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AS 2012 1929

Bundesgesetz über die Psychologieberufe

Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)

vom 18. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20092, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck und Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a. den Gesundheitsschutz; b. den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen.

2 Zu diesem Zweck legt es fest:

a. die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie; b. die Anforderungen an die Weiterbildung; c. die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbil- dungstitels; d. die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge; e. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungs- titel; f. die Anforderungen an die privatwirtschaftliche Berufsausübung der Psycho- therapie in eigener fachlicher Verantwortung; g. die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel.

3 Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin

richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20063.

RS 935.81

2009-1366 1929

Psychologieberufegesetz AS 2012

2. Kapitel: Hochschulabschluss und Berufsbezeichnung

Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19994 beitragsberech- tigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19955 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.

Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse

1 Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn

seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder b. im Einzelfall nachgewiesen wird. 2 Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die glei- chen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschul- abschluss.

3 Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.

4 Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungs-

abschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.

Art. 4 Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen.

4 SR 414.20 5 SR 414.71

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Psychologieberufegesetz AS 2012

3. Kapitel:

Weiterbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels

1. Abschnitt: Ziele und Dauer

Art. 5 Ziele 1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbe- nen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverant- wortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fach- gebiet.

2 Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entspre-

chenden Fachgebiet: a. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzuset- zen; b. die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren; c. mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammen- zuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren; d. sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen; e. die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen; f. bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klien- ten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftli- chen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen; g. mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen; h. auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln.

Art. 6 Dauer

1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.

2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.

3 Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbil- dungstitel. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen, namentlich die Anzahl Weiterbildungskredit- punkte.

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Psychologieberufegesetz AS 2012

2. Abschnitt: Zulassung, Anerkennung und Berufsbezeichnung

Art. 7 Zulassung

1 Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem

Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. 2 Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.

3 Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig

gemacht werden.

4 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.

Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 Infolgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbil-

dungstitel erworben werden: a. Psychotherapie; b. Kinder- und Jugendpsychologie; c. klinische Psychologie; d. Neuropsychologie; e. Gesundheitspsychologie.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere

unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. 3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist. 4 Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.

Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel 1 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel: a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder b. im Einzelfall nachgewiesen wird. 2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.

3 Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.

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4 Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbil-

dungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entspre- chende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.

Art. 10 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung Der Bundesrat regelt, wie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in der Berufsbe- zeichnung verwendet werden dürfen. Er hört vorher die Psychologieberufekommis- sion an.

4. Kapitel: Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 11 Zweck der Akkreditierung

1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge

den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. 2 Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergeb- nissen ein.

Art. 12 Akkreditierungspflicht Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.

2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien

Art. 13

1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:

a. er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verant- wortliche Organisation); b. er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; c. er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; d. er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Perso- nen in Weiterbildung vorsieht; e. er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; f. er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;

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Psychologieberufegesetz AS 2012

g. die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestim-

mungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buch- stabe b konkretisieren.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation 1 Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs.

2 Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien

beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht).

Art. 15 Fremdevaluation

1 Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine

Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. 2 Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen. 3 Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkredi- tierung.

4 Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:

a. zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder b. wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen.

Art. 16 Akkreditierungsentscheid

1 Die

Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufe- kommission über den Akkreditierungsantrag.

2 Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.

Art. 17 Geltungsdauer Die Akkreditierung gilt für höchstens sieben Jahre.

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Psychologieberufegesetz AS 2012

Art. 18 Auflagen und Entzug

1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbil-

dungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen. 2 Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen. 3 Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditie- rungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditie- rungsinstanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen.

Art. 19 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs 1 Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbil- dungsgangs bedarf einer erneuten Akkreditierung. 2 Jede andere Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungs- gangs ist der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen.

3 Läuft eine Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkredi-

tierungsinstanz Auflagen festlegen.

Art. 20 Informationen

1 Die Akkreditierungsinstanz kann jederzeit von den für Weiterbildungsgänge ver-

antwortlichen Organisationen die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlan- gen sowie bei ihnen Inspektionen durchführen. 2 Stellt sie ein Verhalten fest, das den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft, so kann sie Auflagen festlegen.

Art. 21 Finanzierung der Akkreditierung Die Kosten für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge werden durch Gebühren zulasten der Gesuchstellerinnen gedeckt.

5. Kapitel: Ausübung des Psychotherapieberufs

Art. 22 Bewilligungspflicht 1 Für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.

2 Nicht als privatwirtschaftlich gilt die Berufsausübung der Psychotherapie im

öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden.

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Psychologieberufegesetz AS 2012

Art. 23 Meldepflicht

1 Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie

während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirt- schaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. 2 Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen die Psychotherapie in der Schweiz ohne Bewilligung während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen, haben sich bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Der Bundes- rat legt nach Massgabe staatsvertraglicher Bestimmungen fest, welche Bescheini- gungen diese Personen beizubringen haben.

3 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen

ihren Beruf erst ausüben, wenn die zuständige kantonale Behörde die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.

4 Die kantonale Behörde trägt die Meldung im Register ein.

Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder

der Gesuchsteller: a. im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Wei- terbildungstitels in Psychotherapie ist; b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine ein- wandfreie Berufsausübung bietet; c. eine Landessprache beherrscht.

2 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz

verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.

Art. 25 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung mit bestimm- ten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden psy- chotherapeutischen Versorgung erforderlich ist.

Art. 26 Entzug der Bewilligung Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

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Art. 27 Berufspflichten Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwor- tung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben. b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuier- liche Fortbildung. c. Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten. d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis ent- spricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. e. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vor- schriften. f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.

Art. 28 Kantonale Aufsichtsbehörde 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Ver- antwortung ausüben.

2 DieAufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen

Massnahmen.

Art. 29 Amtshilfe Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vor- fälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

Art. 30 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen verhängen: a. eine Verwarnung aussprechen; b. einen Verweis erteilen; c. eine Busse bis 20 000 Franken anordnen; d. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung befristet verbieten, längstens für sechs Jahre;

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e. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung definitiv verbieten.

2 Für die Verletzung der Berufspflicht nach Artikel 27 Buchstabe b können nur

Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden. 3 Zu einem Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden.

4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des

Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entzie- hen.

5 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 31 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen die

Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

2 Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines andern

Kantons die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des andern Kantons an.

Art. 32 Wirkung des Berufsausübungsverbots

1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

2 Es setzt jede Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener

fachlicher Verantwortung ausser Kraft.

Art. 33 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbe-

hörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den bean-

standeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfol- gungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu

beanstandenden Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Auf-

sichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

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6. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 34 Akkreditierungsinstanz

1 Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidge-

nössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

2 Das EDI führt die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge.

Art. 35 Akkreditierungsorgan Der Bundesrat bestimmt ein Organ, das die Akkreditierungsgesuche der für Weiter- bildungsgänge verantwortlichen Organisationen prüft.

2. Abschnitt: Psychologieberufekommission

Art. 36 Zusammensetzung und Organisation

1 Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren

Mitglieder. 2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise.

3 Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle.

4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidver- fahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a. Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes. b. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbil- dungsabschlüsse. c. Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Wei- terbildungstiteln. d. Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen. e. Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inha- ber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. f. Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht.

2 Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

3 Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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3. Abschnitt: Register

Art. 38 Zuständigkeit Das EDI führt ein Register über: a. die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel; b. die Personen, die eine Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie haben; c. die Personen, die sich nach Artikel 23 gemeldet haben.

Art. 39 Zweck

1 Das Register dient:

a. der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten; b. der Qualitätssicherung; c. statistischen Zwecken; und d. der Information ausländischer Stellen.

2 Das Register bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungs-

bewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen.

Art. 40 Inhalt

1 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks benötigt werden.

Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz.

2 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen

Personendaten sowie über deren Bearbeitung.

Art. 41 Meldepflicht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug die Erteilung,

die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung der Psychotherapie, namentlich jede Einschränkung der Berufsaus- übung sowie jede Disziplinarmassnahme.

2 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede

Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.

6 SR 235.1

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Psychologieberufegesetz AS 2012

Art. 42 Datenbekanntgabe

1 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren zugänglich

gemacht. 2 Die Daten sind grundsätzlich öffentlich zugänglich; die Daten zu Disziplinarmass- nahmen, zu aufgehobenen Einschränkungen sowie die Gründe für den Entzug bezie- hungsweise die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 26 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden zur Verfü- gung.

Art. 43 Löschung und Entfernung von Registereinträgen

1 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem

Register entfernt.

2 Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer

Anordnung aus dem Register entfernt.

3 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhe-

bung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. 4 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald diese das

80. Lebensjahr vollendet hat oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet. Die

Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

7. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 44 Rechtsschutz 1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlas- sen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungs- verfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687 über: a. die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden; b. die Zulassung zu akkreditierten Weiterbildungsgängen; c. das Bestehen von Prüfungen; d. die Erteilung von Weiterbildungstiteln.

2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

7 SR 172.021

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Art. 45 Anmassung von Titeln und Berufsbezeichnungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Unterlagen: a. sich Psychologin oder Psychologe nennt oder mit einer anderen Berufsbe- zeichnung vorgibt, einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsab- schluss in Psychologie (Art. 2 und 3) erworben zu haben, ohne einen solchen zu besitzen; b. vorgibt, einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Wei- terbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne diesen rechtmässig erworben zu haben; c. ohne eine nach diesem Gesetz akkreditierte Weiterbildung abgeschlossen zu haben, einen Titel oder eine Bezeichnung verwendet, der oder die den Ein- druck erweckt, er habe die betreffende Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufsicht Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 47 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 48 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch8

Art. 321 Ziff. 1 erster Satz

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligatio-

nenrecht9 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahn- ärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …

8 SR 311.0 9 SR 220

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Psychologieberufegesetz AS 2012

2. Strafprozessordnung10

Art. 171 Abs. 1 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidi- ger, Notarinnen und Notare, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

3. Militärstrafprozess vom 23. März 197911

Art. 75 Bst. b Das Zeugnis können verweigern: b. Geistliche, Anwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusa- gen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt;

Art. 49 Übergangsbestimmungen

1 Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine

Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische. 2 Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbil- dungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthal- ten sind, gelten als eidgenössische.

3 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise privatwirt- schaftliche Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

4 Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die privatwirtschaftliche

Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.

10 SR 312.0 11 SR 322.1

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Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2011 Nationalrat, 18. März 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2011 unbenützt abgelaufen.12

2 Artikel 36 und 37 werden auf den 1. Mai 2012 in Kraft gesetzt.

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

18. April 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

12 BBl 2011 2707

1944