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AS 2011 983

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (mit Anhängen)

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Abgeschlossen am 25. Juni 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20101 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2011

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Europäische Gemeinschaft andererseits, nachstehend jeweils «die Gemeinschaft» und «die Schweiz» bzw. gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 19902, nachstehend «das Abkommen aus dem Jahr 1990»; angesichts des Erfordernisses, den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr

1990 durch das Einfügen eines entsprechenden neuen Kapitels auf die zollrecht-

lichen Sicherheitsmassnahmen zu erweitern; in Anbetracht der Tatsache, dass der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in das vorliegende Abkommen über- nommen wird, welches das Abkommen aus dem Jahr 1990 ersetzt; in Anbetracht des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 22. Juli 19723 geschlossenen Freihandels- abkommens; in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitglied- staaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynami- schen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder;

SR 0.631.242.05 1 AS 2010 981 2 AS 1991 1490 3 SR 0.632.401

2009-2039 983

Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über AS 2011

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Überein- kommen zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen4 ratifiziert haben; angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrol- len und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Parteien zu gewährleisten; in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte; in Anbetracht der Tatsache, dass die Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nun- mehr im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 19995 geregelt sind; in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen; in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben; in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, auf ihren jewei- ligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemein- schaftsrechts ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten; da es wünschenswert ist, dass die Schweiz bei der Weiterentwicklung der gemein- schaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen konsultiert wird, dass sie sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex, der durch Arti- kel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geschaffen wurde, in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicher- heit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zoll- gebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern; angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterver- kehr mit Waren in oder aus Drittstaaten gleichwertige zollrechtliche Sicherheits- massnahmen einzuführen;

in Anbetracht dessen, dass diese zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen die Anmel- dung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen;

4 SR 0.631.122 5 SR 0.916.026.81

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angesichts der Tatsache, dass die Schweiz über einen angemessenen Schutz perso- nenbezogener Daten verfügt; in Anbetracht dessen, dass angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet ist, da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen handelt, haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens sind: a) «Kontrollen» alle Massnahmen, durch die der Zoll oder ein anderer Kon- trolldienst das Verkehrsmittel oder die Waren selbst einer Prüfung oder Sichtkontrolle unterzieht, um sicherzustellen, dass sie nach ihrer Art, ihrem Ursprung, ihrem Zustand, ihrer Menge oder ihrem Wert mit den Angaben in den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen; b) «Formalitäten» alle Formalitäten, die die Verwaltung dem Beteiligten auf- erlegt und die in der Vorlage bzw. Prüfung der Dokumente, der die Waren begleitenden Zertifikate oder anderer Angaben über die Waren oder die Verkehrsmittel bestehen, auf welche Weise oder auf welchem Träger sie auch immer gemacht werden; c) «Risiko»: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertrags- parteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die sich auf dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien befinden und die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder der Schweiz, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt; d) «Risikomanagement»: die systematische Ermittlung der Risiken und Durch- führung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Massnahmen sowie die regelmässige Überwachung und Überarbeitung die- ses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strate- gien, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder auf internationaler Ebene festgesetzt werden.

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Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen ist dieses Abkommen auf Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft sowie auf zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen anwendbar, die im Rahmen des Güterverkehrs aus oder in Drittländer durchzuführen sind. (2) Dieses Abkommen ist nicht auf Kontrollen und Formalitäten anwendbar, die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden.

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen gilt einerseits für das Zollgebiet der Gemeinschaft und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven. (2) Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum durch einen Zollunionsvertrag an die Schweiz gebunden ist.

Kapitel II Verfahren

Art. 4 Stichprobenkontrollen und Formalitäten, bei denen es sich nicht um zollrechtliche Sicherheitskontrollen nach Kapitel III handelt (1) Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens die erforderlichen Massnahmen, damit: – die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und For- malitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen; – die Kontrollen, ausser in begründeten Fällen, stichprobenweise erfolgen. (2) Bei der Anwendung von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfolgt die Stichprobe nicht anhand der Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern anhand der Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder einem anderen Kontrolldienst im Laufe eines bestimmten Zeitraums vorgeführten Sendungen. (3) Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangs- und Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Ein- fuhr der Güter. (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollstellen, einschliesslich der im Inneren ihres Gebietes gelegenen Zollstellen, in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten am besten ent- spricht.

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Art. 5 Kompetenzdelegation Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle stellen die betreffenden Behörden sicher, dass die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6 Anerkennung der Kontrollen und Dokumente Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennt die Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, dass die Waren den in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgesehenen Bedingungen oder den entspre- chenden Bedingungen des Ausfuhrlandes genügen.

Art. 7 Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen (1) Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass: a) die Grenzübergangsstellen, ausser bei einem Verkehrsverbot, so geöffnet sind, dass: – der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, 24 Stunden am Tag gewährleistet ist, ausser wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist, – die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmit- teln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, aus- ser wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt; b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die in Buch- stabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten so angepasst werden, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen, und dazu gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden. (2) Befinden sich in unmittelbarer Nähe ein und desselben Grenzgebiets mehrere Grenzübergangsstellen, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einver- nehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen

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in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich gemäss Absatz 1 abfertigen können. (3) Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Ver- tragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, dass die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen ausserhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können.

Art. 8 Schnellspuren Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförde- rungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbe- halten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.

Kapitel III Zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr aus oder in Dritt- länder die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen und anzuwenden und an ihren jeweiligen Aussengrenzen ein gleichwer- tiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten. (2) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsmassnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollge- bieten anzuwenden. (3) Bevor sie mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschliessen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen abweichen.

Art. 10 Vorabanmeldungen bei Ein- und Ausgang der Waren (1) Für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, ist eine Eingangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (nachfolgend «summarische Eingangsanmeldung») abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwi- schenstopp einzulegen.

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(2) Für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, ist eine Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (nachfolgend «summarische Ausgangsanmeldung») abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwi- schenstopp einzulegen. (3) Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden. (4) Bis zum 31. Dezember 2010 ist die Vorlage der Ein- und Ausgangsanmeldun- gen gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend, solange in der Gemeinschaft Übergangsvorschriften anwendbar sind, die eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage solcher Anmeldungen vorsehen. Wird entsprechend Unterabsatz 1 keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben, so haben die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 12 spätestens bei der Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft oder ihrem Ausgang auf der Grund- lage der Zollanmeldungen für diese Waren oder auf der Grundlage aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen. (5) Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen summarische Ein- oder Aus- gangserklärungen abzugeben haben und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind. (6) In Anhang I zum vorliegenden Abkommen wird Folgendes geregelt: – Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung; – Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung; – Ort der Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung; – die Frist, innerhalb deren die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abzugeben ist; und – alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen. (7) Eine Zollanmeldung kann als summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, wenn sie die Anforderungen an eine solche summarische An- meldung erfüllt.

Art. 11 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (1) Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Krite- rien erfüllt, erkennt eine Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange «zugelas- senen Wirtschaftsbeteiligten» zu. Für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten kann unter bestimmten Vor- aussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Abkommen mit Dritt- ländern von der Voraussetzung, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zoll- gebiet derjenigen Vertragspartei ansässig sein muss, in der die Zuerkennung des

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Status beantragt wird, abgewichen werden. Zudem bestimmt jede Vertragspartei selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in ihrem Gebiet ansässig ist, aber dort ein regionales Büro unterhält, der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann. Einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheits- relevanten Zollkontrollen gewährt. Insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Abkommen mit Drittländern, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen, wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei vorbehalt- lich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. (2) In Anhang II des vorliegenden Abkommens wird folgendes geregelt: – die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschafts- beteiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraus- setzungen für die Anwendung dieser Kriterien; – die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden können; – die Regelungen über die Aussetzung oder den Widerruf des Status des zuge- lassenen Wirtschaftsbeteiligten; – die Art und Weise, wie die Vertragsparteien Informationen über ihre zuge- lassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen; – alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Art. 12 Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement (1) Andere sicherheitsrelevante Zollkontrollen als Strichprobenkontrollen werden auf eine EDV-gestützte Risikoanalyse gestützt. (2) Zu diesem Zweck bestimmt jede Vertragspartei einen Rahmen für das Risiko- management, Risikokriterien sowie prioritäre sicherheitsrelevante Kontrollbereiche. (3) Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an. (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um: – Informationen auszutauschen, mit dem Ziel, so ihre Risikoanalyse und die Effizienz der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen zu verstärken; und – innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame priori- täre Kontrollbereiche festzulegen und ein elektronisches System für die Umsetzung dieses gemeinsamen Risikomanagements einzurichten.

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(5) Der Gemischte Ausschuss beschliesst alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13 Begleitende Massnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen (1) Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragspar- teien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestim- mungen sowie der Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens überprüfen müssen. (2) Die begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 können insbesondere bestehen in: – einer regelmässigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmass- nahmen; – einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Änderung der Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen; – der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachver- ständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwal- tungsverfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können. (3) Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Arti- kels ergriffenen Massnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbetei- ligten wahren.

Art. 14 Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Massnah- men zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen. Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Organe der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Organen zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

Kapitel IV Zusammenarbeit

Art. 15 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen (1) Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Massnah- men zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Orga- nisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.

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(2) Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, dass diejenigen Personen, die an einem Güterverkehr im Sinne dieses Abkommens beteiligt sind, die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden schnell über allfällige beim Grenzübertritt aufge- tretene Probleme zu unterrichten. (3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere: a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen; b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinander liegende Abfertigungs- stellen, soweit dies möglich ist; c) die Angleichung der Zuständigkeiten der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze; d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten. (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.

Art. 16 Unterrichtung über neue Stichprobenkontrollen und Formalitäten, die nicht unter Kapitel III fallen Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem Bereich, der nicht unter Kapitel III fällt, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so teilt sie dies der anderen Ver- tragspartei mit. Die betreffende Vertragspartei stellt sicher, dass die zur Erleichterung des Grenz- übertritts getroffenen Massnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Forma- litäten wirkungslos gemacht werden.

Art. 17 Verkehrsfluss (1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzu- stellen, dass die durch die Kontrollen und Formalitäten verursachten Wartezeiten die für deren ordnungsgemässe Durchführung notwendige Dauer nicht überschreiten. Zu diesem Zweck stellen sie mit Regelungen für die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusam- menhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten sicher, dass die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung soweit wie irgend möglich verkürzt wer- den. (2) Die zuständigen Behörden der Länder, in deren Gebiet es zu schweren Störun- gen des Güterverkehrs kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleuni- gung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Länder.

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(3) Die zuständigen Behörden der betroffenen Länder treffen unverzüglich geeig- nete Massnahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass der Verkehr ungehindert fliesst. Die Massnahmen werden dem Gemischten Ausschuss mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Massnahmen berät.

Art. 18 Amtshilfe (1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertrags- parteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für die andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschliesslich Verwaltungsberichten und -feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind. (2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, dass die Amtshilfe seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (3) Bei Aussetzung oder Verweigerung der Amtshilfe sind die entsprechende Ent- scheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen. (4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersu- chen nachzukommen. (5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Kapitel V Organe

Art. 19 Gemischter Ausschuss (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind. (2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. (3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

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(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält. (5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 20 Konzertierungsgruppen (1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder können Konzertierungs- gruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler oder lokaler Tragweite einsetzen. (2) Die in Absatz 1 genannten Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden eines Landes zusammen. Die Vertragsparteien unterrich- ten den Gemischten Ausschuss regelmässig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzer- tierungsgruppen.

Art. 21 Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses (1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlun- gen aus und fasst Beschlüsse. (2) Der Gemischte Ausschuss kann Kapitel III sowie die Anhänge durch Beschluss abändern. (3) Über die in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle hinaus fasst er Beschlüsse über Durchführungsmassnahmen technischer und administrativer Natur, die zur Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten beitragen sollen. (4) Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen Regeln umgesetzt. (5) Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertrags- partei im Gemischten Ausschuss.

Art. 22 Weiterentwicklung des Rechts (1) Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften ausarbeitet, die unter Kapi- tel III fallen, ersucht sie die schweizerischen Sachverständigen auf informellem Weg genauso um ihre Meinung, wie sie um die Meinung der Sachverständigen von Mit- gliedstaaten bittet. (2) Unterbreitet die Europäische Kommission ihren Mitgliedstaaten oder dem Rat ihre Vorschläge, so übersendet sie der Schweiz davon eine Abschrift. Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Mei- nungsaustausch statt.

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(3) Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander vor der Verabschiedung des Gemeinschaftsrechtsaktes im Rahmen eines kontinuier- lichen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemischten Ausschuss. (4) Änderungen des Kapitels III, die erforderlich werden, um die Weiterentwick- lung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Kapitels zu berücksichtigen, werden so früh wie möglich beschlossen, damit sie unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den geänderten Gemeinschaftsvorschriften zur Anwendung kommen können. Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeit- gleich anwendbar werden, so werden wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet. (5) Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragspartei- en zusammen, um die Beschlussfassung im Gemischten Ausschuss am Ende dieses Verfahrens zu erleichtern.

Art. 23 Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex Die Gemeinschaft stellt sicher, dass die schweizerischen Sachverständigen zu den Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex, der die Europäische Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse in Bereichen, die unter Kapitel III fallen, unterstützt, teilnehmen können.

Art. 24 Streitbeilegung Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 werden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss vorgetragen, der sich um eine gütliche Beilegung bemüht.

Art. 25 Abkommen mit Drittstaaten Die Vertragsparteien vereinbaren, dass von einer Vertragspartei mit einem Drittstaat in einem Bereich, der unter Kapitel III fällt, geschlossene Abkommen für die andere Vertragspartei nicht bindend sind, es sei denn der Gemischte Ausschuss beschliesst etwas anderes.

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Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 26 Zahlungsmöglichkeiten Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.

Art. 27 Durchführung des Abkommens Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausge- wogene Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, den Güterverkehr an den Grenzen zu erleichtern und etwaige bei Anwendung dieses Abkommens entstehende Schwierig- keiten zur beiderseitigen Zufriedenheit zu lösen.

Art. 28 Revision Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom- mens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

Art. 29 Ausgleichende Massnahmen (1) Eine Vertragspartei kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss ange- messene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III dieses Abkommens ergreifen, wenn sie feststellt, dass die andere Vertragspartei diese Bestimmungen nicht einhält, oder wenn die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen beider Vertragsparteien nicht mehr gewährleistet ist. Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnah- men gefährdet, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutz- massnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnah- men Konsultationen stattfinden. (2) Ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet, weil die in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Änderungen nicht beschlossen wurden, kann eine Vertragspartei die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III ab dem Datum, an dem die betreffende Vorschrift des Gemein- schaftsrechts anwendbar wird, aussetzen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwen- dung aufrechtzuerhalten. (3) Die Tragweite und die Dauer der oben genannten Massnahmen sind auf das notwendige Mass zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewähr- leistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflich-

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tungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen und gegebenenfalls zu beschliessen, eine dies- bezügliche Streitigkeit dem in Anhang III vorgesehenen Schiedsverfahren zu unter- ziehen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts decken, können nicht in diesem Rahmen geklärt werden.

Art. 30 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen für Waren Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr- verboten oder -beschränkungen für Waren nicht entgegen, die von den Vertrags- parteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerb- lichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 31 Kündigung Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertrags- partei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 32 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Art. 33 Ratifizierung (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Tritt das Abkommen nicht am 1. Juli 2009 in Kraft, so tritt es am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3) Die Vertragsparteien wenden dieses neue Abkommen bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verfahren ab dem 1. Juli 2009 oder einem von den Vertragsparteien vereinbarten späteren Zeitpunkt vorläufig an. (4) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 21. November 1990 über die Erleichterung der Kontrollen und Formali- täten im Güterverkehr.

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Art. 34 Sprachen Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, letti- scher, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä- nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundneun.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Rudolf Dietrich Milena Vicenova Walter Deffa

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Anhang I

Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen

Art. 1 Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung (1) Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsdokumente verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten. (2) Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmel- dung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord- nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf- ten (nachfolgend die «Verordnung (EWG) Nr. 2454/93»)6 vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang 30A auszu- füllen. Sie ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren. (3) Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten oder in anderer Form erfolgenden summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung nur in folgenden Fällen: a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert; b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ein- oder Aus- gangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert; sofern sie auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ein- oder Ausgangsanmeldungen angewen- deten Risikomanagement qualitativ gleichwertig ist. Die papiergestützten summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldungen sind von der Person, die sie aufgestellt hat, zu unterzeichnen. Ihnen sind erforderlichenfalls Ladelisten oder andere Handelspapiere beizufügen, und sie haben die in Absatz 2 aufgeführten Angaben zu enthalten. (4) Jede Vertragspartei setzt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Erklärung nach deren Abgabe ändern kann.

Art. 2 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung (1) Für folgende Waren braucht keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden: a) elektrische Energie; b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;

6 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. Nov. 2008 (ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1).

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c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern; d) nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren; e) Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig sind, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Strassen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rah- men eines Beförderungsvertrags benutzt werden; f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; g) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD; h) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19617 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April

19638 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkom-

men oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 19699 über Sondermissionen zollbefreit sind; i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidi- gung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durch- geführten Beförderung in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden; j) folgende Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden und zwar direkt zu oder von Bohr- oder Förderplatt- formen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden: – Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen eingebaut wurden, – Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet wurden, andere Güter, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht wer- den und ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen; k) Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirt- schaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen. (2) Die Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist vorbe- haltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Verfahrens dann nicht zwingend, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.

7 SR 0.191.01 8 SR 0.191.02 9 SR 0.191.2

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(3) Für die in Artikel 181c Buchstaben i und j, in Artikel 592a Buchstaben i und j und in Artikel 842a Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführten Waren ist in der Gemeinschaft keine Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich. (4) Für folgende Waren ist in der Schweiz keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich: – Ersatz- und Reparaturteile, die zwecks Reparatur zum Einbau in Flugzeuge bestimmt sind; – Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb des Flugzeugs erforderlich sind; sowie – Lebensmittel, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind; und die zuvor in ein innerhalb der Grenzen eines schweizerischen Flughafens befindliches Zolllager verbracht wurden und anschliessend unter Einhaltung der von der Schweiz festgelegten Bestimmungen zu den Flugzeugen geschafft werden, soweit sie das durch dieses Abkommen gewährleistete Mass an Sicherheit nicht beinträchtigen.

Art. 3 Ort der Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung (1) Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjeni- gen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus einem Drittland kommen- den Waren verbracht werden. Diese Behörde führt auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachte- ten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind. (2) Die summarische Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjeni- gen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhr- anmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. In dem einen wie dem anderen Fall führt die zuständige Behörde auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die in Bezug auf die Sicherheit für erforderlich erachteten Zollkontrollen durch. (3) Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei über- mittelt. Der Gemischte Ausschuss kann jedoch Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch dieses Abkommen garan- tierte Mass an Sicherheit nicht beeinträchtigen.

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Die Vertragsparteien bemühen sich, sich zu vernetzen und ein gemeinsames Daten- übermittlungssystem zu benutzen, das die für die summarische Ausgangsanmeldung der betreffenden Waren erforderlichen Angaben enthält. Sind die Vertragsparteien zu dem Datum, an dem dieses Abkommen anwendbar wird, nicht in der Lage, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Übermittlung durchzufüh- ren, so ist die summarische Ausgangsanmeldung für Waren, die für ein Drittland bestimmt sind und nach Verlassen des Gebiets einer Vertragspartei das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren, ausschliesslich bei der zuständigen Behörde dieser anderen Vertragspartei abzugeben, es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr.

Art. 4 Frist für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung (1) Die Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung entsprechen den in Artikel 184a und in Artikel 592b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen bestimmen: – im Falle eines Versands nach Artikel 3 Absatz 3, um eine zuverlässige Risikoanalyse zu ermöglichen und Sendungen abzufangen mit dem Ziel, an diesen allfällige sicherheitsrelevante Zollkontrollen durchzuführen; – wenn ein internationales Abkommen zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland besteht, vorausgesetzt, das in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegte Verfahren wurde eingehalten.

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Anhang II

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Titel I Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Art. 1 Allgemeines (1) Die Kriterien für die Zuerkennung des Status des «zugelassenen Wirtschafts- beteiligten» umfassen: a) die bisherige zufriedenstellende Einhaltung der Zollvorschriften; b) ein effizientes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene sicherheitsrelevante Zollkon- trollen ermöglicht; c) den Nachweis der Zahlungsfähigkeit; und d) angemessene Sicherheitsstandards. (2) Jede Vertragspartei bestimmt das Verfahren für die Beantragung und Zuerken- nung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbst, ebenso wie die Rechtswirkungen dieses Status. (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden überwachen, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt, und dass sie insbesondere bei wichtigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich oder wenn begründete Hinweise darauf vorliegen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen und Kriterien durchführen.

Art. 2 Bisherige Einhaltung (1) Die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben: a) der Antragsteller; b) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; c) gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in Zollangele- genheiten; und d) die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. (2) Jedoch kann die Einhaltung der Zollvorschriften als zufriedenstellend beurteilt werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwi- derhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge

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geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkom- men lassen. (3) Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden die Einhaltung der Zollvorschriften anhand der ihnen verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen. (4) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zoll- behörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

Art. 3 Effizientes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein zufrieden- stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls der Beför- derungsunterlagen verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen: a) er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ortes, wo die Buchführung stattfindet, ent- spricht und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert; b) er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen ermöglichen; c) er muss über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisa- tion sowie über ein internes Kontrollsystem verfügen, mit dem illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte erkannt werden können; d) gegebenenfalls über zufriedenstellende Verfahren für die Verwaltung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen verfügen; e) er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Unterlagen und Informationen des Unternehmens und zum Schutz vor Datenverlust ver- fügen; f) er muss sicherstellen, dass das Personal dafür sensibilisiert wird, dass in Fällen, in denen die Einhaltung der Vorschriften schwierig ist, die Zollbe- hörden zu unterrichten und geeignete Kontakte für die Unterrichtung der Zollbehörden herzustellen sind; g) er muss geeignete IT-Schutzmassnahmen ergriffen haben, um sein Compu- tersystem vor unbefugtem Eindringen zu schützen und seine Unterlagen zu sichern.

Art. 4 Zahlungsfähigkeit (1) Für die Zwecke dieses Artikels gilt als Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finan- zielle Lage, die es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Art der Geschäfts- tätigkeit ermöglicht, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

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(2) Die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt, wenn diese Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann. (3) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungs- fähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

Art. 5 Angemessene Sicherheitsstandards (1) Die Sicherheitsstandards des Antragstellers gelten als zufriedenstellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmässiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten; b) geeignete Zugangskontrollmassnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern; c) die Massnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Mani- pulationen an den Ladeeinheiten; d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschrän- kungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden; e) der Antragsteller hat Massnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu si- chern; f) der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicher- heitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmässig Hintergrundüberprüfungen vor; g) der Antragsteller stellt sicher, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Sensibilisierung in Sicherheitsfragen teilnehmen. (2) Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines europäischen Sicherheits- zeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen oder eines anderen anerkannten Zeugnisses, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen des vorliegenden Anhangs vergleichbare Kriterien gelten.

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Titel II Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Art. 6 Die Zollbehörden gewähren zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter anderem folgende Erleichterungen: – die zuständigen Zollstellen können dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet mitteilen, dass die Sendung nach einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle aus- gewählt wurde, wenn dies die durchzuführenden Kontrollen nicht beein- trächtigt; die zuständigen Zollstellen können aber auch dann eine Warenkon- trolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vorab informiert wurde; – der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- und Aus- gangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäss Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften10 abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten jedoch um einen Beför- derer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, gelten die reduzierten Anfor- derungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist; – der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird weniger häufig einer Prüfung von Waren oder Unterlagen unterzogen als andere Wirtschaftsbeteiligte; die Zollbehörden können jedoch von dieser Regel abweichen, um einer beson- deren Gefährdung oder in anderen Vorschriften vorgesehenen Kontrollver- pflichtungen Rechnung zu tragen; – entscheidet sich die Zollbehörde, eine Sendung mit einer von einem zuge- lassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zu kontrollieren, so räumt sie dieser Kontrolle Vorrang ein; im Übrigen kann diese Kontrolle auf Antrag des zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten und mit Zustimmung der Zollbehörde an einem anderen als dem Ort stattfinden, an dem diese Behörde ihre Kontrollen normaler- weise durchführt.

10 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. Nov. 2008 (ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1).

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Titel III Aussetzung und Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Art. 7 Statusaussetzung (1) Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbetei- ligten aus, wenn: a) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das Erteilen des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr erfüllt sind; b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zu- gelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrecht- lich verfolgt werden kann und mit einem Verstoss gegen die Zollvorschrif- ten in Zusammenhang steht; c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darum ersucht, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerken- nung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen. (2) Liegt ein Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vor, kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoss im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt. (3) Die Aussetzung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Art oder das Ausmass der Gefahr für die Sicherheit der Bürger, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordern. (4) Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden. (5) Jede Vertragspartei setzt die Dauer der Aussetzung so fest, dass es dem zugelas- senen Wirtschaftsbeteiligten möglich ist, Abhilfe zu schaffen. (6) Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die notwendigen Massnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, wider- ruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung.

Art. 8 Widerruf des Status (1) Die erteilende Zollbehörde widerruft den Status des zugelassenen Wirtschafts- beteiligten in folgenden Fällen: a) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat einen schweren Verstoss gegen die Zollvorschriften begangen und die Möglichkeiten eines Rechtsmittels sind ausgeschöpft;

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b) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft während der Dauer der Ausset- zung nicht die nach Artikel 7 Absatz 5 erforderlichen Massnahmen; c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat den Widerruf beantragt. (2) In dem Fall nach Buchstabe a kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen. (3) Der Widerruf wird am Tag nach seiner Bekanntgabe wirksam.

Titel IV Informationsaustausch

Art. 9 Die Kommission und die zuständige schweizerische Behörde tauschen regelmässig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit: a) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN – Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer kom- patiblen Format; b) den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; c) die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten zuerkannt wurde; d) den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen); e) die Perioden, in denen sich der Status geändert hat; f) das Datum, ab dem das Zertifikat gültig ist; g) die Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat.

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Anhang III

Schiedsverfahren

(1) Wird zur Klärung einer Streitigkeit ein Schiedsverfahren durchgeführt, werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schieds- richter bestimmt. (2) Jede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter. (3) Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schieds- richterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemischten Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemischte Ausschuss erstellt und überprüft diese Liste nach Massgabe seiner Geschäftsordnung. (4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, erlässt das Schieds- gericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheits- beschluss.

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