Lexipedia

AS 2012 1477

Verordnung über die Tabakbesteuerung

Verordnung über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV)

Änderung vom 21. März 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2 Nicht als Ersatzprodukte gelten:

a. elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile; b. bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager

(Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 10. Tag des Monats die Tabak- fabrikate deklarieren, die im Vormonat: b. aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; oder

II Diese Änderung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

21. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 641.311

2012-0154 1477

Tabaksteuerverordnung AS 2012

1478

Verordnung über die Tabakbesteuerung | Lexipedia | Lexipedia