AS 2012 2025
Briefwechsel vom 1./17. Februar 2012 zur Änderung des Briefwechsels vom 13./26. Juli 1979 zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung über die Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz
Briefwechsel vom 1./17. Februar 2012 zur Änderung des Briefwechsels vom 13./26. Juli 1979 zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung über die Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz
In Kraft getreten am 1. Mai 2012
Übersetzung 1
Internationaler Fonds Rom, den 17. Februar 2012 für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) Rom Herrn Botschafter Valentin Zellweger Direktor Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Sehr geehrter Herr Botschafter Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 1. Februar 2012 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:
«Ich habe die Ehre, mich auf die Besprechungen zu beziehen, die bezüglich einer Änderung des Briefwechsels vom 13./26. Juli 19792 zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung über die Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz stattgefunden haben, um den Fonds von den indirekten Steuern und den Zollabgaben in der Schweiz zu befreien. Ich habe die Ehre, Ihnen die von der Schweiz vorgeschlagene Änderung des vorbe- zeichneten Briefwechsels zu bestätigen. Diese erfolgt durch die Einführung von 3bis. Der Fonds ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist er gemäss der schweizerischen Gesetz- gebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 2025).
2 SR 0.192.122.972.0
2012-0431 2025
Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz. AS 2012 Briefwechsel mit dem IFAD
Mehrwertsteuer (MWST) befreit. Die Befreiung ist jeweils nach einem Verfahren, das zwischen dem Fonds und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des Fonds auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren. 3ter. Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Fonds bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November
1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in
ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten. Nach Erhalt eines Briefes von Ihnen, der angibt, dass der oben genannte Vorschlag die Zustimmung des Fonds erhält, wird der Bundesrat diesen Brief und Ihre Antwort als ein Abkommen zur Änderung des Briefwechsels vom 13./26. Juli 1979 zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Inter- nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung über die Vorrechte und Immunitäten des Fonds in der Schweiz betrachten. Dieses Abkommen wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt Ihres Briefes in Kraft treten.»
Im Namen des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Folglich bildet Ihr Brief zusammen mit meinem ein Abkommen mittels Briefwechsel. Dieses Abkommen tritt mit oben erwähntem vorgesehenem Datum in Kraft.
Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hoch- achtung.
Kanayo F. Nwanze Präsident