AS 2012 1821
Verkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom 2. März 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3b Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. e, ebis und f sowie 4 Bst. e und f
2 Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
e. Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt; ebis. Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über
25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm
EN 10782 geprüften Fahrradhelm tragen; f. Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN
10773 oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.
4 Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:
e. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- keit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal
25 km/h wirkt;
f. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- keit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüf- ten Fahrradhelm tragen.
1 SR 741.11
2 Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-
Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
3 Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-
Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
2011-2775 1821
Verkehrsregelnverordnung AS 2012
Art. 5 Abs. 4
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende
Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.
Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4 1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgen- den Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV4) verfügen: a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchs- tens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten; b. auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren; 4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
Art. 63 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 67 Abs. 2 Bst. b
2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
b. angetriebene Einzelachsen bei:
1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen
(Art. 27 Abs. 1bis VTS5) 14,00
2. den übrigen Motorwagen 11,50
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
2. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 741.21 5 SR 741.41
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