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AS 2012 1703

Safeguardsverordnung

Safeguardsverordnung

vom 21. März 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031 (KEG), auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19962, sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. Sep- tember 19784 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internatio- nalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmass- nahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 20005 zum Safe- guardsabkommen.

Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a. Kernmaterialien im Sinne von Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20046 (KEV); b. Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV; c. folgende Anlagen mit Kernmaterialien:

1. Forschungsreaktoren und kritische Anlagen,

2. Leistungsreaktoren,

3. Lager für Kernmaterialien,

4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird;

SR 732.12

2010-3179 1703

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d. folgende Anlagen ohne Kernmaterialien:

1. im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe c,

2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe c,

3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusam-

menhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden; e. Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2; f. Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2; g. Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 3; h. Besitz, Ein- und Ausfuhr von bestimmten Kernmaterialien sowie von Mate- rialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV; i. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf ausserhalb von Anlagen.

2 Die Verordnung gilt für:

a. das schweizerische Zollgebiet; b. die schweizerischen offenen Zolllager; c. die schweizerischen Lager für Massengüter; d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

Art. 3 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.

Art. 4 Zuständigkeiten Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist: a. das Bundesamt für Energie (BFE) für Massnahmen nach dem 2., 3. und

6. Abschnitt sowie nach Artikel 16 und 18;

b. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für Massnahmen nach dem

4. Abschnitt sowie nach Artikel 17 und 19.

Art. 5 Beginn, Befreiung und Beendigung von Safeguardsmassnahmen

1 Kernmaterialien unterstehen Safeguardsmassnahmen, wenn sie in einer solchen

Zusammensetzung und einem solchen Grad an Reinheit hergestellt oder eingeführt werden, dass sie für die Brennstofferzeugung oder Isotopenanreicherung geeignet sind.

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Safeguardsverordnung AS 2012

2 Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an die Befreiung von Safeguards-

massnahmen nach Artikel 36 und 37 des Safeguardsabkommens7, an die Beendi- gung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 11 und 35 des Abkommens sowie an die Wiederanwendung der Safeguardsmassnahmen nach Artikel 38 des Abkommens in Richtlinien zu regeln.

2. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen mit Kernmaterialien

Art. 6 Safeguardsverantwortliche

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 KEG (Bewilligungs-

inhaber) hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für Safeguardsmass- nahmen und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwort- liche) zu bezeichnen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgebli-

chen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen. 3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Kenntnisse der Safe- guardsverantwortlichen in Richtlinien zu regeln.

Art. 7 Interne Safeguardsvorschriften 1 Jeder Bewilligungsinhaber erstellt interne Regeln betreffend Safeguardsmassnah- men.

2 Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an diese internen Regeln in Richt-

linien zu regeln.

Art. 8 Festlegung von Materialbilanzzonen

1 Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Kernmaterialien

befinden, Materialbilanzzonen festzulegen. 2 Er hat den Umfang einer Materialbilanzzone derart zu begrenzen, dass der Bestand von Kernmaterialien innerhalb der Zone sowie Transporte von Kernmaterialien über die Grenzen der Zone jederzeit festgestellt werden können. 3 Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.

7 SR 0.515.031

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Art. 9 Buchführungspflichten

1 Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von

Kernmaterialien laufend nach Anhang 4 Buch zu führen.

2 Die Buchführung besteht aus:

a. Bestands- und Bestandsänderungsberichten über sämtliche Kernmaterialien nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe b; b. Betriebsprotokollen für Standorte mit Kernmaterialien nach Anhang 4 Zif- fer 1 Buchstabe c.

3 Das System der Messungen, das der Buchführung dient, hat den neuesten interna-

tionalen Standards zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.

4 Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Art. 10 Berichterstattungspflichten

1 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem BFE Folgendes einzureichen:

a. Auslegungs- und Zusatzinformationen nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe a; b. Bestands- und Änderungsberichte nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe b.

2 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und

Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.

Art. 11 Inspektionen Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 1 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob: a. die eingereichten Auslegungs- und Zusatzinformationen der Anlage entspre- chen; b. die Buchführung ordnungsgemäss erfolgt; c. die Berichte nach Artikel 10 dem vorhandenen Bestand an Kernmaterialien entsprechen.

3. Abschnitt:

Safeguardsmassnahmen für Anlagen ohne Kernmaterialien

Art. 12 Festlegung von Zonen Die oder der Verfügungsberechtigte einer Anlage ohne Kernmaterialien (Verfü- gungsberechtigte) hat für die Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d die Zonen festzulegen, in denen:

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Safeguardsverordnung AS 2012

a. mit Kernmaterialien umgegangen werden kann oder umgegangen wurde (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2); b. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brenn- stoff-Kreislauf durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3).

Art. 13 Berichterstattungspflichten

1 Die oder der Verfügungsberechtigte hat dem BFE die im Anhang 4 Ziffer 2 oder

Ziffer 3 aufgeführten Berichte einzureichen.

2 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und

Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.

Art. 14 Inspektionen

1 Die oder der Verfügungsberechtigte hat eine Verantwortliche oder einen Verant-

wortlichen für die Durchführung von Inspektionen zu bezeichnen und mit den erfor- derlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 2 können durchgeführt werden, um insbeson-

dere zu überprüfen, ob: a. die Berichterstattung ordnungsgemäss erfolgt ist; b. Kernmaterialien vorhanden sind.

4. Abschnitt:

Safeguardsmassnahmen bei Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium

Art. 15

1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 2 ausübt, hat dies jährlich dem SECO zu melden.

Die jährlichen Meldungen müssen spätestens 90 Tage nach Jahresende erfolgen.

2 Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthal-

ten.

3 Diese Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.

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5. Abschnitt:

Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein-, Ausfuhr und Transporte sowie Buchführung für Kernmaterialien im Ausland

Art. 16 Meldepflicht für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Kernmaterialien 1 Wer Kernmaterialien ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KEG.

2 Wer Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b KEV8 ein- oder ausführt

oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden, sofern der Reingehalt an Ausgangsmaterialien mehr als 1000 kg pro Quartal ausmacht. 3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt und Form der Meldungen in Richtlinien zu regeln.

Art. 17 Meldepflicht für die Ausfuhr von Gütern

1 Wer Güter nach Anhang 3 ausführt, hat diese Ausfuhren vierteljährlich dem SECO

zu melden. Die Meldungen müssen spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals erfolgen. Vorbehalten bleiben die Meldepflicht nach Artikel 4 sowie die Bewilli- gungspflichten nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19979.

2 Die Meldungen müssen Angaben über die Art, die Menge, den geplanten Ort der

Verwendung der Güter im Empfängerstaat und das Datum der Ausfuhr enthalten.

Art. 18 Buchführung für Kernmaterialien im Ausland

1 Der Besitzer von Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, hat über seine

Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen über: a. die Menge der Kernmaterialien; b. den Ort der Aufbewahrung oder die Adresse der für die Aufbewahrung ver- antwortlichen Person.

2 Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum

31. März des Folgejahres dem BFE zu melden.

3 Das BFE wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Buchführung in

Richtlinien zu regeln.

8 SR 732.11 9 SR 946.202.1

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Art. 19 Überprüfung der Einfuhr von Gütern

1 Die Importeure und Endverwender von eingeführten Gütern nach Anhang 3 haben

auf Anfrage den Nachweis über deren ordnungsgemässe Einfuhr und den End- verbleib dieser Güter zu erbringen.

2 Das SECO kann Nachforschungen über den Endverbleib dieser Güter anstellen.

Art. 20 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager und Zollausschlussgebiete Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen: a. von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und an diese; b. von internationalen Organisationen und an diese; c. in offene Zolllager, Lager für Massengüter, Zollfreilager oder Zollaus- schlussgebiete oder aus diesen.

Art. 21 Inspektionen

1 Die Meldungen nach den Artikeln 16–18 können durch Inspektionen überprüft

werden.

2 Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Importeure und Endverwender von

Gütern nach Anhang 3 können durch Inspektionen überprüft werden.

6. Abschnitt: Besondere Safeguardsmassnahmen

Art. 22 Meldepflicht bei Besitz, Ein- und Ausfuhr

1 Wer folgende Materialien besitzt, hat dem BFE Meldungen einzureichen über:

a. Menge, chemische Zusammensetzung, Standort und Verwendung oder beab- sichtigte Verwendung von Kernmaterialien, welche die Kriterien von Arti- kel 5 Absatz 1 nicht erfüllen; b. Menge, Standort und Verwendung der von Safeguardsmassnahmen befreiten Kernmaterialien, welche die nichtnukleare Endform noch nicht erreicht haben und noch rückgewinnbar sind; c. geschätzte Menge und Standort von mittel- oder hochaktivem Abfall aus der Wiederaufbereitung, welcher Plutonium, hochangereichertes Uran oder U-233 enthält.

2 Wer Materialien nach Absatz 1 ein- oder ausführt, hat dem BFE die Menge, die

chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden.

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Safeguardsverordnung AS 2012

3 Angaben über Menge, chemische Zusammensetzung, Standort und Verwendung

von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV10 sind dem Bun- desamt für Gesundheit (BAG) zu melden. Das BAG leitet diese Informationen aus den Bewilligungen gemäss Strahlenschutzgesetzgebung jährlich an das BFE weiter.

4 Die Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.

5 Das BFE wird beauftragt, Inhalt, Form und Periodizität der Meldungen in Richt-

linien zu regeln.

Art. 23 Überprüfung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf

1 Wer ausserhalb von Anlagen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusam-

menhang mit dem Brennstoffkreislauf durchführt, die den Anschein erwecken, funktionsmässig mit einer Anlage in Verbindung zu stehen, hat dem BFE auf Ver- langen: a. eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten vorzulegen; b. die Identität der Personen, welche diese Tätigkeiten ausführen, offenzulegen.

2 Diese Angaben können durch Inspektionen überprüft werden.

7. Abschnitt: Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten

Art. 24 Inspektionen

1 Inspektionenwerden von der Aufsichtsbehörde durchgeführt, gegebenenfalls

zusammen mit IAEO-Inspektoren.

2 Inspektionen nach Artikel 11, bei denen IAEO-Inspektoren teilnehmen, können

nach Absprache zwischen dem BFE und dem Safeguardsverantwortlichen ohne Anwesenheit des BFE stattfinden.

3 Die Aufsichtsbehörde kann andere Bundesstellen, fachkundige Organisationen und

Experten beiziehen. Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Exper- ten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Straf- gesetzbuches11 verpflichtet.

Art. 25 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke oder Räume, die der Inspektions- pflicht unterstellt sind, haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere: a. dem BFE den Zutritt zu den Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c auch ohne Voranmeldung zu gewähren;

10 SR 732.11 11 SR 311.0

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b. Auskunft zu geben über die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätig- keiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik; c. Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforder- lich ist.

Art. 26 Inspektionsbefugnisse Bei Inspektionen können insbesondere: a. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäfts- zeiten betreten und kontrolliert werden; b. Kernmaterialien gezählt werden; c. Siegel angebracht und entfernt werden; d. Überwachungsinstrumente installiert, gewartet und entfernt werden; e. visuelle Beobachtungen vorgenommen werden; f. Fotos gemacht werden, wobei auf das Geschäftsgeheimnis des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist; g. Proben von Kernmaterialien sowie Umweltproben entnommen werden; h. Strahlungsmessgeräte eingesetzt werden; i. Betriebsprotokolle und Unterlagen eingesehen werden.

Art. 27 Inspektionsgrundsätze Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung einer Inspektion. Sie hat dabei insbesondere: a. die notwendigen Voraussetzungen für eine geringstmögliche Störung des inspizierten Bereiches zu schaffen; b. den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen sicherzustellen; c. eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen; d. nach Absprache mit der oder dem Safeguardsverantwortlichen oder Verant- wortlichen nach Artikel 14 Absatz 1 über die Verfügbarkeit schutzwürdiger Informationen für die IAEO-Inspektoren zu entscheiden; e. auf Verlangen der oder des Safeguardsverantwortlichen oder Verantwort- lichen nach Artikel 14 Absatz 1 dafür zu sorgen, dass schutzwürdige Infor- mationen den inspizierten Bereich nicht verlassen.

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Safeguardsverordnung AS 2012

Art. 28 Zugangsbeschränkungen 1 Die Aufsichtsbehörde kann die Tätigkeit der IAEO-Inspektorinnen oder -Inspekto- ren Beschränkungen unterwerfen, um: a. Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Strahlenschutzes oder des physischen Schutzes zu erfüllen; b. schutzwürdige Informationen zu schützen.

2 Sie kann den Zutritt der IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren zu den Anlagen

verweigern, wenn: a. nötige von der IAEO zu liefernde Dokumente, insbesondere Personendaten der Inspektorinnen oder Inspektoren, nicht rechtzeitig eingetroffen oder erforderliche Abklärungen nicht erfolgt sind; b. Vorschriften der Arbeitssicherheit oder des Strahlenschutzes verletzt wer- den.

Art. 29 Ankündigung einer Inspektion

1 Das BFE unterrichtet die Betroffenen sowie gegebenenfalls das SECO unverzüg-

lich über die von der IAEO angekündigte Inspektion. Es gibt Zeitpunkt, Ort und Teilnehmer der Inspektion bekannt.

2 Bei unangemeldeten Inspektionen mit Beteiligung von IAEO-Inspektorinnen oder

-Inspektoren ist innerhalb von zwei Stunden nach der Ankündigung Zutritt zur Anlage zu gewähren.

Art. 30 Rückerstattung von Kosten, Unterstützung im Schadenfall 1 Laufende, insbesondere für die Datenübermittlung anfallende Kosten oder ausser- ordentliche Kosten, die aufgrund eines Ersuchens der IAEO entstanden sind, werden von der IAEO zurückerstattet, sofern die Betroffenen dies beantragt haben und die IAEO sich im Voraus dazu bereit erklärt hat. Entsprechende Anträge können beim BFE eingereicht werden.

2 Wird jemand während Inspektionen geschädigt, unterstützt der Bund diese Person

im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsan- sprüche.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 31 Strafbarkeit nach dem Kernenergiegesetz Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer: a. gegen die Pflicht zur Festlegung einer Zone nach den Artikeln 8 und 12 ver- stösst;

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b. gegen die Buchführungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten in den Artikeln 9, 10, 13, 16, 18 und 22 verstösst; c. Inspektionen nach den Artikeln 11, 14, 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.

Art. 32 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer: a. gegen die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 19 Absatz 1 verstösst; b. Inspektionen nach Artikel 21 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwir- kungspflichten nach Artikel 25 verstösst.

Art. 33 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz Nach Artikel 44 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 wird bestraft, wer: a. gegen die Pflicht zur Lieferung von Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 ver- stösst; b. Inspektionen nach Artikel 23 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Anpassung der Anhänge Wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguards- massnahmen es erfordern, werden angepasst: a. der Anhang 1 durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im gegenseitigen Einvernehmen; b. die Anhänge 2 und 3 durch das EVD; c. die Anhänge 4 und 5 durch das UVEK.

Art. 35 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 6 geregelt.

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Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

21. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 3)

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind: a. hochangereichertes Uran: angereichertes Uran, in dem der Anteil an Uran-233, Uran-235 oder beiden Isotopen zusammen 20 % oder höher ist; b. Anlage: Standort, dessen Begrenzung in den Auslegungsinformationen defi- niert ist. Die Anlage umfasst alle Einrichtungen, die für ihren Betrieb erfor- derlich sind, sowie alle Gebäude, in welchen die im Anhang 2 genannten Aktivitäten durchgeführt werden. Als Anlagen gelten ebenfalls Firmen, For- schungsanstalten, Lagerstätten und weitere Örtlichkeiten, sofern dort Aktivi- täten durchgeführt werden oder Kernmaterialien vorhanden sind, welche dieser Verordnung unterstehen. c. ausser Betrieb genommene Anlage: Anlage, die nicht mehr in Betrieb ist und in der keine Kernmaterialien mehr vorhanden sind, in der jedoch die Struk- turen und Ausrüstungen zum Umgang mit Kernmaterialien noch vorhanden sind; d. stillgelegte Anlage: Anlage, deren Strukturen und Ausrüstungen soweit ent- fernt oder unbrauchbar gemacht wurden, dass diese nicht länger zur Lage- rung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Kernmaterialien benutzt werden können; e. Batch: Teilmenge von Kernmaterialien, die als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge durch Spezifika- tionen oder Messungen definiert sind; dabei können die Kernmaterialien als loses Material vorliegen oder in einer Anzahl von Einzelteilen enthalten sein; f. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brenn- stoffkreislauf: Arbeiten, die spezifische Aspekte einer Prozess- oder System- entwicklung umfassen, insbesondere:

1. die Konversion und die Anreicherung von Kernmaterialien,

2. die Herstellung und die Wiederaufarbeitung von Brennelementen,

3. die Entwicklung von Kernreaktoren und kritischen Anlagen,

4. die Bearbeitung von mittel- und hochaktivem Abfall, der Plutonium,

hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält; Keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf sind: Arbeiten zur theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung und Entwicklung von industriellen Anwendungen, wie:

1. der Einsatz von Radioisotopen, medizinischen, hydrologischen und

landwirtschaftlichen Anwendungen;

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2. das Wiederverpacken, das Konditionieren oder das Aufteilen von

Brennelementen; g. Umweltproben: Luft-, Wasser-, Boden- und Pflanzenproben sowie weitere Proben, einschliesslich Wischproben; h. Beendigung von Safeguardsmassnahmen: Endgültige Aufhebung der Safe- guardsmassnahmen. Dies kann sowohl für Kernmaterial als auch für Anla- gen gelten; i. Significant Quantity (SQ): Menge von Kernmaterialien, die bestimmend für den Umfang von Safeguardsmassnahmen ist:

Materialart Material 1 SQ [kg]

direkt einsetzbar1 Plutoniumb 8 Uran-233 8 Uran hochangereichert 25 (≥ 20 % an Anteil Uran-235)

nicht direkt einsetzbar Uran angereichert 75 (< 20 % an Anteil Uran-235) Natururan 10 000 Uran abgereichert 20 000 Thorium 20 000 a Material, das ohne weitere Kernumwandlung oder Anreicherung für den Bau eines nuklearen Sprengkörpers geeignet ist. b Falls die Konzentration von Pu-238 kleiner als 80 % ist.

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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und f)

Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium

1. Herstellung von Zentrifugenrotorrohren oder Montage von Gaszentrifugen

Zentrifugenrotorrohre sind dünnwandige Zylinder im Sinne des Absatzes

5.1.1 Buchstabe b in Anhang 3. Gaszentrifugen sind Zentrifugen im Sinne

der Vorbemerkung zu Absatz 5.1 in Anhang 3.

2. Herstellung von Diffusionstrennwänden

Diffusionstrennwände sind dünne, poröse Filter im Sinne des Absatzes 5.3.1 Buchstabe a in Anhang 3.

3. Herstellung oder Montage von Lasersystemen

Lasersysteme sind Systeme, die die in Absatz 5.7 in Anhang 3 beschriebenen Bauteile enthalten.

4. Herstellung oder Montage elektromagnetischer Isotopentrenner

Elektromagnetische Isotopentrenner sind die in Absatz 5.9.1 in Anhang 3 aufgeführten Anlagen mit Ionenquellen im Sinne des Absatzes 5.9.1 Buch- stabe a in Anhang 3.

5. Herstellung oder Montage von Kolonnen oder Extraktionsausrüstung

Kolonnen oder Extraktionsausrüstung sind die in den Absätzen 5.6.1, 5.6.2, 5.6.3, 5.6.5, 5.6.6, 5.6.7 und 5.6.8 in Anhang 3 beschriebenen Geräte.

6. Herstellung von aerodynamischen Trenndüsen oder Wirbelröhren

Aerodynamische Trenndüsen oder Wirbelröhren sind Trenndüsen oder Wirbelröhren im Sinne der Absätze 5.5.1 und 5.5.2 in Anhang 3.

7. Herstellung oder Montage von Uranplasmaerzeugungssysteme

Uranplasmaerzeugungssysteme sind Systeme zur Erzeugung von Uran- plasma im Sinne des Absatzes 5.8.3 in Anhang 3.

8. Herstellung von Zirkoniumrohren

Zirkoniumrohre sind Rohre im Sinne des Absatzes 1.6 in Anhang 3.

9. Herstellung oder Anreicherung von Schwerwasser oder Deuterium

Schwerwasser oder Deuterium ist Deuterium bzw. Schwerwasser (Deuteri- umoxid) und jede Deuteriumverbindung, in der das Deuterium-Wasserstoff- atom-Verhältnis grösser ist als 1:5000.

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10. Herstellung von nuklearreinem Graphit

Nuklearreines Graphit ist Graphit mit einem Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3.

11. Herstellung von Brennelementbehältern

Ein Brennelementbehälter ist ein Behälter für den Transport und/oder die Lagerung von abgebrannten Brennelementen, der chemischen, thermischen und radiologischen Schutz bietet und Zerfallswärme beim Be- und Entladen sowie bei der Beförderung und Lagerung zerstreut.

12. Herstellung von Regelstäben

Regelstäbe sind Stäbe im Sinne des Absatzes 1.4 in Anhang 3.

13. Herstellung von kritikalitätssicheren Behältern

Kritikalitätssichere Behälter sind Behälter im Sinne der Absätze 3.2 und 3.4 in Anhang 3.

14. Herstellung von Brennelement-Zerschneidern

Brennelement-Zerschneider sind Geräte im Sinne des Absatzes 3.1 in Anhang 3.

15. Bau von heissen Zellen

Heisse Zellen sind einzelne Zellen oder verbundene Zellen mit einem Volu- men von insgesamt mindestens 6 m3 und mit einer Abschirmung, die min- destens einer 0,5 m dicken Betonschicht mit einer Dichte von mindestens 3,2 g/cm3 entspricht, ausgestattet mit Geräten für ferngesteuerte Operatio- nen.

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Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1 Bst. g)

Güter

1 Reaktoren und Reaktorausrüstung

1.1 Komplette Kernreaktoren

Für den Betrieb einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Ketten- reaktion geeignete Kernreaktoren, ausschliesslich Nulleistungsreaktoren; letztere werden als Reaktoren mit einer projektierten maximalen Plutoniumerzeugung von nicht mehr als 100 g pro Jahr definiert. Erläuterung Zu einem Kernreaktor gehören im Reaktorbehälter befindliche oder direkt mit ihm verbundene Bauteile, die Geräte zur Kontrolle der Kernleistung und die Teile, die normalerweise Hauptkühlwasser enthalten, damit direkt in Berührung kommen oder das Kühlwasser im Reaktorkern kontrollieren. Reaktoren, die auf eine Leistung von erheblich mehr als 100 g Plutonium pro Jahr umgerüstet werden könnten, werden nicht ausgeschlossen. Reaktoren, die für eine selbständige Kettenreaktion auf einem hohen Leistungsniveau ausgelegt sind, gelten ungeachtet ihrer Eignung zur Plutoniumerzeugung nicht als Nulleistungsreaktoren.

1.2 Reaktordruckbehälter

Fertige Metallbehälter oder werkstattgefertigte Hauptbestandteile dafür, die speziell für den Kern eines Kernreaktors im Sinne des Absatzes 1.1 ausgelegt oder angefer- tigt sind und dem Betriebsdruck des Primärkühlmittels standhalten können. Erläuterung Die Deckplatte für Reaktordruckbehälter fällt als werkstattgefertigter Hauptbestand- teil unter Absatz 1.2. Reaktoreinbauten (z.B. Stützen und Platten für den Kern und sonstige Behälterein- bauten, Führungsrohre für Regelstäbe, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Diffusorplatten usw.) werden in der Regel von der Reaktorliefer- firma geliefert. In manchen Fällen werden bestimmte Trägerteile bei der Herstellung der Druckbehälter gleich eingebaut. Diese Teile sind für den sicheren und zuverläs- sigen Betrieb des Reaktors (und damit für die Garantien und die Haftung der Liefer- firma) von ausschlaggebender Bedeutung, so dass sie normalerweise ohne grundle- gende Liefervereinbarungen für den Reaktor selbst nicht geliefert würden. Obwohl ein gewisses Risiko einer getrennten Lieferung dieser speziell ausgelegten oder angefertigten, wichtigen, grossen und teuren Einzelteile besteht, gilt diese doch als unwahrscheinlich.

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1.3 Be- und Entladevorrichtungen für Brennelemente

Bedienungseinrichtungen, die speziell zum Einführen oder zum Herausnehmen von Brennelementen aus einem Kernreaktor im Sinne des Absatzes 1.1 ausgelegt oder angefertigt und zum Beladen im Betrieb geeignet sind oder technisch hochent- wickelte Positionierungs- oder Ausrichtungsgeräte verwenden, um einen schwieri- gen Beladungsvorgang bei abgeschaltetem Reaktor zu ermöglichen, z.B. wenn der Vorgang ohne direkte Sicht oder ohne direkten Zugang zu den Brennelementen normalerweise nicht möglich ist.

1.4 Regelstäbe

Stäbe, die speziell zur Regelung der Reaktionsrate in einem Kernreaktor im Sinne des Absatzes ausgelegt oder angefertigt sind. Erläuterung Zu diesem Punkt gehören neben dem neutronenabsorbierenden Teil auch die ent- sprechenden Träger- oder Aufhängevorrichtungen, wenn sie getrennt geliefert wer- den.

1.5 Druckrohre

Rohre, die speziell zur Unterbringung der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem Kernreaktor im Sinne des Absatzes 1.1 bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa (740 psi) ausgelegt oder angefertigt sind.

1.6 Zirkoniumrohre

Zirkoniummetall oder -legierungen in Form von Rohren oder Rohrsystemen und in Mengen von mehr als 500 kg in einem Zeitraum von jeweils zwölf Monaten, die speziell zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne des Absatzes 1.1 ausgelegt oder angefertigt sind und bei denen das Hafnium-Zirkonium-Verhältnis weniger als 1:500 Gewichtsanteile beträgt.

1.7 Primärkühlmittelpumpen

Pumpen, die speziell für den Kreislauf des Primärkühlmittels von Kernreaktoren im Sinne des Absatzes 1.1 ausgelegt oder angefertigt sind. Erläuterung Speziell ausgelegte und angefertigte Pumpen können komplexe Dichtungs- und Mehrfachdichtungssysteme zur Verhütung von Primärkühlwasserleckagen, gekap- selte Motorpumpen und Pumpen mit Inertialmassesystemen umfassen. Diese Defini-

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Safeguardsverordnung AS 2012

tion umfasst auch Pumpen, deren Übereinstimmung mit NC-1 oder entsprechenden Normen zertifiziert sind.

2 Nichtnukleare Materialien für Reaktoren

2.1 Deuterium und Schwerwasser

Deuterium, Schwerwasser (Deuteriumoxid) und jede Deuteriumverbindung, in der das Deuterium-Wasserstoffatom-Verhältnis grösser ist als 1:5000, zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne des Absatzes 1.1. in Mengen von mehr als 200 kg Deuteriumatomen für jedes beliebige Abnehmerland in einem Zeitraum von jeweils zwölf Monaten.

2.2 Nuklearreiner Graphit

Graphit mit einem Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3 zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne des Absatzes 1.1 in Mengen von über 3×104 kg (30 Tonnen) für jedes beliebige Abnehmerland in einem Zeitraum von jeweils zwölf Monaten. Erläuterung Zum Zweck der Berichterstattung wird die Regierung feststellen, ob der ausgeführte Graphit mit den genannten Spezifikationen für Kernreaktoren bestimmt ist.

3 Anlagen für die Wiederaufarbeitung

bestrahlter Kernbrennstoffe und speziell ausgelegte oder angefertigte Ausrüstungen hierfür Vorbemerkung Bei der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe wird Plutonium und Uran von hochradioaktiven Spaltprodukten und anderen Transuranelementen abgetrennt. Dies kann mit verschiedenen Verfahren erreicht werden. Mit der Zeit hat sich aller- dings das Purex-Verfahren durchgesetzt. Dabei werden die bestrahlten Brennstäbe in Salpetersäure aufgelöst und danach Uran, Plutonium und Spaltprodukte durch Lösungsmittelextraktion mit einem Tributylphosphatgemisch in einem organischen Verdünnungsmittel abgetrennt. Sämtliche Purexeinrichtungen verwenden ähnliche Verfahren, darunter: Zerschnei- den von bestrahlten Brennelementen, Auflösung von Brennelementen, Lösungsmit- telextraktion und Lagerung der verwendeten Lösungen. Ferner können Geräte vor- handen sein für die thermische Denitrierung von Urannitrat, die Umwandlung von Plutoniumnitrat in Oxid oder Metall und die Umwandlung von Spaltproduktablau- gen in für die langfristige Lagerung oder Entsorgung geeignete Formen. Die jeweili- gen Gerätetypen und -konfigurationen für diese Arbeiten können jedoch aus ver- schiedenen Gründen von einer Purex-Einrichtung zur anderen unterschiedlich sein,

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beispielsweise je nach Art und Menge der wiederaufzuarbeitenden bestrahlten Brennstäbe und der beabsichtigten Beschaffenheit der Stoffe nach der Verwertung und den bei der Konstruktion der Anlage zugrundegelegten Sicherheits- und War- tungsgrundsätzen. Eine Anlage für die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe umfasst Aus- rüstungen und Bauteile, die in der Regel mit dem bestrahlten Kernbrennstoff sowie mit den wesentlichen Prozessströmen des Kernmaterials und der Spaltprodukte in unmittelbaren Kontakt kommen oder diese unmittelbar steuern. Diese Verfahren, einschliesslich der kompletten Systeme für die Umwandlung von Plutonium und die Herstellung von Plutoniummetall, können durch die Methoden ermittelt werden, die zur Vermeidung der Kritikalität (z.B. Geometrie), Strahlenex- position (z.B. Abschirmung) und Toxizität (z.B. durch Sicherheitseinschluss) ange- wandt werden. Zu den Teilen, die unter den Begriff «speziell ausgelegte oder angefertigte Ausrüs- tung» zur Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kern- brennstoffe fallen, gehören:

3.1 Brennelement-Zerschneider

Vorbemerkung Diese Geräte zerschneiden die Brennelementenhülle, so dass der bestrahlte Kern- brennstoff aufgelöst werden kann. Am gebräuchlichsten sind speziell ausgelegte Metallscheren, obwohl auch hochentwickelte Geräte wie Laser verwendet werden können. Fernbediente Ausrüstungen, die speziell zur Verwendung in den beschriebenen Wiederaufarbeitungsanlagen ausgelegt oder angefertigt sind, und zum Zerschneiden, Zerhacken, Schreddern oder Abscheren von bestrahlten Brennelementeinheiten, -bündeln oder Brennstäben verwendet werden.

3.2 Auflöser

Vorbemerkung In Auflöser werden in der Regel zerschnittene Brennelemente eingefüllt. In diesen kritisch sicheren Behältern wird der bestrahlte Kernbrennstoff in Salpetersäure aufgelöst, und die Hüllenreste werden aus dem Prozessstrom entfernt. Kritisch sichere Behälter (z.B. mit kleinem Durchmesser, Ringbehälter oder Slab Tanks), die speziell für die beschriebenen Wiederaufarbeitungsanlagen ausgelegt oder angefertigt wurden, der Auflösung bestrahlten Kernbrennstoffs dienen, bestän- dig sind gegen heisse, hochkorrosive Flüssigkeiten und fernbedient befüllt und gewartet werden können.

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3.3 Lösungsmittelextraktoren und Ausrüstungen

für die Lösungsmittelextraktion Vorbemerkung In Lösungsmittelextraktoren werden aufgelöste Brennelemente aus den Auflösern sowie die organische Lösung gefüllt, mit der Uran, Plutonium und Spaltprodukte getrennt werden. Die Ausrüstung für die Lösungsmittelextraktion ist normalerweise nach strengen Betriebsparametern ausgelegt; hierzu gehören lange Betriebslebens- dauer ohne Wartungsbedarf oder leichte Austauschbarkeit, einfache Bedienung und Steuerung und Flexibilität bei Schwankungen der verfahrenstechnischen Bedingun- gen. Speziell ausgelegte oder angefertigte Lösungsmittelextraktoren wie Füllkörper- oder Pulsationskolonnen, Mischabsetzer oder Zentrifugenkontaktoren für die Verwen- dung in einer Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kernbrennstoffe. Lösungs- mittelextraktoren müssen salpetersäurebeständig sein. Sie werden normalerweise nach sehr hohen Standards (besondere Schweissverfahren und Prüfungen sowie Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren) aus Edelstahl mit niedrigem Kohlen- stoffgehalt, Titan, Zirkonium oder sonstigen Qualitätswerkstoffen hergestellt.

3.4 Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter für Chemikalien

Vorbemerkung Im wesentlichen bleiben nach der Lösungsmittelextraktion drei Lösungen zurück. Die Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter werden in den weiteren Verfahren für alle drei Lösungen folgendermassen verwendet: a. Die reine Urannitratlösung wird durch Verdunstung konzentriert und dann in einem Denitrierungsverfahren in Uranoxid umgewandelt. Dieses Oxid wird in den Kernbrennstoffkreislauf zurückgeführt. b. Die hochradioaktive Spaltproduktlösung wird normalerweise durch Ver- dunstung konzentriert und als Lösungskonzentrat aufbewahrt. Dieses Kon- zentrat kann dann verdunstet und in eine für die Lagerung oder Beseitigung geeignete Form gebracht werden. c. Die reine Plutoniumnitratlösung wird konzentriert und bis zur Weiterleitung in die nächste Prozessstufe gelagert. Vor allem Aufbewahrungs- oder Lager- behälter für Plutoniumlösungen sind so ausgelegt, dass Kritikalitätsprobleme infolge von Änderungen der Konzentration und der Form dieser Lösungen vermieden werden. Speziell für die Verwendung in Wiederaufarbeitungsanlagen für bestrahlten Brenn- stoff ausgelegte oder angefertigte Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter müssen salpetersäure-resistent sein. Sie werden normalerweise aus Stoffen hergestellt wie Edelstahl mit niedrigem Kohlenstoffgehalt, Titan, Zirkonium oder sonstigen Quali- tätswerkstoffen. Sie können für den Betrieb und die Wartung durch Fernsteuerung geeignet sein und folgende Kritikalitätskontrolleigenschaften haben:

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1. Wände oder innere Strukturen mit einem Boräquivalent von wenigstens

2 Prozent;

2. maximaler Durchmesser von 175 mm (7 in) bei zylindrischen Behältern;

oder

3. maximale Breite von 75 mm (3 in) bei Slab Tanks oder Ringbehältern.

3.5 Systeme für die Umwandlung von Plutoniumnitrat

in Plutoniumoxid Vorbemerkung In den meisten Aufarbeitungsanlagen wird in diesem letzten Verfahren die Plutoni- umnitratlösung in Plutoniumdioxid umgewandelt. Die wichtigsten Funktionen sind: Lagerung und Bearbeitung der Eingangslösung, Ausfällung und Trennung der Feststoffe von Flüssigkeiten, Kalzinierung, Produkthandhabung, Lüftung, Rück- standsentsorgung und Prozesskontrolle. Komplette Systeme, speziell ausgelegt oder angefertigt für die Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid, zur Verhinderung von Kritikalität und Strah- lungseinflüssen und zur Minderung der Toxizitätsrisiken.

3.6 Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall

aus Plutoniumoxid Vorbemerkung Dieser Prozess, der in einer Wiederaufarbeitungsanlage durchgeführt werden kann, umfasst die Fluorierung von Plutoniumdioxid in der Regel mit hochkorrosivem Fluorwasserstoff, zur Gewinnung von Plutoniumfluorid, das dann mit hochreinem Calciummetall reduziert wird. Metallisches Plutonium und eine Calciumfluorid- schlacke bleiben zurück. Die wichtigsten Funktionen sind: Fluorierung (z.B. mit aus Edelmetall hergestellten oder damit beschichteten Geräten), Reduktion von Metall (z.B. mit Keramiktiegeln), Schlackenverarbeitung, Produkthandhabung, Lüftung, Rückstandsentsorgung und Prozesskontrolle. Komplette Systeme, speziell ausgelegt oder angefertigt für die Herstellung von Plutoniummetall, zur Verhinderung von Kritikalität und Strahlungseinflüssen und zur Minderung der Toxizitätsrisiken.

4 Anlagen für die Herstellung von Brennelementen

Eine Anlage für die Herstellung von Brennelementen umfasst Ausrüstungen, die a. üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommen oder zu dessen Verarbeitung oder zur Steuerung des Pro- duktionsflusses verwendet werden; b. das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung dicht umschliessen.

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5 Anlagen für die Trennung von Uranisotopen und

speziell dafür ausgelegte oder angefertigte Ausrüstungen mit Ausnahme von Analysegeräten Ausrüstungen, die unter die Kategorie der «speziell für die Trennung von Uraniso- topen ausgelegten oder angefertigten Ausrüstungen mit Ausnahme von Analysegerä- ten» fallen:

5.1 Gaszentrifugen sowie Baugruppen und Bauteile,

die speziell für die Verwendung in Gaszentrifugen ausgelegt oder angefertigt sind Vorbemerkung Die Gaszentrifuge besteht in der Regel aus einem oder mehreren dünnwandigen Zylindern mit einem Durchmesser von 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in) in einem Vakuum, die sich mit einer hohen Umfangsgeschwindigkeit von etwa 300 m/s oder mehr um die vertikale Mittelachse dreht. Um eine hohe Geschwindigkeit erreichen zu können, müssen die Baustoffe für die rotierenden Bauteile eine grosse Festigkeit im Verhältnis zur Dichte haben, und der Rotor wie auch seine einzelnen Bauteile müssen mit grösster Genauigkeit hergestellt sein, um Unwuchten zu vermeiden. Im Gegensatz zu anderen Zentrifugen haben die Gaszentrifugen für die Urananreiche- rung in der Rotorkammer eine oder mehrere sich drehende scheibenförmige Stau- platten und eine statische Röhrenvorrichtung zum Einfüllen und Extrahieren von UF6-Gas sowie mindestens drei getrennte Kanäle, von denen zwei mit Entnahme- vorrichtungen verbunden sind, die von der Rotorachse zur Peripherie der Rotor- kammer reichen. Im Vakuum befinden sich darüber hinaus verschiedene kritische Teile, die sich nicht drehen und die, obwohl sie speziell entworfen sind, nicht schwierig herzustellen sind und auch nicht aus einem einzigen Werkstoff gefertigt sind. Für eine Zentrifugenanlage ist jedoch eine Vielzahl dieser Bauteile notwendig, so dass die Mengen einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben.

5.1.1 Rotierende Bauteile

a. vollständige Rotorsysteme: Dünnwandige Zylinder oder verschiedene verbundene dünnwandige Zylin- der, die aus einem oder mehreren in der Erläuterung zu Absatz 5.1.1. beschriebenen hochfesten Werkstoffen hergestellt sind. Wenn die Zylinder verbunden sind, geschieht dies durch biegsame Sickenbänder oder Ringe, wie nachstehend unter Buchstabe c beschrieben. Der Rotor ist mit einem oder mehreren eingebauten Stauplatten und Enddeckeln ausgestattet, wenn er vollständig montiert ist (siehe Buchstaben d und e). Die Systeme können aber auch teilmontiert geliefert werden.

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b. Rotorrohre: Speziell ausgelegte und angefertigte dünnwandige Rohre mit einer Wand- stärke von höchstens 12 mm (0,5 in), einem Durchmesser zwischen 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in) und hergestellt aus einem oder mehreren hochfes- ten Werkstoffen (siehe Erläuterung zu Abs. 5.1.1.).

c. Ringe oder Sickenbänder: Bauteile, die speziell ausgelegt und angefertigt sind, um das Rotorrohr an bestimmten Stellen zu verstärken oder verschiedene Rotorrohre zu verbin- den. Die Ringe sind kurze Hohlrohre mit einer Wandstärke kleiner/gleich

3 mm (0,12 in), einem Durchmesser zwischen 75 mm (3 in) und 400 mm

(16 in) mit einer Umwicklung und hergestellt aus einem der hochfesten Werkstoffe im Sinne der Erläuterung zu Absatz 5.1.1.

d. Leitbleche: Scheibenförmige Bauteile mit einem Durchmesser zwischen 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in) ausgelegt und angefertigt zur Anbringung in einem Zentrifugenrotorrohr zur Abtrennung der Startkammer von der Haupttrenn- kammer und zuweilen zur Unterstützung der UF6-Gaszirkulation in der Haupttrennkammer des Rotorrohrs, hergestellt aus den genannten speziellen hochfesten Werkstoffen im Sinne der Erläuterung zu Absatz 5.1.1. e. Oberer und unterer Deckel: Scheibenförmige Bauteile mit einem Durchmesser zwischen 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in), die so ausgelegt und angefertigt sind, dass sie auf die Rotorrohrenden passen, so dass das UF6 nicht aus den Rohren entweichen kann, zuweilen zur Anbringung oder Befestigung eines Teils des oberen Lagers (oberer Deckel) bzw. zur Aufnahme der rotierenden Teile des Motors und des unteren Lagers (unterer Deckel), hergestellt aus einem oder meh- reren hochfesten Werkstoffen im Sinne der Erläuterung zu Absatz 5.1.1. Erläuterung Die zur Herstellung der Zentrifugenrotorteile verwendeten Werkstoffe sind: a. Martensitaushärtender Stahl mit einer Zugfestigkeit grösser/gleich 2,05×109 N/m2 (300 000 psi); b. Aluminiumlegierungen mit einer Zugfestigkeit grösser/gleich 0.46×109 N/m2 (67 000 psi); c. faserige Materialien geeignet für Verbundkonstruktionen mit einem spezifi- schen Modul grösser/gleich 12,3×106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit grösser/gleich 0,3×106 m (der spezifische Modul ist der Youngsche Modul in N/m2 dividiert durch das spezifische Gewicht in N/m3; die spezifische Zugfestigkeit ist die Zugfestigkeit in N/m2 dividiert durch das spezifische Gewicht in N/m3.

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5.1.2 Statische Bauteile

a. Magnetlager: Speziell ausgelegte oder angefertigte flüssigkeitsgedämpfte Magnetlager, die aus einem Ringmagneten bestehen, der in einem Gehäuse aufgehängt ist, das ein Dämpfungsmedium enthält. Das Gehäuse ist aus UF6-resistenten Werk- stoffen hergestellt (siehe Erläuterung zu Abs. 5.2.). Der Magnet bildet mit einem am oberen Rotordeckel montierten Polstück oder zweiten Magneten ein Paar (siehe Abs. 5.1.1 Bst. e). Der Magnet kann ringförmig sein, wobei der äussere Durchmesser in einem Verhältnis von kleiner/gleich 1,6:1 zum inneren Durchmesser stehen muss. Er kann eine Anfangspermeabilität von grösser/gleich 0,15 H/m (120 000 in CGS-Einheiten), eine Remanenz von grösser/gleich 98,5 % oder ein Energieprodukt von mehr als 80 kJ/m3 (107 Gauss-Oersted) haben. Neben den üblichen Werkstoffeigenschaften muss die Abweichung der Magnetachsen von den geometrischen Achsen sehr gering sein (weniger als 0,1 mm bzw. 0,004 in); die Homogenität des Werkstoffes ist besonders wichtig.

b. Gleitlager/Dämpfer: Speziell ausgelegte oder angefertigte Gleitlager, bestehend aus einem gerun- deten Zapfen und einem Gegenlager (pivot-cup), montiert auf einen Dämp- fer. Der Zapfen besteht in der Regel aus einem Schaft aus gehärtetem Stahl, der an einem Ende halbrund ist und am anderen Ende eine Befestigungsvor- richtung für den unteren Deckel besitzt (siehe Abs. 5.1.1 Bst. e). An dem Schaft kann jedoch ein hydrodynamisches Lager angebracht sein. Das Gegenlager ist tablettenförmig und hat eine halbrunde Vertiefung auf einer Seite. Diese Bauteile werden oft getrennt vom Dämpfer geliefert.

c. Molekularpumpen: Speziell ausgelegte oder angefertigte Zylinder mit spiralförmigen gepressten oder gefrästen Nuten und Bohrungen an den Innenwänden. Typische Masse sind: 75 mm (3 in) bis 400 mm (16 in) Innendurchmesser, Wandstärke

10 mm (0,4 in) oder mehr, die Länge entspricht mindestens dem Durchmes-

ser. Die Nuten sind üblicherweise im Querschnitt rechteckig und mindestens

2 mm (0,08 in) dick.

d. Motorstatoren: Speziell ausgelegte oder angefertigte ringförmige Statoren für mehrphasige Hochleistungs-Wechselstromhysteresemotoren (oder Reluktanzmotoren) für den Synchronbetrieb unter Vakuumbedingungen im Frequenzbereich von

600 Hz bis 2000 Hz und mit einem Leistungsbereich von 50 VA bis

1000 VA. Die Statoren bestehen aus mehrphasigen Windungen auf einem

laminierten verlustarmen Eisenkern aus dünnen, üblicherweise 2,0 mm (0,08 in) dicken Schichten.

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e. Zentrifugengehäuse: Speziell ausgelegte oder angefertigte Bauteile, in die der Rotor der Gaszent- rifuge eingebaut wird. Das Gehäuse besteht aus einem festen Zylinder mit einer Wandstärke bis zu 30 mm (1,2 in) mit präzisionsgefertigten Enden für die Lager und mit einem oder mehreren Flanschen zur Befestigung. Die gefertigten Enden sind parallel zueinander und im rechten Winkel (Abwei- chung höchstens 0,05 Grad) zur Längsachse des Zylinders. Das Gehäuse kann auch eine bienenwabenartige Struktur haben, in die mehrere Rotor- rohre eingepasst werden können. Sie sind hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Materialien. f. Entnahmevorrichtungen: Speziell ausgelegte oder angefertigte Röhren mit einem Innendurchmesser bis zu 12 mm (0,5 in) zur Entnahme von UF6-Gas aus dem Zentrifugenrotor nach dem Pitot-Rohr-Prinzip (d.h. mit einer Öffnung in Richtung des Gas- stroms am Umfang der Rotorröhre, beispielsweise durch Biegen des Endes einer strahlenförmigen Röhre), das an das zentrale Gasentnahmesystem an- geschlossen werden kann. Die Röhren sind hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen.

5.2 Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bauteile,

speziell ausgelegt oder angefertigt für Gaszentrifugen-Anreicherungsanlagen Vorbemerkung Die Zusatzsysteme, Ausrüstungen und Bauteile für Gaszentrifugen-Anreicherungs- anlagen sind Systeme zur Einspeisung von UF6 in die Zentrifugen, zur Verbindung der einzelnen Zentrifugen miteinander, so dass Kaskaden (Stufen) mit steigender Anreicherung entstehen, und zur Entnahme des UF6-Produkts und der Tails aus den Zentrifugen sowie die für den Antrieb der Zentrifugen und zur Steuerung der Anlage notwendige Ausrüstung. Festes UF6 wird normalerweise in vorgewärmten Autoklaven verdampft und durch Kaskaden-Führungsrohrsysteme im gasförmigen Zustand in die Zentrifugen verteilt. Das gasförmige UF6-Produkt und die Tails, die aus den Zentrifugen strömen, wer- den ebenfalls durch Kaskaden-Führungsrohrsysteme in Kühlfallen geleitet (Betriebs- temperatur rund 203 K (–70 °C), wo sie vor der Abfüllung in geeignete Transport- oder Lagerbehälter kondensiert werden. Da eine Anreicherungsanlage aus mehreren tausend hintereinandergeschalteten Zentrifugen besteht, umfasst das Kaskaden- Führungsrohrsystem viele Kilometer mit Tausenden von Schweissnähten und sich häufig wiederholender Auslegung. Die Ausrüstungen, Bauteile und Rohrsysteme werden in einem Hochvakuum nach sehr strengen Sauberkeitsanforderungen herge- stellt.

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5.2.1 Einspeisesysteme/Systeme zur Entnahme

von Produkt und Tails Zu den speziell ausgelegten oder angefertigten Prozesssystemen gehören: – Einspeiseautoklaven (oder Zugabestationen), über die UF6 mit bis zu

100 kPa (15 psi) und einem Durchsatz von mindestens 1 kg/h zu den Zent-

rifugenkaskaden geleitet wird; Desublimierer (oder Kühlfallen) zur Ent- nahme von UF6 aus den Kaskaden mit einem Druck von 3 kPa (0,5 psi); Desublimierer können auf 203 K (–70 °C) abgekühlt und auf 343 K (70 °C) erhitzt werden; – Produkt- und Tailsstationen zur Abfüllung von UF6 in Behälter. Die Anlage, Ausrüstung und das Rohrsystem werden ganz aus UF6-resistenten Werkstoffen hegestellt oder sind damit beschichtet (siehe Erläuterung zu Abs. 5.2) und werden in einem Hochvakuum nach sehr strengen Sauberkeitsanforderungen hergestellt.

5.2.2 Verteilerrohrsysteme

Speziell ausgelegt oder angefertigt zur Leitung von UF6 innerhalb der Zentrifugen- kaskade. Das Rohrsystem ist in der Regel ein Dreifachverteilungssystem, bei dem jede Zentrifuge an jeden Verteiler angeschlossen ist. Die Struktur ist daher repetitiv. Das System wird ganz aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt (siehe Erläute- rung zu Abs. 5.2) und wird in einem Hochvakuum nach sehr strengen Sauberkeits- anforderungen hergestellt.

5.2.3 UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen

Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnet- oder Quadrupol-Massenspektrometer zur Entnahme von Proben des Beschickungsgutes, des Produkts oder der Tails aus den UF6-Gasströmen während des Prozesses mit allen folgenden Eigenschaften:

1. Auflösungsvermögen 1 amu (atomic mass unit) für Massen grösser als

320 amu;

2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrome oder Monel

bzw. nickelplattiert;

3. Elektronenstoss-Ionenquellen; und

4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.

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5.2.4 Frequenzwandler

Frequenzwandler (auch Konverter oder Wechselrichter genannt), speziell ausgelegt oder angefertigt für die Stromversorgung von Motorstatoren im Sinne des Absat- zes 5.1.2 Buchstabe d oder Teile, Bauteile und Baugruppen solcher Frequenzwand- ler mit allen folgenden Merkmalen:

1. Mehrphasenausgang zwischen 600 Hz und 2000 Hz;

2. hohe Stabilität (Frequenzstabilisierung besser als 0,1 %);

3. geringer Klirrfaktor (kleiner als 2 %); und

4. Wirkungsgrad grösser als 80 %.

Erläuterung Die aufgeführten Elemente kommen normalerweise direkt in Berührung mit dem UF6-Prozessgas oder steuern die Zentrifugen und die Leitung des Gases von einer Zentrifuge zur anderen bzw. von einer Kaskade zur anderen direkt. UF6-resistente Werkstoffe sind Edelstahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel.

5.3 Speziell ausgelegte oder angefertigte Baugruppen

und -elemente zur Verwendung bei der Anreicherung durch Gasdiffusion Vorbemerkung Bei der Isotopentrennung nach dem Gasdiffusionsverfahren sind die technischen Hauptbauteile eine spezielle poröse Gasdiffusionswand, ein Wärmeaustauscher zur Gaskühlung (das Gas wird durch Verdichtung erhitzt), Dichtungs- und Regelventile sowie Rohre. Sofern beim Gasdiffusionverfahren Uranhexafluorid (UF6 verwendet wird, müssen die Oberflächen (die mit dem Gas in Berührung kommen) von Ausrüs- tung, Rohren und Instrumenten aus UF6-resistenten Werkstoffen sein. In einer Gasdiffusionsanlage sind verschiedene dieser Teile nötig, so dass die Menge einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben kann.

5.3.1 Gasdiffusionstrennwände

a. Speziell ausgelegte oder angefertigte dünne, poröse Filter mit einer Poren- grösse von 100–1000 Å (Ångström), einer Dicke kleiner/gleich 5 mm (0,2 in) und, bei Röhrenform, einem Durchmesser kleiner/gleich 25 mm (1 in) aus Metall-, Polymer- oder Keramikwerkstoffen, die UF6-resistent sind; und

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b. speziell zubereitete Verbindungen oder Pulver für die Herstellung solcher Filter. Solche Verbindungen und Pulver sind beispielsweise Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel, Aluminiumoxid oder UF6-resis- tente fluorkohlenstoffhaltige Polymere mit einem Reinheitsgrad von mindes- tens 99,9 %, einer Partikelgrösse unter 10 m und einem hohen Grad an Einheitlichkeit der Partikelgrösse. Sie werden speziell für die Herstellung der Gasdiffusionstrennwände hergestellt.

5.3.2 Diffusorgehäuse

Speziell ausgelegte oder angefertigte hermetisch dichte zylindrische Behälter mit einem Durchmesser von mindestens 300 mm (12 in) und einer Länge von mindes- tens 900 mm (35 in) oder rechteckige Behälter mit vergleichbaren Abmessungen, die einen Einlass- und zwei Auslassverbindungen mit einem Durchmesser von jeweils mehr als 50 mm (2 in) haben, für die Gasdiffusions-Trennwand, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen, geeignet für die horizontale oder vertikale Anbringung.

5.3.3 Kompressoren und Ventilatoren

Speziell ausgelegte oder angefertigte Axial-, Radial- oder Verdrängungsverdichter oder entsprechende Ventilatoren mit einem UF6-Ansaugvermögen von 1 m3/min oder mehr und einem Verdichtungsdruck von bis zu mehreren hundert kPa (100 psi) für den Langzeitbetrieb mit UF6 mit oder ohne Elektroantrieb von angemessener Leistung sowie einzelne Kompressoren und Ventilatoren dieser Art. Die Kompres- soren und Ventilatoren haben ein Druckverhältnis von zwischen 2:1 und 6:1 und sind hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen.

5.3.4 Radialdichtringe

Speziell ausgelegte oder angefertigte Vakuumdichtungen mit Einlass- und Auslass- verbindungen zur Abdichtung der Welle, mit der der Kompressor- bzw. der Ventila- torrotor an den Antriebsmotor angeschlossen ist, um die Innenkammer des Kom- pressors bzw. des Ventilators, die mit UF6 gefüllt ist, zuverlässig gegen eindringende Luft abzudichten. Solche Dichtungen sind normalerweise so kon- struiert, dass weniger als 1000 cm3/min (60 in3/min) Sperrgas eindringt.

5.3.5 Wärmeaustauscher zur Kühlung von UF6

Speziell ausgelegte oder angefertigte Wärmeaustauscher aus UF6-resistenten Werk- stoffen (mit Ausnahme von Edelstahl), aus Kupfer bzw. einer beliebigen Kombina- tion dieser Metalle hergestellt oder damit beschichtet, für den Betrieb mit einer

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Druckänderungsrate auf Grund von Undichtheiten von weniger als 10 Pa (0,0015 psi) pro Stunde bei einem Druckunterschied von 100 kPa (15 psi).

5.4 Zusatzsysteme, Ausrüstungen und Bauteile,

speziell ausgelegt oder angefertigt für die Gasdiffusionsanreicherung Vorbemerkung Zusatzsysteme, Ausrüstungen und Bauteile für die Gasdiffusionsanreicherung sind Systeme zur Einspeisung von UF6 in die Gasdiffusionsanlage, zur Hintereinander- schaltung mehrerer Anlagen, so dass Kaskaden (oder Stufen) mit zunehmender Anreicherung entstehen, und um das Produkt und die Tails von UF6 aus den Diffu- sionskaskaden zu entfernen. Auf Grund der grossen Inertialeigenschaften von Diffu- sionskaskaden hat jede Unterbrechung des Betriebsvorgangs und speziell die Abschaltung ernste Folgen. Daher ist die konsequente Erhaltung eines konstanten Vakuums in allen technischen Systemen, der automatische Unfallschutz und die genaue automatische Steuerung des Gasstroms in einer Gasdiffusionsanlage wichtig. Aus diesen Gründen muss die Anlage mit vielen speziellen Mess-, Regel- und Kon- trollsystemen ausgestattet sein. Normalerweise wird UF6 über Zylinder in Autoklaven verdampft und in gasförmi- gem Zustand durch das in Kaskaden angelegte Verteiler-Rohrsystem zu den Ein- lasspunkten gebracht. Die UF6-Gasströme «Produkt» und «Tails», die aus den Auslässen austreten, strömen durch das Verteiler-Rohrsystem entweder in Kühl- fallen oder zu Verdichtungsstationen, wo das UF6-Gas vor einer Weiterleitung in geeignete Transport-oder Lagerbehälter verflüssigt wird. Da eine Gasdiffusionsan- reicherungsanlage aus hintereinandergeschalteten Gasdiffusionssystemen besteht, sind kilometerlange Kaskadenverteilerrohre mit Tausenden von Schweissnähten und sich häufig wiederholender Auslegung vorhanden. Die Zusatzsysteme, Bauteile und Rohrsysteme werden in einem Hochvakuum nach sehr strengen Sauberkeitsanforde- rungen hergestellt.

5.4.1 Einspeisesysteme/Produkt- und Tailsentnahmesysteme

Speziell ausgelegte oder angefertigte Prozesssysteme, geeignet zum Betrieb bei einem Druck von bis zu 300 kPa (45 psi), darunter: – Einspeiseautoklaven (oder -systeme), mit denen UF6 zu den Gasdiffusions- kaskaden geleitet wird; – Desublimierer (oder Kühlfallen) zur Entnahme von UF6 aus den Diffusions- kaskaden; – Verflüssigungsstationen zur Umwandlung von UF6-Gas in flüssiges UF6 durch Verdichtung und Kühlung; – Produkt- und Tailsstationen zur Einfüllung von UF6 in Behälter.

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5.4.2 Verteilerrohrsysteme

Rohr- und Verteilersysteme, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Leitung von UF6 innerhalb der Gasdiffusionskaskade. Das Rohrsystem ist normalerweise ein Zwei- fachverteilersystem, bei dem jede Zelle mit jedem Verteiler verbunden ist.

5.4.3 Vakuumsysteme

a. Speziell ausgelegte oder angefertigte grosse Vakuumleitungen, Vakuumver- teiler oder Vakuumpumpen mit einem Durchsatz von mindestens 5 m3/min (175 ft3/min); b. Vakuumpumpen, speziell ausgelegt zum Gebrauch in UF6-haltiger Luft, hergestellt aus oder beschichtet mit Aluminium, Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel. Diese Pumpen sind entweder Rotations- oder Verdrängerpumpen; sie können Verdrängungs- und Fluorkohlenstoffdich- tungen und spezielle Arbeitsmedien haben.

5.4.4 Spezielle Abschalt- und Regelventile

Speziell ausgelegte oder angefertigte manuelle oder automatische Abschalt- und Regelbalgventile aus UF6-resistenten Werkstoffen mit einem Durchmesser von 40–1500 mm (1,5–59 in) zur Anbringung im Hauptsystem und in den Zusatzsyste- men von Gasdiffusionsanreicherungsanlagen.

5.4.5 UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen

Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnet- oder Quadrupol-Spektrometer zur Entnahme von Proben des Beschickungsgutes, des Produkts oder der Tails aus den UF6-Gasströmen während des Prozesses mit allen folgenden Eigenschaften:

1. Auflösungsvermögen 1 amu für Massen grösser als 320 amu;

2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrome oder Monel

bzw. nickelplattiert;

3. Elektronenstoss-Ionenquellen; und

4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.

Erläuterung Die aufgeführten Teile kommen normalerweise direkt in Berührung mit dem UF6-Prozessgas oder regeln den Gasstrom von einer Kaskade zur anderen direkt. Sämtliche Oberflächen, die mit dem Prozessgas in Berührung kommen, werden ganz aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt oder sind damit beschichtet. Die UF6-resistenten Werkstoffe für Gasdiffusionsbauteile sind Edelstahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Aluminiumoxid, Nickel oder Legierungen mit mindestens

60 % Nickel sowie UF6-resistente fluorkohlenstoffhaltige Polymere.

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5.5 Systeme, Ausrüstungen und Bauteile, speziell ausgelegt

oder angefertigt für Aerodynamik-Anreicherungsanlagen Vorbemerkung Bei Aerodynamik-Anreicherungsverfahren wird eine Mischung von gasförmigem UF6 und Leichtgas (Wasserstoff und Helium) verdichtet und dann durch Trennele- mente geleitet, in denen durch die Erzeugung von starken Zentrifugalkräften an gekrümmten Flächen die Isotopen getrennt werden. Zwei Verfahren dieser Art wurden entwickelt: das Trenndüsen- und das Wirbelröhrenverfahren. Die Hauptbe- standteile einer Trennungsstufe bei beiden Verfahren sind zylindrische Behälter mit speziellen Trennelementen (Düsen bzw. Wirbelröhren), Gaskompressoren und Wärmeaustauscher zur Ableitung der Kompressionshitze. In einer Aerodynamik- Anlage sind mehrere dieser Stufen notwendig, so dass die Mengen einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben können. Da in aerodynamischen Prozes- sen UF6 verwendet wird, müssen die (mit dem Gas in Berührung kommenden) Oberflächen von Ausrüstung, Rohren und Instrumenten aus UF6-resistenten Werk- stoffen sein. Erläuterung Die aufgeführten Teile kommen entweder direkt in Berührung mit dem UF6-Prozessgas oder regeln den Gasstrom innerhalb der Kaskade direkt. Sämtliche Oberflächen, die mit dem Prozessgas in Berührung kommen, werden ganz aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt oder sind damit beschichtet. Die UF6-resistenten Werkstoffe für die aerodynamische Anreicherung sind Kupfer, Edelstahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Legierungen mit min- destens 60 % Nickel sowie UF6-resistente fluorkohlenstoffhaltige Polymere.

5.5.1 Trenndüsen

Speziell ausgelegte oder angefertigte Trenndüsen und dazugehörige Baugruppen. Die Trenndüsen bestehen aus schlitzförmigen, gekrümmten Kanälen mit einem Krümmungsradius von weniger als 1 mm (in der Regel 0,1–0,05 mm). Sie sind UF6-resistent und haben ein Trennblech, welches das durch die Düse strömende Gas in zwei Ströme teilt.

5.5.2 Wirbelröhren

Speziell ausgelegte oder angefertigte Wirbelröhren und dazugehörige Baugruppen. Die Wirbelröhren sind zylindrisch oder konisch, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen mit einem Durchmesser zwischen 0,5 cm und 4 cm, einem Verhältnis Länge/Durchmesser kleiner/gleich als 20:1 und mit einem oder mehreren seitlichen Gaseinlässen. Die Rohre haben an einem oder beiden Enden Düsenfortsätze.

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Erläuterung Das Gas wird seitlich an einem Ende durch Drallbleche oder an zahlreichen Stellen an der Seite in die Wirbelröhre eingeführt.

5.5.3 Kompressoren und Ventilatoren

Speziell ausgelegte oder angefertigte Axial-, Radial- oder Verdrängungsverdichter oder entsprechende Ventilatoren, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resisten- ten Werkstoffen und mit einem Ansaugvermögen von 2 m3 oder mehr UF6-Träger- gasgemisch (Wasserstoff oder Helium) pro Minute. Erläuterung Die Kompressoren und Ventilatoren haben in der Regel ein Verdichtungsverhältnis von 1,2:1 bis 6:1.

5.5.4 Radialdichtringe

Speziell ausgelegte oder angefertigte Radialdichtringe mit Einlass- und Auslassver- bindungen zur Abdichtung der Welle, mit der der Kompressor- bzw. der Ventilator- rotor an den Antriebsmotor angeschlossen ist, um ein Austreten von Prozessgas oder ein Eindringen von Luft oder Sperrgas in die Innenkammer des Kompressors bzw. des Ventilators, die mit einem UF6-Träger-Gemisch gefüllt ist, zu verhindern.

5.5.5 Wärmeaustauscher für die Gaskühlung

Speziell ausgelegte oder angefertigte Wärmeaustauscher, hergestellt oder beschich- tet mit UF6-resistenten Werkstoffen.

5.5.6 Trennelementengehäuse

Speziell ausgelegte oder angefertigte Gehäuse für Trennelemente, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen für Wirbelröhren oder Trenn- düsen. Erläuterung Diese Gehäuse können zylindrisch – mit einem Durchmesser von über 300 mm und einer Länge von mindestens 900 mm – oder rechteckig mit vergleichbaren Abmes- sungen und für die horizontale oder vertikale Anbringung geeignet sein.

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5.5.7 Einspeisesysteme/Systeme zur Entnahme

von Produkt und Tails Speziell ausgelegte oder angefertigte Prozesssysteme oder -ausrüstung für Anreiche- rungsanlagen, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen; dazu gehören: a. Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zur Anreicherung geleitet wird; b. Desublimierer (oder Kühlfallen) zur Entnahme von UF6 aus dem Anreiche- rungsprozess und zur Weiterleitung durch Erhitzen; c. Verfestigungs- oder Verflüssigungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess durch Verdichtung und Umwandlung von UF6 in seine flüssige bzw. feste Form; d. Produkt- und Tailsstationen zur Einfüllung von UF6 in Behälter.

5.5.8 Verteilerrohrsysteme

Speziell ausgelegte oder angefertigte Rohrsysteme, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen zur Leitung von UF6 innerhalb der Aerodynamik- Trennkaskaden. Das Rohrsystem ist in der Regel ein Zweifachverteilungssystem, bei dem jede Stufe oder Stufengruppe an jeden Verteiler angeschlossen ist.

5.5.9 Vakuumsysteme und -pumpen

a. Speziell ausgelegte oder angefertigte Vakuumsysteme mit einem Ansaug- vermögen von mindestens 5 m3 pro Minute, bestehend aus Vakuumleitun- gen, Vakuumverteilern und Vakuumpumpen zum Betrieb in UF6-haltiger Luft; b. Vakuumpumpen, speziell ausgelegt oder angefertigt zum Gebrauch in UF6-haltiger Luft, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen. Diese Pumpen können Fluorkohlenstoffdichtungen haben und spezielle Betriebsflüssigkeiten verwenden.

5.5.10 Spezielle Abschalt- und Regelventile

Speziell ausgelegte oder angefertigte manuelle oder automatische Abschalt- und Regelbalgventile aus UF6-resistenten Werkstoffen mit einem Durchmesser von 40–1500 mm zur Anbringung im Hauptsystem und den Zusatzsystemen von Aero- dynamik-Anreicherungsanlagen.

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5.5.11 UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen

Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnet- oder Quadrupol-Spektrometer zur Entnahme von Proben des Beschickungsgutes, Produkts oder Rückstands aus den UF6-Gasströmen während des Prozesses mit allen folgenden Eigenschaften:

1. Auflösungsvermögen 1 amu für Massen grösser als 320 amu;

2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrome oder Monel

bzw. nickelplattiert;

3. Elektronenstoss-Ionenquellen; und

4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.

5.5.12 UF6-Trägergas-Trennsysteme

Speziell ausgelegte oder angefertigte Prozesssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (Wasserstoff oder Helium). Erläuterung Mit diesen Systemen wird der UF6-Gehalt im Trägergas auf 1 ppm oder weniger reduziert; sie können folgende Ausrüstung enthalten: a. Tieftemperatur-Wärmeaustauscher und Kryotrennanlagen, ausgelegt für Temperaturen von –120 °C oder weniger; b. Tieftemperatur-Gefriergeräte, ausgelegt für Temperaturen von –120 °C oder weniger; c. Trenndüsen oder Wirbelröhren zum Trennen von UF6 und Trägergas; d. UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen von –20 °C oder weniger.

5.6 Systeme, Ausrüstung und Bauteile, speziell ausgelegt

oder angefertigt für die Anreicherung durch chemischen Austausch oder Ionenaustausch Vorbemerkung Der geringe Massenunterschied zwischen den Uranisotopen verschiebt das Gleich- gewicht der chemischen Reaktion etwas, was zur Trennung der Isotopen genutzt werden kann. Zwei Verfahren wurden entwickelt: der chemische Flüssig-Flüssig- Austausch und der Flüssig-Fest-Ionenaustausch. Beim chemischen Flüssig-Flüssig-Austausch werden unvermischbare flüssige (wässrige oder organische) Phasen gegenstromig geleitet, wodurch der Effekt Tau- sender hintereinandergeschalteter Trennstufen entsteht. Die wässrige Phase besteht aus Uranchlorid in einer Salzsäurelösung; die organische Phase besteht aus einem uranchloridhaltigen Extraktionsmittel in einem organischen Lösungsmittel. Die in der Trennkaskade verwendeten Kontaktoren können Flüssig-Flüssig-Austausch- kolonnen (wie gepulste Siebbodenkolonnen) oder Flüssig-Zentrifugalextraktoren

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sein. Chemische Umwandlungen (Oxidation oder Reduktion) sind an beiden Enden der Trennkaskade für den Rückfluss notwendig. Bei der Auslegung wird darauf geachtet, dass die Prozessströme nicht mit bestimmten Metallionen kontaminiert werden. Daher werden aus Kunststoff hergestellte, kunststoffbeschichtete (bei- spielsweise mit fluorkohlenstoffhaltigen Polymeren) und/oder glasbeschichtete Kolonnen und Rohre verwendet. Beim Flüssig-Fest-Ionenaustausch erfolgt die Anreicherung durch die Adsorption/ Desorption von Uran auf ein spezielles leistungsfähiges Reaktionsharz oder einen entsprechenden Adsorber für den Ionenaustausch. In Salzsäure und anderen chemi- schen Agenzien gelöstes Uran wird durch zylindrische Anreicherungskolonnen mit Schüttschichten des Adsorbers geleitet. Um einen kontinuierlichen Prozess sicherzu- stellen, ist ein Rückflusssystem notwendig, bei dem das Uran vom Adsorber gelöst und in den Flüssigkeitsstrom zurückgeführt wird, so dass Produkt und Rückstand entnommen werden können. Das geschieht mit Hilfe von geeigneten chemischen Reduktions/Oxidationsstoffen, die in getrennten externen Kreisläufen vollständig regeneriert werden und teilweise in den Isotopentrennkolonnen selbst regeneriert werden können. Auf Grund der Verwendung von heissen konzentrierten Salzsäure- lösungen bei dem Verfahren muss die Ausrüstung aus speziellen korrosionsbestän- digen Werkstoffen hergestellt oder damit beschichtet sein.

5.6.1 Flüssig-Flüssig-Austauschkolonnen

(chemischer Austausch) Gegenstrom-Austauschkolonnen (flüssig-flüssig) mit mechanischem Kraftantrieb (also gepulste Siebbodenkolonnen, Schubwagenkolonnen und Kolonnen mit einge- bauten Turbinenmischapparaten), speziell ausgelegt oder angefertigt für die Uranan- reicherung mit chemischen Austauschverfahren. Damit sie korrosionsbeständig gegen konzentrierte Salzsäurelösung sind, werden die Kolonnen und ihre Einbauten aus geeigneten Kunststoffen (wie fluorkohlenstoffhaltigen Polymeren) hergestellt, damit beschichtet oder glasbeschichtet. Die Stufenverweilzeit der Kolonnen ist kurz ausgelegt (30 Sekunden oder weniger).

5.6.2 Flüssig-Flüssig-Zentrifugalkontaktoren

(chemischer Austausch) Flüssig-Flüssig-Zentrifugalkontaktoren, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Anreicherung von Uran durch chemische Austauschverfahren. Solche Kontaktoren verwenden Rotation zur Dispersion der organischen und wässrigen Ströme und anschliessend die Zentrifugalkraft zur Phasentrennung. Damit sie korrosionsbestän- dig gegen konzentrierte Salzsäurelösung sind, werden die Extraktoren aus geeigne- ten Kunststoffen (wie fluorkohlenstoffhaltigen Polymeren) hergestellt, damit beschichtet oder glasbeschichtet. Die Stufenverweilzeit der Zentrifugalextraktoren ist kurz ausgelegt (30 Sekunden oder weniger).

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5.6.3 Uranreduktionssysteme und entsprechende Ausrüstung

(chemischer Austausch) a. Speziell ausgelegte oder angefertigte elektrochemische Zellen zur Reduktion von Uran von einem Valenzzustand zu einem anderen zur Anreicherung von Uran durch chemischen Austausch. Die Zellenwerkstoffe, die mit den Pro- zesslösungen in Kontakt kommen, müssen gegen konzentrierte Salzsäure- lösung korrosionsbeständig sein. Erläuterung Die Kathodenkammer der Zelle muss so ausgelegt sein, dass eine Reoxidation des Urans zu seinen höheren Valenzzuständen ausgeschlossen ist. Um das Uran in der Kathodenkammer zu halten, kann die Zelle eine undurchlässige Trennwand aus einem speziellen Kationenaustauschmaterial haben. Die Kathode besteht aus einem geeigneten festen Leiter, beispielsweise Graphit. b. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme am Produktende der Kaskade zur Entnahme von U4+ aus dem organischen Strom, wodurch der Säure- gehalt und der Säurezusatz zu den elektrochemischen Reduktionszellen geregelt werden. Erläuterung Diese Systeme bestehen aus Lösungsmittelextraktionsausrüstungen zum Abtreiben von U4+ aus dem organischen Strom in eine wässrige Lösung, Verdunstungsausrüs- tung und/oder sonstige Ausrüstung zur Regelung und Kontrolle des pH der Lösung sowie Pumpen und sonstige Transferapparate zur Speisung der elektrochemischen Reduktionszellen. Bei der Auslegung wird vor allem darauf geachtet, dass die wäss- rige Flüssigkeit nicht mit bestimmten Metallionen kontaminiert wird. Daher sind die Teile des Systems, die mit dem Prozessstrom in Kontakt kommen, aus geeigneten Materialien hergestellt oder damit beschichtet (wie Glas, fluorkohlenstoffhaltigen Polymeren, Polyphenylsulfat, Polyethersulfon und harzimprägniertem Graphit).

5.6.4 Einspeise-Aufbereitungssysteme (chemischer Austausch)

Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Herstellung hochreiner Uranchlo- ridlösung zur Einspeisung in Isotopen-Trennanlagen, die chemische Austauschver- fahren verwenden. Erläuterung Diese Systeme bestehen aus Lösungsmitteltrenn-, Lösungsabscheidungs- und/oder Ionenaustauschausrüstungen für die Reinigung sowie aus Elektrolysezellen zur Reduzierung von U6+ oder U4+ zu U3+ Sie stellen Uranchloridlösungen mit nur wenigen ppm metallischen Unreinheiten wie Chrom, Eisen, Vanadium, Molybdän und anderen bivalenten oder höheren multivalenten Kationen her. Baustoffe für die Teile des Systems, die für die Verarbeitung des hochreinen U3+ bestimmt sind, sind beispielsweise Glas, fluorkohlenstoffhaltige Polymere, Polyphenylsulfat oder kunst- stoffbeschichtetes Polyethersulfon und harzimprägnierter Graphit.

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5.6.5 Uranoxidationsysteme (chemischer Austausch)

Speziell ausgelegt oder angefertigt für die Oxidation von U3+ zu U4+ im Anreiche- rungsverfahren durch chemischen Austausch. U4+ wird dann in die Isotopen- Trennkaskade zurückgeleitet. Erläuterung Diese Systeme können folgende Ausrüstung enthalten: a. Ausrüstung, mit der Chlor und Sauerstoff mit dem wässrigen Ausfluss aus dem Isotopen-Trennapparat zusammengebracht werden und das dabei ent- stehende U4+ extrahiert und in den abgetriebenen organischen Strom geleitet wird, der vom Produktende der Kaskade kommt. b. Ausrüstung zur Trennung von Wasser und Salzsäure, damit das Wasser und die konzentrierte Salzsäure an entsprechenden Stellen im Prozess zurück- geleitet werden kann.

5.6.6 Leistungsfähige Ionenaustausch-Harze-Adsorber

(Ionenaustausch) Leistungsfähige Ionenaustausch-Harze oder -Adsorber, speziell ausgelegt oder zubereitet zur Anreicherung von Uran durch Ionenaustausch unter Verwendung von porös-makrovernetzten Harzen und/oder membranartigen Strukturen, in denen sich die aktiven chemischen Austauschgruppen nur auf der Oberfläche eines inaktiven porösen Trägermaterials befinden, und anderen zusammengesetzten Strukturen in geeigneter Form, einschliesslich Partikel oder Fasern. Das Ionenaustausch Harz/ Adsorber haben einen Durchmesser von 0,2 mm oder weniger; sie müssen chemisch resistent gegen konzentrierte Salzsäurelösungen und physikalisch beständig genug sein, um in der Austauschkolonne nicht zu zerfallen. Die Harze/Adsorber sind für eine hohe Isotopenaustauschkinetik ausgelegt (Austauschhalbwertzeit weniger als

10 s) und für den Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 100 °C bis 200 °C

geeignet.

5.6.7 Ionenaustauschkolonnen (Ionenaustausch)

Zylindrische Ionenaustauschkolonnen mit einem Durchmesser von mehr als

1000 mm mit Schüttschichten des Ionenaustausch Harz/Adsorbers, speziell ausge-

legt oder angefertigt für die Urananreicherung im Ionenaustauschverfahren. Diese Kolonnen sind hergestellt aus oder beschichtet mit Werkstoffen, die resistent sind gegen konzentrierte Salzsäurelösungen (z.B. Titan oder fluorkohlenstoffhaltige Kunststoffe) und die geeignet sind zum Betrieb bei Temperaturen im Bereich von

100 °C bis 200 °C und einem Druck von über 0,7 MPa (102 psi).

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5.6.8 Ionenaustausch-Rückflusssysteme (Ionenaustausch)

a. Speziell ausgelegte oder angefertigte chemische oder elektrochemische Reduktionssysteme zur Wiederaufbereitung der chemischen Reduktions- mittel, die in Ionenaustausch-Urananreicherungskaskaden benutzt werden. b. Speziell ausgelegte oder angefertigte chemische oder elektrochemische Oxi- dationssysteme zur Wiederaufbereitung der chemischen Oxidationsmittel, die in Ionenaustausch-Urananreicherungskaskaden benutzt werden. Erläuterung Bei der Ionenaustausch-Anreicherung kann beispielsweise trivalentes Titan (Ti3+) als Reduktionskation verwendet werden. In diesem Fall wird Ti3+ durch Reduktion von Ti4+ im Reduktionssystem wiedergewonnen. Als Oxidationsmittel kann beispielsweise trivalentes Eisen (Fe3+) verwendet werden. In diesem Fall wird Fe3+ durch Oxidation von Fe2+ im Oxidationssystem wiederge- wonnen.

5.7 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme,

Ausrüstungen und Bauteile zur Verwendung in Anreicherungsanlagen mit Lasern Vorbemerkung Die Systeme für die Anreicherung unter Verwendung von Lasern gliedern sich in zwei Gruppen: Anlagen mit atomarem Urandampf als Prozessmedium und Anlagen mit Dampf einer Uranverbindung als Prozessmedium. Nach der gebräuchlichen Nomenklatur werden sie folgendermassen eingeordnet: Kategorie 1 – Isotopentren- nung nach atomarem Laserverfahren (AVLIS oder SILVA); Kategorie 2 – Isotopen- trennung nach dem molekularen Laserverfahren (MLIS oder MOLIS) und chemi- sche Reaktion durch isotopenselektive Laseraktivierung (CRISLA). Die Systeme, Ausrüstung und Bauteile für Laser-Anreicherungsanlagen sind: a. Apparate zur Einspeisung von Uranmetalldampf (zur selektiven Photoioni- sierung) oder Apparate zur Einspeisung des Dampfes einer Uranverbindung (zur Photodissoziierung oder chemischen Aktivierung); b. Apparate zum Auffangen von an- und abgereichertem Uranmetall als Pro- dukt und Rückstand in Kategorie 1 und Apparate zum Auffangen von disso- ziierten Verbindungen oder Verbindungen, die in Reaktion gebracht wurden, als Produkt und von einem unveränderten Stoff als Rückstand in Katego- rie 2; c. Prozesslasersysteme zur selektiven Anregung von Uranen des Typs Uran-235; und d. Ausrüstung für die Einspeise-Aufbereitung und die Produktumwandlung. Auf Grund der Komplexität der Spektroskopie von Uranatomen und -ver- bindungen könnten alle möglichen vorhandenen Lasertechniken zur Anwen- dung kommen.

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Erläuterung Viele der in Absatz 5.7 aufgeführten Teile kommen mit Uranmetalldampf oder -flüssigkeit oder mit Prozessgas aus UF6 oder einem Gemisch aus UF6 und anderen Gasen in unmittelbaren Kontakt. Sämtliche Oberflächen, die direkt mit UF6 in Berührung kommen, sind aus korrosionsbeständigen Werkstoffen hergestellt oder damit beschichtet. Die gegen den Dampf oder die Flüssigkeit von Uranmetall oder einer Uranlegierung korrosionsbeständigen Werkstoffe für Teile von Laser-Anrei- cherungsanlagen sind: yttriumoxid-beschichteter Graphit und Tantal; zu den UF6- resistenten Werkstoffen gehören Kupfer, Edelstahl, Aluminium, Aluminiumlegie- rungen, Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel.

5.7.1 Uranverdampfungssysteme (AVLIS)

Speziell ausgelegte oder angefertigte Uranverdampfungssysteme, die flächenbe- strahlende oder rasternde Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen mit einer Auf- treffleistung von mehr als 2,5 kW/cm enthalten.

5.7.2 Handhabungssysteme für flüssiges Uranmetall (AVLIS)

Speziell ausgelegte oder angefertigte Handhabungssysteme für geschmolzenes Uranmetall oder Uranmetallegierungen, bestehend aus Tiegeln und Kühlvorrichtun- gen. Erläuterung Die Tiegel und andere Teile dieses Systems, die in unmittelbaren Kontakt mit geschmolzenem Uran oder Uranlegierungen kommen, sind hergestellt aus Materia- lien mit geeigneter Hitze- und Korrosionsbeständigkeit oder damit beschichtet. Geeignete Werkstoff sind Tantal, yttriumoxidbeschichteter Graphit, Graphit beschichtet mit anderen Seltenerdoxiden oder Mischungen daraus.

5.7.3 Sammelbehälter für Produkt und Tails von Uranmetall

(AVLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Behälter zur Sammlung von Uranmetall in flüssiger und fester Form. Erläuterung Bauteile dieser Behälter sind aus gegen Uranmetalldampf oder -flüssigkeit wärme- und korrosionsbeständigen Werkstoffen hergestellt oder damit beschichtet (wie yttriumoxid-beschichtetem Graphit oder Tantal). Dazu gehören auch Rohre, Ventile, Anschlussteile, Abflussrinnen, Durchführungsteile, Wärmeaustauscher und Kollek- torplatten für magnetische, elektrostatische und andere Trennmethoden.

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5.7.4 Separatorengehäuse (AVLIS)

Speziell ausgelegte oder angefertigte zylindrische oder rechteckige Behälter für die Uranmetalldampfquelle, die Elektronenstrahlkanone und die Sammelbehälter für Produkt und Rückstand. Erläuterung Diese Gehäuse haben zahlreiche Öffnungen für elektrische Leitungen oder Wasser- leitungen, für Laserstrahlen, Vakuumpumpenverbindungen und für die Instrumen- tendiagnostik und Überwachung. Sie lassen sich auch zum Zweck eines Austausches von Innenteilen öffnen und schliessen.

5.7.5 Überschallexpansionsdüsen (MLIS)

Überschallexpansionsdüsen, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Kühlung von Gemischen aus UF6 und Trägergas auf 150 K oder tiefere Temperaturen, aus UF6-resistenten Werkstoffen.

5.7.6 Uranpentafluorid-Produktsammler (MLIS)

Speziell ausgelegte oder angefertigte Uranpentafluorid(UF5)-Festproduktsammler bestehend aus Filter, Prallabscheider, Zyklonenabscheider oder Kombinationen daraus, aus UF5/UF6-resistenten Werkstoffen.

5.7.7 UF6-Trägergaskompressoren (MLIS)

Kompressoren für UF6-Trägergas-Gemische, speziell ausgelegt oder angefertigt für den kontinuierlichen Betrieb mit UF6. Die Bestandteile dieser Kompressoren, die mit dem Prozessgas in Berührung kommen, sind aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt oder damit beschichtet.

5.7.8 Radialdichtringe (MLIS)

Speziell ausgelegte oder angefertigte Radialdichtringe mit Einlass- und Auslassver- bindungen zur Abdichtung der Welle, mit der der Kompressorrotor an den Antriebsmotor angeschlossen ist, um die Innenkammer des Kompressors, die mit einem UF6-Trägergasgemisch gefüllt ist, zuverlässig gegen das Ausströmen von Prozessgas oder das Eindringen von Luft oder Sperrgas abzudichten.

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5.7.9 Fluorierungssysteme (MLIS)

Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme für die Fluorierung von UF5 (fest) zu UF6 (Gas). Erläuterung Mit diesen Systemen wird das gesammelte UF5-Pulver zu UF6 fluoriert und dann in einen Produktbehälter geleitet oder in MLIS-Systeme zur zusätzlichen Anreicherung eingespeist. Die Fluorierungsreaktion erfolgt entweder im Isotopentrennsystem, wobei die Reaktion und die Produktentnahme direkt an den Sammlern stattfinden, oder das UF5-Pulver kann zur Fluorierung von den Produktsammlern in einen geeigneten Reaktionsbehälter geleitet werden (z.B. Wirbelbettreaktor, Schnecken- fördereinrichtung oder Flame Tower). In beiden Fällen werden Ausrüstungen für die Lagerung und den Transfer von Fluor (oder anderen geeigneten Fluorierungsmitteln) sowie zum Sammeln und zum Transfer von UF6 verwendet.

5.7.10 UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen (MLIS)

Speziell ausgelegtes oder angefertigtes Magnet- oder Quadrupol-Massenspektrome- ter zur Entnahme von Proben des Beschickungsgutes, des Produkts oder der Tails aus den UF6-Gasströmen während des Prozesses mit allen folgenden Eigenschaften:

1. Auflösungsvermögen 1 amu für Massen grösser als 320 amu;

2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrome oder Monel

bzw. nickelplattiert;

3. Elektronenstoss-Ionenquellen;

4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.

5.7.11 Einspeisesysteme/Systeme zur Entnahme von Produkt

und Tails (MLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Prozesssysteme oder Ausrüstungen von Anrei- cherungsanlagen, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen. Dazu gehören: a. Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zur Anreicherung geleitet wird; b. Desublimierer (oder Kühlfallen) zur Entnahme von UF6 aus dem Anreiche- rungsprozess zum Weiterleiten durch Erhitzen; c. Verfestigungs- oder Verflüssigungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess durch Verdichtung und Umwandlung von UF6 in seine flüssige bzw. feste Form; d. Produkt- und Tailsstationen zur Einfüllung von UF6 in Behälter.

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5.7.12 UF6-Trägergas-Trennsysteme (MLIS)

Speziell ausgelegtes und angefertigtes Prozesssystem zur Trennung von UF6 und Trägergas. Trägergas kann Stickstoff, Argon oder ein anderes sein. Erläuterung Diese Systeme können folgende Ausrüstung enthalten: a. Tieftemperatur-Wärmeaustauscher und Kryotrennanlagen, ausgelegt für Temperaturen von –120 °C oder weniger; b. Tieftemperatur-Gefriergeräte, ausgelegt für Temperaturen von –120 °C oder weniger; c. UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen von –20 °C oder weniger.

5.7.13 Lasersysteme (AVLIS, MLIS und CRISLA)

Laser oder Lasersysteme, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Trennung von Uranisotopen. Erläuterung Das Lasersystem für den AVLIS-Prozess besteht in der Regel aus zwei Lasern: einem Kupferdampflaser und einem Farbstofflaser. Das Lasersystem für MLIS besteht in der Regel aus einem CO2-Excimerlaser oder einer Photozelle mit mehr- fachem Strahlendurchgang und mit sich drehenden Spiegeln an beiden Enden. Für Laser und Lasersysteme ist bei beiden Verfahren ein Frequenzbereichstabilisator für den kontinuierlichen Betrieb erforderlich.

5.8 Systeme, Ausrüstungen und Bauteile, besonders

ausgelegt oder angefertigt für Anreicherungsanlagen, die das Plasmatrennverfahren verwenden Vorbemerkung Beim Plasmatrennverfahren wird ein Plasma von Uranionen durch ein elektrisches Feld geleitet, das auf die Resonanzfrequenz des U-235-Ions eingestellt ist, so dass diese vorzugsweise Energie absorbieren und sich der Durchmesser ihrer spiralen- förmigen Bahnen vergrössert. Ionen mit einer Bahn mit grossem Durchmesser werden eingefangen, wodurch ein U-235-angereichertes Produkt entsteht. Das Plasma, das durch Ionisierung von Urandampf erzeugt wird, wird durch ein starkes Magnetfeld, das mit einem supraleitfähigen Magneten erzeugt wird, in einer Vaku- umkammer gehalten. Die wichtigsten technischen Systeme des Prozesses sind das Uranplasmaerzeugungsystem, das Separatormodul mit supraleitfähigen Magneten und Metallentnahmesystemen zur Sammlung von Produkt und Tails.

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5.8.1 Mikrowellenleistungsquellen und -strahler

Mikrowellenleistungsquellen und -strahler, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Erzeugung oder Beschleunigung von Ionen, mit folgenden Merkmalen: Frequenz grösser als 30 GHz und mittlere Ausgangsleistung grösser als 50 kW.

5.8.2 Anregungsspulen

Speziell ausgelegte oder angefertigte Anregungsspulen für Frequenzen im Radio- frequenzbereich über 100 kHz und geeignet für eine mittlere Leistung grösser als

40 kW.

5.8.3 Uranplasmaerzeugungssysteme

Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme für die Erzeugung von Uranplasma, die flächenbestrahlende oder rasternde Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen mit einer Auftreffleistung von mehr als 2,5 kW/cm enthalten können.

5.8.4 Handhabungssysteme für flüssiges Uranmetall

Speziell ausgelegte oder angefertigte Handhabungssysteme für geschmolzenes Uranmetall oder Uranlegierungen, bestehend aus Tiegeln und Kühlvorrichtung. Erläuterung Die Tiegel und andere Teile dieser Systeme, die in unmittelbaren Kontakt mit ge- schmolzenem Uran oder Uranlegierungen kommen, sind hergestellt aus Materialien von geeigneter Hitze- und Korrosionsbeständigkeit oder damit beschichtet. Geeigne- te Werkstoffe sind Tantal, yttriumoxid-beschichteter Graphit und Graphit, der mit anderen Seltenerdoxiden oder Mischungen daraus beschichtet ist.

5.8.5 Sammelbehälter für Uranmetallprodukt und -tails

Speziell ausgelegte oder angefertigte Sammelbehälter für festes Uranmetall. Diese Sammelbehälter sind hergestellt aus geeigneten hitzebeständigen und uranmetall- dampf-resistenten Materialien wie yttriumoxid-beschichtetem Graphit oder Tantal.

5.8.6 Separatorengehäuse

Speziell ausgelegte oder angefertigte zylindrische Behälter zur Verwendung in Anreicherungsanlagen, die das Plasmaverfahren verwenden. In dem Behälter sind die Uranplasmaquelle, Anregungsspulen der Radiofrequenz und der Produkt- und Tails-Sammelbehälter untergebracht.

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Erläuterung Diese Gehäuse haben zahlreiche Öffnungen für elektrische Leitungen, Diffusions- pumpenverbindungen, Instrumentendiagnostik und Überwachung. Sie lassen sich auch zum Zweck des Austausches von Innenteilen öffnen und schliessen und sind aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien wie Edelstahl hergestellt.

5.9 Systeme, Ausrüstungen und Bauteile,

besonders ausgelegt oder angefertigt zur Verwendung in Anreicherungsanlagen, die elektromagnetische Verfahren verwenden Vorbemerkung Beim elektromagnetischen Verfahren werden die durch Ionisierung eines Einspeise- salzes (in der Regel UCl4 erzeugten Uranmetallionen beschleunigt und durch ein Magnetfeld geleitet. Ionen verschiedener Isotopen folgen unterschiedlichen Pfaden. Die wichtigsten Bauteile einer elektromagnetischen Isotopen-Trennanlage sind: ein Magnetfeld für die Umlenkung der Ionenstrahlen/Isotopentrennung, eine Ionenquel- le mit Beschleunigungssystem und ein Sammelbehälter für die abgetrennten Ionen. Zusatzsysteme für den Prozess sind das Stromversorgungssystem für den Magneten, das Hochspannungs-Stromversorgungssystem für die Ionenquelle, das Vakuumsys- tem und die komplexen chemischen Systeme für die Entnahme des Produkts und die Reinigung/Rückgewinnung der Bestandteile.

5.9.1 Elektromagnetische Isotopentrenner

Elektromagnetische Isotopentrenner, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Tren- nung von Uranisotopen, sowie Ausrüstungen und Bauteile hierfür, darunter: a. Ionenquellen Speziell ausgelegte oder angefertigte Einfach- oder Mehrfach- Ionenquellen, bestehend aus einer Dampfquelle, einem Ionisierer und Strahlbeschleuniger, hergestellt aus geeigneten Materialien wie Graphit, Edelstahl oder Kupfer und geeignet zur Erzeugung eines Ionenstroms von

50 mA oder mehr.

b. Ionenkollektoren Ionenkollektorplatten mit zwei oder mehr Schlitzen ein- schliesslich Sammelbehälter, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Bünde- lung der Ionenstrahlen von angereichertem oder abgereichertem Uran, bestehend aus geeigneten Materialien wie Graphit oder Edelstahl. c. Vakuumbehälter Speziell ausgelegte oder angefertigte Vakuumbehälter für elektromagnetische Urantrenner, hergestellt aus geeigneten nichtmagneti- schen Materialien wie Edelstahl für den Betrieb bei einem Druck von 0,1 Pa oder weniger.

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Erläuterung Die Behälter sind speziell für Ionenquellen, Kollektorplatten und wassergekühlte Auskleidungen hergestellt. Anschlüsse für Diffusionspumpen sind vorgesehen; die Behälter lassen sich zur Entnahme und zum Wiedereinbau dieser Bestandteile öff- nen und schliessen. d. Magnetpolstücke Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnetpolstücke mit einem Durchmesser von mehr als 2 m zur Erzeugung eines konstanten Mag- netfelds in einem elektromagnetischen Isotopentrenner und zur Übertragung des Magnetfelds zwischen nebeneinanderliegenden Isotopentrennern.

5.9.2 Hochspannungsstromversorgung

Speziell ausgelegte oder angefertigte Hochspannungsstromversorgung für Ionen- quellen mit allen folgenden Eigenschaften: geeignet für den kontinuierlichen Betrieb, Ausgangsspannung 20 000 V oder mehr, Ausgangsstromstärke 1 A oder mehr sowie Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von acht Stunden.

5.9.3 Stromversorgung der Magnete

Speziell ausgelegte oder angefertigte Hochleistungs- und Gleichstromversorgung der Magnete mit allen folgenden Eigenschaften: geeignet für den kontinuierlichen Betrieb mit Ausgangsstromstärke von 500 A oder mehr bei einer Spannung von

100 V oder mehr sowie Strom- oder Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über

eine Zeitdauer von acht Stunden.

6 Anlagen zur Herstellung von schwerem Wasser,

Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders ausgelegte oder angefertigte Ausrüstung hierfür Vorbemerkung Schweres Wasser kann durch viele verschiedene Verfahren gewonnen werden. Als rentabel haben sich jedoch zwei Verfahren herausgestellt: das Schwefelwasserstoff- Wasser-Austauschverfahren (GS-Verfahren) und das Ammoniak-Wasserstoff- Austauschverfahren. Das GS-Verfahren beruht auf dem Austausch von Wasserstoff und Deuterium zwischen Wasser und Schwefelwasserstoff in einer Reihe von Kolonnen, deren oberer Teil im Betrieb kalt und deren unterer Teil heiss ist. Wasser fliesst von oben nach unten durch die Kolonnen, während das Schwefelwasserstoff- gas von unten nach oben zirkuliert. Eine Reihe von Siebplatten trägt zur Mischung des Gases und des Wassers bei. Deuterium migriert bei niedrigen Temperaturen zu Wasser und bei hohen Temperaturen zu Schwefelwasserstoff. Deuterium- angereichertes Gas oder Wasser wird von den Kolonnen der ersten Stufe an dem Punkt entnommen, an dem sich der heisse und der kalte Abschnitt treffen, und der

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Prozess wird in Kolonnen weiterer Stufen wiederholt. Das Produkt der letzten Stufe, nämlich Wasser, dessen Deuterium-Gehalt bis zu 30 % angereichert ist, wird in einen Destillierapparat geleitet, in dem schweres Wasser in Reaktorqualität, d.h. 99,75 % Deuteriumoxid, erzeugt wird. Beim Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren wird Deuterium durch den Kon- takt mit flüssigem Ammoniak in Gegenwart eines Katalysators aus Synthesegas extrahiert. Das Synthesegas wird in Austauschkolonnen und in einen Ammoniak- konverter eingespeist. In den Kolonnen strömt das Gas von unten nach oben, wäh- rend das flüssige Ammoniak von oben nach unten fliesst. Das Deuterium wird im Synthesegas vom Wasserstoff abgetrieben und im Ammoniak konzentriert. Das Ammoniak strömt dann in einen Ammoniakcracker am unteren Ende der Kolonne, während das Gas in einen Ammoniakkonverter am oberen Ende strömt. Eine weitere Anreicherung erfolgt in nachgeschalteten Stufen, und schweres Wasser in Reaktor- qualität wird durch Nachdestillierung erzeugt. Das eingespeiste Synthesegas kann von einer Ammoniakanlage kommen, die zusammen mit einer Schwerwasser- Ammoniak-Wasserstoff-Austauschanlage gebaut werden kann. Im Ammoniak- Wasserstoff-Austauschverfahren kann auch normales Wasser als Deuteriumquelle verwendet werden. Viele der wichtigen Ausrüstungsteile von Schwerwassergewinnungsanlagen, die das GS-Verfahren oder das Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren verwenden, werden auch in verschiedenen Anlagen der chemischen oder der Erdölindustrie verwendet. Das trifft vor allem auf kleine Anlagen zu, die das GS-Verfahren ver- wenden. Nur wenige der Teile sind jedoch standardmässig erhältlich. Beim GS- und beim Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren müssen grosse Mengen leicht entzündlicher, korrosiver und toxischer Flüssigkeiten bei hohem Druck gehandhabt werden. Daher müssen bei der Festlegung von Auslegungs- und Betriebsnormen für Anlagen und Ausrüstungen für diese Verfahren die Materialauswahl und die Spezi- fikationen sorgfältig geprüft werden, um eine lange Betriebsdauer mit hohen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsstandards sicherzustellen. Die Wahl der Grösse ist in erster Linie eine Frage der Rentabilität und des Bedarfs. Daher dürfte der grösste Teil der Ausrüstung nach den Bedürfnissen der Kunden hergestellt werden. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass sowohl beim GS- als auch beim Ammo- niak-Wasserstoff-Austauschverfahren Ausrüstungen, die für sich genommen nicht speziell zur Erzeugung von schwerem Wasser ausgelegt oder angefertigt sind, zu Systemen zusammengebaut werden können, die speziell dazu dienen. Das Katalysa- torsystem, das im Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren verwendet wird, und die Wasserdestillierungssysteme, die in beiden Verfahren bei der Nachkonzentration von schwerem Wasser zu Wasser in Reaktorqualität verwendet werden, sind Bei- spiele dafür. Zur Ausrüstung, die speziell zur Herstellung von schwerem Wasser entweder mit dem Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschverfahren oder dem Ammoniak-Was- serstoff-Austauschverfahren ausgelegt oder angefertigt wird, gehören:

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6.1 Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschkolonnen

Austauschkolonnen aus hochwertigem Kolonnenstahl (wie ASTM A516) mit einem Durchmesser von 6 m (20 ft) bis 9 m (30 ft) zum Betrieb bei einem Nenndruck grösser/gleich 2 MPa (300 psi) und mit einem Korrosionszuschlag von 6 mm oder mehr, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Herstellung von schwerem Wasser mit dem Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschverfahren.

6.2 Ventilatoren und Kompressoren

Ein-Phasen-Niedrig-Zentrifugalventilatoren (dh. 0,2 MPa oder 30 psi) oder Kom- pressoren für die Schwefelwasserstoffgaszirkulation (d.h. Gas mit mehr als 70 % H2S), speziell ausgelegt oder angefertigt zur Herstellung von schwerem Wasser mit dem Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschverfahren. Diese Ventilatoren oder Kompressoren können einen Durchsatz von grösser/gleich 56 m3/s (120 000 SCFM) und ein Ansaugevermögen von grösser/gleich 1,8 MPa (260 psi) haben. Sie haben Dichtungen, die für den nassen H2S-Betrieb ausgelegt sind.

6.3 Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen

Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen mit einer Höhe von grösser/gleich 35 m (114,3 ft) und einem Durchmesser von 1,5 m (4,9 ft) bis 2,5 m (8,2 ft), geeignet für einen Betriebsdruck von mehr als 15 MPa (2 225 psi), speziell ausgelegt oder ange- fertigt für die Herstellung von schwerem Wasser mit dem Ammoniak-Wasserstoff- Austauschverfahren. Diese Kolonnen haben mindestens eine Axialöffnung mit Flansch mit dem gleichen Durchmesser wie das zylindrische Teil, durch das die Innenteile der Kolonne eingeführt oder entnommen werden können.

6.4 Kolonneninnenteile und Stufenpumpen

Kolonneninnenteile und Stufenpumpen, speziell ausgelegt oder angefertigt für Schwerwassererzeugungs-Kolonnen unter Verwendung des Ammoniak-Wasser- stoff-Austauschverfahrens. Zu den Innenteilen gehören speziell konstruierte Stufen- kontaktböden, die Gas und Flüssigkeit mischen. Zu den Stufenpumpen gehören speziell konstruierte Tauchpumpen für die Zirkulation des flüssigen Ammoniaks in einer Kontaktstufe innerhalb der Stufenkolonne.

6.5 Ammoniakcracker

Ammoniakcracker für einen Betriebsdruck von grösser/gleich 3 MPa (450 psi), speziell ausgelegt oder angefertigt für die Herstellung von schwerem Wasser unter Verwendung des Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahrens.

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6.6 Infrarot-Absorptionsanalysegeräte

Infrarot-Absorptionsanalysegeräte, geeignet zur laufenden Messung des Wasser- stoff-Deuterium-Verhältnisses bei Deuterium-Konzentrationen grösser/gleich 90 %.

6.7 Katalytische Brenner

Katalytische Brenner zur Umwandlung von angereichertem Deuteriumgas in schwe- res Wasser, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Herstellung von schwerem Was- ser unter Verwendung des Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahrens.

7 Anlagen zur Umwandlung von Uran und besonders

ausgelegte oder angefertigte Ausrüstungen hierfür Vorbemerkung Uranumwandlungsanlagen und -systeme eignen sich für eine oder mehrere Um- wandlungen von einer Uranverbindung in eine andere, darunter: Umwandlung von Uranerzkonzentraten in UO3, Umwandlung von UO3 in UO2, Umwandlung von Uranoxid in UF4 oder UF6, Umwandlung von UF6 in UF4, Umwandlung von UF4 in Uranmetall sowie Umwandlung von Uranfluorid in UF2. Viele der wichtigsten Ausrüstungsteile von Uranumwandlungsanlagen werden auch in der chemischen Verfahrenstechnik verwendet. Ausrüstungsteile bei diesen Verfahren sind beispiels- weise: Öfen, Drehöfen, Wirbelschichtreaktoren, Flame-Tower-Reaktoren, Flüssig- keitszentrifugen, Destillationskolonnen und Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen. Nur wenige der Teile sind jedoch standardmässig erhältlich, die meisten dürften nach den Anforderungen und Spezifikationen der Kunden hergestellt werden. In manchen Fällen sind spezielle Auslegungs- und Konstruktionsmassnahmen erforderlich, damit das Teil die nötige Korrosionsbeständigkeit gegen bestimmte verwendete Chemikalien hat (HF, F2, ClF3, und Uranfluoride). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei allen Uranumwandlungsverfahren Geräte, die für sich genommen nicht speziell für die Uranumwandlung ausgelegt oder angefertigt sind, zu Systemen zusammengebaut werden können, die dazu bestimmt sind.

7.1 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme

zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten in UO3 Erläuterung Uranerzkonzentrate können in UO3 umgewandelt werden, indem das Erz erst in Salpetersäure aufgelöst und reines Uranylnitrat mit Hilfe eines Lösungsmittels wie Tributylphosphat extrahiert wird. Dann wird das Uranylnitrat zu UO3 umgewandelt, indem es entweder konzentriert und denitriert wird oder indem es mit Ammoniakgas zu Ammoniumdiuranat neutralisiert und anschliessend gefiltert, getrocknet und kalziniert wird.

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7.2 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme

zur Umwandlung von UO3 in UF6 Erläuterung Die Umwandlung von UO3 in UF6 kann direkt durch Fluorierung erfolgen. Für das Verfahren ist eine Fluorgas- oder Chlortrifluoridquelle erforderlich.

7.3 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme

zur Umwandlung von UO3 in UO2 Erläuterung Die Umwandlung von UO3 in UO2 kann durch die Reduktion von UO3 mit Spalt- ammoniakgas oder Wasserstoff erfolgen.

7.4 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme

zur Umwandlung von UO2 in UF4 Erläuterung Die Umwandlung von UO2 in UF4 kann durch die Reaktion von UO2 mit Fluorwas- serstoffgas (HF) bei 300–500 °C erfolgen.

7.5 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme

zur Umwandlung von UF4 in UF6 Erläuterung Die Umwandlung von UF4 in UF6 erfolgt durch die exothermische Reaktion mit Fluor in einem Turmreaktor. UF6 wird aus dem heissen Gasstrom kondensiert, indem der abgehende Strom durch eine auf –10 °C gekühlte Kühlfalle geleitet wird. Für das Verfahren ist eine Fluorgasquelle erforderlich.

7.6 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme

zur Umwandlung von UF4 in Uranmetall Erläuterung Die Umwandlung von UF4 in Uranmetall erfolgt durch die Reduktion von Magne- sium (bei grossen Mengen) oder Calcium (bei kleinen Mengen). Die Reaktion wird bei Temperaturen über dem Schmelzpunkt von Uran (1130 °C) durchgeführt.

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7.7 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme

zur Umwandlung von UF6 in UO2 Erläuterung Die Umwandlung von UF6 in UO2 kann durch drei verschiedene Verfahren erfolgen. Beim ersten wird UF6 reduziert und dann mit Wasserstoff oder Dampf zu UO2 hydrolysiert. Beim zweiten Verfahren wird UF6 durch Lösung in Wasser hydroly- siert, Ammoniak hinzugefügt, um Ammoniumdiuranat auszufällen, und das Ammo- niumdiuranat wird dann bei 820 °C mit Wasserstoff zu UO2 reduziert. Beim dritten Verfahren werden UF6-Gas, CO2 und NH3 mit Wasser gemischt, wodurch Ammoni- umuranylkarbonat ausgefällt wird. Das Ammoniumuranylkarbonat wird bei 500–600 °C mit Dampf und Wasserstoff zusammengebracht, wodurch UO2 entsteht. Die Umwandlung von UF6 in UO2 wird häufig in der ersten Stufe einer Brennstoff- herstellungsanlage durchgeführt.

7.8 Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme

zur Umwandlung von UF6 in UF4 Erläuterung Die Umwandlung von UF6 in UF4 erfolgt durch Reduzierung mit Wasserstoff.

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Anhang 4 (Art. 8–10 und 13)

1 Berichterstattungspflichten für Anlagen

mit Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c a) Auslegungs- und Zusatzinformationen Die Auslegungs- und Zusatzinformationen sind bei neuen Anlagen und bei Verände- rungen von bestehenden Anlagen anhand eines standardisierten Formulars (Design Information Questionnaire, DIQ) wenn möglich auf Englisch vorzulegen und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.

Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität/Meldefrist

Auslegungsinfor- – Bezeichnung der Anlage unter Bei Neubau oder mationen (DIQ, Angabe ihrer Grundzüge, ihres bei Bedarf, je nach Design Information Zweckes, ihrer nominellen Leis- Umfang der Ände- Questionnaire) tung, ihres Standorts, ihrer An- rungen, innert schrift und der verantwortlichen 3 Monaten nach Person Baubewilligung – Beschreibung des Durchflusses von Kernmaterialien und Anord- nung wichtiger Ausrüstungsele- mente, in denen Kernmaterialien verwendet, hergestellt oder bear- beitet werden; der Beschreibung sind die relevanten Anlagepläne mit Koordinatenangaben beizule- gen – Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen – Beschreibung der in der Anlage angewendeten und geplanten Ver- fahren für die buchmässige Erfas- sung und Kontrolle von Kernmate- rialien mit besonderer Berücksichtigung der festgelegten Materialbilanzzonen, der Messun- gen des Durchflusses und der Ver- fahren für die Erfassung des Mate- rialbestandes

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Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität/Meldefrist

Zusatzinformatio- – Allgemeine Beschreibung sämt- Einmalig sowie nen licher Gebäude einer Anlage mit nach Änderungen, den äusseren Abmessungen sowie bis zum 31. März Angabe der Stockwerke, ein- des folgenden schliesslich deren Verwendung Kalenderjahres und, sofern dies nicht aus der Be- schreibung hervorgeht, ihres In- halts; der Beschreibung sind die relevanten Anlagepläne mit Koor- dinatenangaben beizulegen

b) Bestands- und Bestandsänderungsberichte Folgende standardisierte Berichte sind für jede einzelne Materialbilanzzone (MBA) zu erstellen: – Vorankündigung (Advance Notification, AN) – Bestandsänderungsbericht (Inventory Change Report, ICR) – kurzgefasste Erläuterungen (Concise Notes, CN) – Materialbilanzbericht (Material Balance Report, MBR) – Bestandsbericht der physisch vorhandenen Kernmaterialien (Physical Inven- tory Listing, PIL) Die erforderlichen Angaben für diese Berichte und deren Formate werden in den Richtlinien zu dieser Verordnung beschrieben.

Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität/Meldefrist

AN – Daten über den Transport von 30 Tage vor dem (Advance Kermaterialien Transport bzw. Notification) – Information über ausserordentliche sobald als möglich Aktivitäten

CN – Kurzgefasste Erläuterungen Nach Bedarf (Concise Notes) zusammen mit den zugehörigen ICR, PIL und MBR

ICR – Bestandsänderungen Nach Änderungen, (Inventory bis zum 15. des Change Report) folgenden Monats

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Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität/Meldefrist

MBR – Ausgangs-Materialbestand Kalenderjahr, (Material Balance – Bestandsänderungen 15 Tage nach Report) – End-Buchbestand Inventaraufnahme – Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger – Berichtigter End-Buchbestand – End-Materialbestand – Inventardifferenzen

PIL – Liste jedes einzelnen Batch Kalenderjahr, (Physical Inventory – Materialkennzeichnung des Batch 15 Tage nach Listing) – Materialangaben des Batch Inventaraufnahme

c) Betriebsprotokolle

Protokollstyp Enthaltene Information Periodizität/Frist

Gesamtzusammen- – bei jeder Bestandsänderung sind Laufend, die stellung der Zeitpunkt sowie die Material- Gesamtzusammen- (General Ledger) bilanzzone anzugeben, aus wel- stellung muss cher Material weg- bzw. zugeführt jederzeit aktuell wurde sein

Einzelteilliste – Liste der Einzelteile Laufend, (Item list) – Zuordnung der Einzelteile zu die Einzelteilliste einem Batch muss jederzeit – Materialkennzeichnung der Ein- aktuell sein zelteile – Daten der Einzelteile – Jeweilige Standorte Die Einzelteilliste ist dem Bestands- bericht (PIL) beizulegen.

Zusätzliche Sie haben für jede Materialbilanzzo- Laufend, Betriebsprotokolle ne soweit für die jeweilige Anlage die Protokolle zutreffend Angaben zu enthalten müssen jederzeit über: aktuell sein – die Betriebsdaten, die zur Feststel- lung von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung der Kern- materialien verwendet werden – sämtliche Messergebnisse, die zur Feststellung des Materialbestandes verwendet werden

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Protokollstyp Enthaltene Information Periodizität/Frist

– sämtliche Angleichungen und Korrekturen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buch- und Materialbestände durchgeführt wurden – die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der Probenahme und den Ana- lysen gewonnen wurden, die Ver- fahren zur Kontrolle der Güte von Messungen sowie die abgeleiteten Schätzungen zufälliger und syste- matischer Fehler – eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und der Aufnahme eines Materialbestandes, zur Fest- stellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit – eine Beschreibung der Schritte, die unternommen werden, um Ursache und Grössenordnung eines durch einen Vorfall entstandenen oder durch Messung nicht erfassten all- fälligen Verlustes festzustellen

2 Berichterstattungspflichten für Anlagen ohne

Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 Auslegungs- und Zusatzinformationen Die Auslegungs- und Zusatzinformationen sind bei neuen Anlagen und bei Verände- rungen von bestehenden Anlagen anhand eines standardisierten Formulars (Design Information Questionnaire, DIQ) vorzugsweise auf Englisch vorzubereiten und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.

Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität/Meldefrist

Auslegungsinfor- – Bezeichnung der Anlage unter Bei Neubau oder mationen (DIQ, Angabe ihrer Grundzüge, ihres bei Bedarf, je nach Design Information Zweckes, ihrer nominellen Leis- Umfang der Ände- Questionnaire) tung, ihres Standorts, ihrer rungen, innert 3 Anschrift und der verantwortlichen Monaten nach Person Baubewilligung

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Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität/Meldefrist

– Beschreibung des geplanten oder bisherigen Durchflusses von Kernmaterialien und der Anord- nung wichtiger Ausrüstungsele- mente, in denen Kernmaterialien verwendet, hergestellt oder bear- beitet werden können; Beschrei- bung der ausser Betrieb genom- menen oder abgebauten Ausrüstungselemente zum Umgang mit Kernmaterialien; der Beschreibung sind die relevanten Anlagepläne mit Koordinatenan- gaben beizulegen – Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit sich diese auf die Materialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen – Beschreibung der in der Anlage geplanten oder angewandten Ver- fahren für die buchmässige Erfas- sung und Kontrolle von Kernmate- rialien mit besonderer Berücksichtigung der festgelegten Materialbilanzzonen, der Messun- gen des Durchflusses und der Ver- fahren für die Erfassung des Mate- rialbestandes

Zusatz- – Allgemeine Beschreibung sämtli- Einmalig sowie informationen cher Gebäude einer Anlage, ein- nach Änderungen, schliesslich der äusseren Abmes- bis zum 31. März sungen, der Anzahl Stockwerke, des folgenden deren Verwendung und, sofern Kalenderjahres dies nicht aus der Beschreibung hervorgeht, seines Inhalts; der Beschreibung sind die relevanten Anlagepläne mit Koordinatenan- gaben beizulegen

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3 Berichterstattungspflichten für Anlagen ohne

Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 Erforderliche Informationen Periodizität/Meldefrist

– Beschreibung der Anlage mit Kalenderjahr, Ortsangabe, bei der Forschungs- bis zum 31. März und Entwicklungsarbeiten im des folgenden Zusammenhang mit dem Brenn- Kalenderjahres stoffkreislauf durchgeführt werden – Beschreibung der geplanten oder der laufenden Arbeiten – Auf Verlangen die Identität der involvierten Personen – Falls vorhanden, Informationen über langfristige Pläne

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Anhang 5 (Art. 11, 14–19 und 21–23)

1 Inspektionen in Anlagen mit Kernmaterialien

nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c a) Inspektionen des Inventars sowie der Auslegungs- und Zusatzinformationen Diese Inspektionen erfolgen durch Überprüfung der Buchführung, des vorhandenen Inventars sowie der Auslegungs- und Zusatzinformationen. Bei den Inspektionen können jene Gegenstände kontrolliert und Verifikationsmethoden angewendet werden, welche in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.

Gegenstand Verifikationsmethode

Forschungsreaktoren und kritische Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1) Inventar – Brennelemente im Kern – Zählen der Brennelemente – Brennelemente im Trocken- – Identifizierung der Brenn- lager elemente – Brennelemente im Nasslager – Entnahme von Kernmate- – Kernmaterialien für Expe- rialproben rimente – Messungen der Strahlung – Sonstige Kernmaterialien (γ, n) – Überprüfung der Kritikali- tätskurve – Entnahme von Umwelt- und Wischproben – Einsehen von Betriebspro- tokollen und Unterlagen Auslegungs- – Sämtliche Gebäude – Begehung mit visueller und Zusatz- – Hauptbestandteile der Überprüfung, eventuell mit informationen technischen Ausrüstung Messungen – Hilfssysteme – Betriebsart

Leistungsreaktoren (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2) Inventar – Brennelemente im Kern – Zählen der Brennelemente – Brennelemente im Trocken- – Identifizierung der Brenn- lager elemente – Brennelemente im Nasslager – Entnahme von Kernmate- – Sonstige Kernmaterialien rialproben – Messungen der Strahlung (γ, n) – Entnahme von Umwelt- und Wischproben

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Gegenstand Verifikationsmethode

– Einführung, Tausch, Kon- trolle und Wartung von Überwachungssystemen (z.B. Siegel, Kameras, Server) – Einsehen von Betriebspro- tokollen und Unterlagen Auslegungs- – Sämtliche Gebäude – Begehung mit visueller und Zusatzin- – Hauptbestandteile der Überprüfung, eventuell mit formationen technischen Ausrüstung Messungen – Hilfssysteme – Betriebsart

Lager und Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 und 4) Inventar – Kernmaterial in Form von: – Zählen der Batch Oxidpulver, Lösungen, – Identifizierung der Batch Metallen, Legierungen, – Messungen Verbindungen usw. – Entnahme von Kernmateri- – Kernbrennstoffproben alproben – Bestand von abgeschlosse- – Entnahme von Umwelt- und nen Behältern Wischproben – Einführung, Tausch, Kon- trolle und Wartung von Überwachungssystemen (z.B. Siegel, Kameras, Server) – Einsehen von Betriebspro- tokollen und Unterlagen Auslegungs- – Sämtliche Gebäude – Begehung mit visueller und Zusatzin- – Hauptbestandteile der tech- Überprüfung eventuell mit formationen nischen Ausrüstung Messungen – Hilfssysteme – Betriebsart

b) Häufigkeit der Inspektionen der IAEO Die Häufigkeit der Inspektionen richtet sich nach Art, Typ sowie Menge der vor- handenen Kernmaterialien und je nachdem, ob eine Fernüberwachung mit Kameras in Betrieb ist. Als Mass für die Menge gilt die Significant Quantity (SQ, siehe An- hang 1). Die folgende Tabelle gibt Hinweise über die mögliche Anzahl von ange- kündigten Inspektionen. Das Inspektionsregime ist jedoch spezifisch an jede Anlage und an das dort installierte Überwachungssystem angepasst.

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Materialart

Intervall Direkt einsetzbar Direkt einsetzbar Nicht direkt unbestrahlta bestrahlta einsetzbarb

1 Monat (+ max. 1 Woche*) ≥ 1 SQ – –

– ≥ 1 SQ

3 Monate (+ max. 3 Wochen*) –

 > 1 SQ

1 Jahr (+ max. 2 Monate*)  < 1 SQ ≥ 1 SQ

* Maximaler zulässiger Aufschub a Direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: Plutonium, Uran-233, hochangereichertes Uran b Nicht direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: angereichertes Uran, abgereichertes Uran, Natururan und Thorium

c) Unangemeldete Inspektionen der IAEO Diese Art von Inspektionen werden kurzfristig (innert 2 Stunden) anberaumt. Die Häufigkeit richtet sich nach denselben Kriterien wie bei den angemeldeten Inspek- tionen. Die Überprüfungen beschränken sich grundsätzlich auf den Tausch von Siegeln mit Kontrolle der Überwachungsinstrumente (z.B. Kameras). Die folgende Tabelle gibt Hinweise über die mögliche Anzahl von unangemeldeten Inspektionen. Je nach anlagenspezifischem Inspektionsregime können unangemeldete Inspektio- nen durch angemeldete ersetzt werden.

Materialart

Häufigkeit Direkt einsetzbar Direkt einsetzbar unbestrahlta bestrahlta

4–6 Mal pro Jahr ≥ 1 SQ –

1–2 Mal pro Jahr – ≥ 1 SQ a Direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: Plutonium, Uran-233, hochangereichertes Uran

2 Übrige Inspektionen

Diese Inspektionen werden unregelmässig durchgeführt, meist um Gebäude ohne Kernmaterialien zu überprüfen. Falls vorhanden, können Auslegungs- und Zusatzin- formationen überprüft werden, üblicherweise durch Begehung und visuelle Kontrol- len, allenfalls zusätzlich mit Strahlenmessungen und mit Entnahme von Umwelt- proben. Insbesondere können kontrolliert werden:

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– Baufortschritt einer neuen oder einer im Rückbau befindlichen Anlage – Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammen- hang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden – Anlagen, in denen Kernmaterialien vorhanden sind, die von Safeguards- massnahmen befreit wurden – Anlagen, in denen Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV12 vorhanden sind – Kernmaterialien bei Anlieferung, vor einem unmittelbaren Transport und während des Transports – Anlagen und Ausrüstungen, die im Anhang 2 erwähnt sind – Identität und Tätigkeiten von Personen – noch nicht befreiter radioaktiver Abfall mit Kernmaterial

12 SR 732.11

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Anhang 6 (Art. 37)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Die Safeguardsverordnung vom 18. August 200413 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199714

Art. 3 Abs. 1bis 1bis Wer Güter des Anhangs 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewil- ligung des Bundesamtes für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie handelt, die Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 betrifft. In diesen Fällen tritt das BFE für die An- wendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. Die Bestimmungen nach der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200415 bleiben vorbehalten.

2. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200416

Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien

1 Als Kernmaterialien gelten:

a. die Ausgangsmaterialien:

1. Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmi-

schung,

2. abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran-

235 hat als Natururan,

3. Thorium,

13 AS 2005 267, 2007 1469 4477 14 SR 946.202.1 15 SR 732.11 16 SR 732.11

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Safeguardsverordnung AS 2012

4. die Stoffe nach den Ziffern 1–3 in Form von Metall, Legierungen, che-

mischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten; b. die besonderen spaltbaren Materialien:

1. Plutonium-239,

2. Uran-233,

3. Uran-235,

4. angereichertes Uran, d.h. Uran, in dem der Anteil an Uran-233,

Uran-235 oder beiden Isotopen zusammen höher als in Natururan ist,

5. die Stoffe nach den Ziffern 1–4 in Form von Metall, Legierungen, che-

mischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten.

2 Nicht als Kernmaterialien gelten:

a. Uran- und Thoriumerze; b. Ausgangsmaterialien sowie Erzeugnisse aus Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen verwendet werden, insbesondere Abschirmungen, Fühler in Messinstrumenten, Keramikverbin- dungen und Legierungen; c. besondere spaltbare Materialien bis zu einer Menge von 15 g sowie Erzeug- nisse aus besonderen spaltbaren Materialien, die nicht zur Energiegewin- nung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden, insbesondere Fühler in Messinstrumenten und sonstige Fertigerzeugnisse, aus denen nur mit einem technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässigem Aufwand beson- dere spaltbare Materialien rückgewinnbar sind.

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