AS 2012 1461
Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung)
Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung)
Änderung vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 13. Oktober 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 20112, beschliesst:
I Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20104,
Art. 5 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3
2 … Der Anfangslohn entspricht mindestens 70 Prozent des Höchstbetrags der
Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20015.
3 Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um 3 Prozent des Höchst-
betrags der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.
Art. 9 Abs. 2 und 3
2 Die Richter und Richterinnen sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der
Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Vorsorgewerk Bund) gegen die wirtschaft- lichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert.
3 Nach Vollendung des 65. Altersjahrs wird die Altersvorsorge auf Antrag des
Richters oder der Richterin bis zum gesetzlichen Altersrücktritt weitergeführt. Das zuständige Gericht finanziert die Sparbeiträge des Arbeitgebers.
2011-2455 1461
Richterverordnung AS 2012
Art. 10 Arbeitszeit
1 Die Vertrauensarbeitszeit und die entsprechenden Entschädigungen richten sich
nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundes- verwaltung. Ausnahmen von der Barvergütung bedürfen der Zustimmung der Ver- waltungskommission beziehungsweise der Gerichtsleitung. Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche eingesetzt.
Art. 12 Abs.1 und 2
1 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem
Richter oder einer Richterin auf Gesuch Urlaub erteilen.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 2
2 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorge-
setzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320
Ziff. 2 des Strafgesetzbuches6).
II Diese Änderung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Nationalrat, 16. März 2012 Ständerat, 16. März 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
6 SR 311.0