstandslos.
772
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
12. Bundesgesetz vom 11. April 188926 über Schuldbetreibung
und Konkurs
Art. 60 erster Satz Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. …
Art. 68c 1. Minderjähri- 1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden ger Schuldner dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB27 erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
2 Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbe-
trieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjäh- rige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Ver- treter zugestellt.
Art. 68d 2. Volljähriger 1 Ist ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Ver- Schuldner unter einer Massnah- mögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig und hat die me des Erwach- senenschutzes Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitgeteilt, so werden die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorge- beauftragten Person zugestellt.
2 Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so
werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt.
Art. 111 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 2
1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert
40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
2. die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elter-
lichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360–369 ZGB28);
3. die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners
für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
26 SR 281.1 27 SR 210 28 SR 210
773
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur
geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetrage- nen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.
13. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198729 über das
Internationale Privatrecht
Art. 45a IV. Volljährig- Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Ehe- keit schliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe volljährig.
Gliederungstitel vor Art. 85
5. Kapitel:
Vormundschaft, Erwachsenenschutz und andere Schutzmassnahmen
14. Strafgesetzbuch30
Ersatz von Ausdrücken:
1 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minder-
jährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 97 Absatz 2 und 4, 188 Ziffer 1, 195 und 219 Absatz 1.
2 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Unmündige» durch «Minder-
jährige» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 5 Randtitel, 187 Randtitel, 213 Absatz 2 und Gliederungstitel vor Artikel 363.
Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3
2 … Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistand-
schaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.
29 SR 291 30 SR 311.0
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender
Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteils- fähig ist.
Art. 62c Abs. 5
5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine
Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.
Art. 220 Entziehen von Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht Minderjährigen oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 349 Abs. 1 Bst. b
1 Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes
Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: b. Anhaltung bei Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenen- schutzes;
Art. 363 Mitteilungs- Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Hand- pflicht lungen gegenüber Minderjährigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die Kindesschutzbehörde.
Art. 364 Mitteilungsrecht Ist an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen wor- den, so sind die an das Amts- oder das Berufsgeheimnis (Art. 320 und 321) gebundenen Personen berechtigt, dies in seinem Interesse der Kindesschutzbehörde zu melden.
Art. 365 Abs. 2 Bst. k
2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und
der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: k. Anordnung oder Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes.
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
15. Bundesgesetz vom 22. März 197431 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 23 Abs. 3
3 Der urteilsfähige Minderjährige kann neben dem Inhaber der elter-
lichen Sorge, dem Vormund oder dem Beistand selbständig die Rechtsmittel ergreifen.
16. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198132
Art. 64 Abs. 2 Bst. b
2 Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach
Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: b. zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.
17. Waffengesetz vom 20. Juni 199733
Art. 8 Abs. 2 Bst. b
2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
b. unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauf- tragte Person vertreten werden;
18. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199034 über
die direkte Bundessteuer
Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Gewalt» durch «Sorge» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 9 Sachüberschrift und Absatz 2 erster Halbsatz, 13 Absatz 3 Buchstabe a, 23 Buchstabe f, 33 Absatz 1 Buchstabe c, 105 Absatz 2, 155 Absatz 1 und 216 Absatz 2.
Art. 157 Abs. 4
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der
gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft ste- hender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.
31 SR 313.0 32 SR 351.1 33 SR 514.54 34 SR 642.11
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
Art. 159 Abs. 2 erster Satz
2 Ordnet die Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an,
so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. …
19. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199035 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Ersatz von Ausdrücken: In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Gewalt» durch «Sorge» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 3 Absatz 3 zweiter Satz, 7 Absatz 4 Buchstabe g, 9 Absatz 2 Buchstabe c und
54 Absatz 2.
20. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 199836
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden:
b. die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraus- sichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können.
21. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200437
Ersatz von Ausdrücken:
1 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «mündig» durch «volljährig»
ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenom- men: Artikel 12 Buchstabe a, 13 Absatz 2 Buchstabe c.
2 In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minder-
jährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel 13 Sachüberschrift, Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und g,
69 Absatz 1 Buchstabe f.
35 SR 642.14 36 SR 810.11 37 SR 810.21
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
22. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195138
Art. 15b Abs. 139
1 Betäubungsmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen des Zivil-
gesetzbuches40 über die fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrich- tung untergebracht, behandelt oder zurückbehalten werden.
23. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200041
Art. 55 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 2 Einleitungssatz Klinische Versuche an minderjährigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden oder urteilsunfähigen Personen
1 Klinische Versuche mit Heilmitteln an minderjährigen Personen und an volljäh-
rigen Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder urteilsunfähig sind, dürfen nur durchgeführt werden, wenn: a. mit dem Versuch an volljährigen und urteilsfähigen Personen keine ver- gleichbaren Erkenntnisse erzielt werden können; c. die urteilsfähigen, aber minderjährigen oder unter umfassender Beistand- schaft stehenden Personen eingewilligt haben;
2 Klinische Versuche, die den Versuchspersonen keinen unmittelbaren Nutzen
bringen, dürfen ausnahmsweise an minderjährigen Personen und an volljährigen Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder urteilsunfähig sind, durchgeführt werden, wenn zudem:
Art. 56 Bst. a Ziff. 1 In medizinischen Notfallsituationen dürfen ausnahmsweise klinische Versuche durchgeführt werden, wenn: a. ein Verfahren vorgesehen ist, das von der zuständigen Ethikkommission genehmigt worden ist und innert nützlicher Frist erlaubt:
1. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters minderjähriger, unter umfassender Beistandschaft stehender oder urteilsunfähiger Personen einzuholen,
38 SR 812.121 39 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 (AS 2009 2623) wird Art. 15b Abs. 1 aufgehoben oder gegenstandlos. 40 SR 210 41 SR 812.21
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
24. Arbeitsgesetz vom 13. März 196442
Art. 32 Abs. 1 erster Satz
1 Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist er
sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund zu benachrichtigen. …
25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198943
Art. 34a Abs. 1 Bst. e
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im
Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: e. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB44.
26. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194645 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 6 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG46 bekannt geben: e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
6. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448
Absatz 4 ZGB47.
27. Bundesgesetz vom 25. Juni 198248 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 86a Abs. 1 Bst. f 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel- fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:
42 SR 822.11 43 SR 823.11 44 SR 210 45 SR 831.10 46 SR 830.1 47 SR 210 48 SR 831.40
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
f. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB49.
28. Bundesgesetz vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung
Art. 84a Abs. 1 Bst. h Ziff. 5 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG51 bekannt geben: h. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
5. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448
Absatz 4 ZGB52.
29. Bundesgesetz vom 20. März 198153 über die Unfallversicherung
Art. 97 Abs. 1 Bst. i Ziff. 5 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG54 bekannt geben: i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
5. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448
Absatz 4 ZGB55.
30. Bundesgesetz vom 19. Juni 199256 über die Militärversicherung
Art. 95a Abs. 1 Bst. i Ziff. 7 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG57 bekannt geben: i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
49 SR 210 50 SR 832.10 51 SR 830.1 52 SR 210 53 SR 832.20 54 SR 830.1 55 SR 210 56 SR 833.1 57 SR 830.1
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
7. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448
Absatz 4 ZGB58.
31. Bundesgesetz vom 20. Juni 195259 über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft
Art. 9 Abs. 4 Bst. b
4 Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen
Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu: b. dem Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Sorge;
32. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198260
Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 6 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG61 bekannt geben: f. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
6. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448
Absatz 4 ZGB62.
33. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197763
Art. 5 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.
Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Bst. a Minderjährige Kinder
1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unter-
stützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht.
58 SR 210 59 SR 836.1 60 SR 837.0 61 SR 830.1 62 SR 210 63 SR 851.1
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Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht. ZGB AS 2011
3 Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a. am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
Art. 9 Abs. 3
3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die
behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.
Art. 32 Abs. 3
3 In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner
und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.
34. Bundesgesetz vom 21. März 197364 über Fürsorgeleistungen
an Auslandschweizer
Art. 19 Abs. 2 2 Unterstützungen, die jemand vor seiner Volljährigkeit oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen hat, werden nicht zurückgefordert.
35. Bundesgesetz vom 23. März 200165 über das Gewerbe
der Reisenden
Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches66 über die Sammel-
vermögen.
Art. 4 Abs. 2 Bst. d
2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:
d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertre- terin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfas- sender Beistandschaft steht.
64 SR 852.1 65 SR 943.1 66 SR 210
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